Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Beklagten liege kein Unfall im Sinn der AVB vor, wenn die Gesundheitsschädigung auf einem inneren, organischen, zumeist krankhaften Vorgang im Körper beruhe und ihr Anlass beliebig austauschbar sei, sohin auch jede andere alltagsübliche Tätigkeit die Gesundheitsschädigung hätte wirksam werden lassen. Wenngleich sich in den AVB der Beklagten keine Klausel finde, dass erst ein gewisses Maß einer körperlichen Schädigung den Begriff des Unfalls verwirklichen könne, so ergebe sich dies doch aus der von Grimm, Unfallversicherung4, S 104 f dargelegten Meinung, die von Literatur- und Judikaturnachweisen unterstützt werde. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Art 18 der AVB, wonach bei der Mitwirkung von Anlageschäden an der Invalidität des Versicherungsnehmers der Versicherer nicht von der Leistung frei werde, sondern eben nur eine verminderte Leistungspflicht bestehe, sei grundsätzlich richtig. Das Berufungsgericht übersehe aber, dass in Fällen, in denen jede andere beliebige Ursache den Schaden ebenfalls hätte hervorrufen können, die Gesundheitsschädigung dem als Gelegenheitsursache anzusehenden Unfallereignis gerade nicht mehr adäquat zuzurechnen sei und deshalb der Kausalzusammenhang entfalle. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht die zu § 175 ASVG vertretenen Grundsätze analog auf die private Unfallversicherung anwenden müssen. Danach sei eine Versicherungsleistung dann ausgeschlossen, wenn die körperliche Schädigung so leicht auslösbar sei, dass es für akute Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass auch die erst in weiterer Folge nach der Unfallverletzung ausgelöste Krankheit unter den allgemeinen Unfallversicherungsschutz falle, dies ändere jedoch nichts daran, dass Art 6.3. der AVB die Krankheitsfolge wirksam ausschließe. Mangels Kausalzusammenhangs könne daher die Staphylokokkeninfektion keine Unfallfolge darstellen. Letztlich sei auch die Berechnung der Klagsforderung verfehlt. Gemäß Art 18.3. AVB verringere sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend der festgestellten Vorerkrankung. Durch diese Bestimmung greife die mit der Klägerin ab einer unfallkausalen Invalidität im Ausmaß von 25 % vereinbarte höhere Versicherungssumme nicht, weil bereits der Invaliditätsgrad durch die Mitwirkung verringert sei, sodass die mit der Klägerin vereinbarte Progressionsstufe nicht erreicht werde. Es liege keine unzulässige Doppelberücksichtigung vor. Von dem Invaliditätsgrad bei dauernder unfallkausaler Berufsunfähigkeit von 100 % gemäß Art 7.6. der AVB sei der Prozentsatz des unstrittigen Mitwirkungsanteils der bestehenden Zuckererkrankung im Ausmaß von 85 % in Abzug zu bringen, sodass eine unfallkausale dauernde Invalidität im Ausmaß von lediglich 15 % verbleibe; daraus ergebe sich ein Betrag von lediglich 5.460 EUR.Nach Ansicht der Beklagten liege kein Unfall im Sinn der AVB vor, wenn die Gesundheitsschädigung auf einem inneren, organischen, zumeist krankhaften Vorgang im Körper beruhe und ihr Anlass beliebig austauschbar sei, sohin auch jede andere alltagsübliche Tätigkeit die Gesundheitsschädigung hätte wirksam werden lassen. Wenngleich sich in den AVB der Beklagten keine Klausel finde, dass erst ein gewisses Maß einer körperlichen Schädigung den Begriff des Unfalls verwirklichen könne, so ergebe sich dies doch aus der von Grimm, Unfallversicherung4, S 104 f dargelegten Meinung, die von Literatur- und Judikaturnachweisen unterstützt werde. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Artikel 18, der AVB, wonach bei der Mitwirkung von Anlageschäden an der Invalidität des Versicherungsnehmers der Versicherer nicht von der Leistung frei werde, sondern eben nur eine verminderte Leistungspflicht bestehe, sei grundsätzlich richtig. Das Berufungsgericht übersehe aber, dass in Fällen, in denen jede andere beliebige Ursache den Schaden ebenfalls hätte hervorrufen können, die Gesundheitsschädigung dem als Gelegenheitsursache anzusehenden Unfallereignis gerade nicht mehr adäquat zuzurechnen sei und deshalb der Kausalzusammenhang entfalle. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht die zu Paragraph 175, ASVG vertretenen Grundsätze analog auf die private Unfallversicherung anwenden müssen. Danach sei eine Versicherungsleistung dann ausgeschlossen, wenn die körperliche Schädigung so leicht auslösbar sei, dass es für akute Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass auch die erst in weiterer Folge nach der Unfallverletzung ausgelöste Krankheit unter den allgemeinen Unfallversicherungsschutz falle, dies ändere jedoch nichts daran, dass Artikel 6 Punkt 3, der AVB die Krankheitsfolge wirksam ausschließe. Mangels Kausalzusammenhangs könne daher die Staphylokokkeninfektion keine Unfallfolge darstellen. Letztlich sei auch die Berechnung der Klagsforderung verfehlt. Gemäß Artikel 18 Punkt 3, AVB verringere sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend der festgestellten Vorerkrankung. Durch diese Bestimmung greife die mit der Klägerin ab einer unfallkausalen Invalidität im Ausmaß von 25 % vereinbarte höhere Versicherungssumme nicht, weil bereits der Invaliditätsgrad durch die Mitwirkung verringert sei, sodass die mit der Klägerin vereinbarte Progressionsstufe nicht erreicht werde. Es liege keine unzulässige Doppelberücksichtigung vor. Von dem Invaliditätsgrad bei dauernder unfallkausaler Berufsunfähigkeit von 100 % gemäß Artikel 7 Punkt 6, der AVB sei der Prozentsatz des unstrittigen Mitwirkungsanteils der bestehenden Zuckererkrankung im Ausmaß von 85 % in Abzug zu bringen, sodass eine unfallkausale dauernde Invalidität im Ausmaß von lediglich 15 % verbleibe; daraus ergebe sich ein Betrag von lediglich 5.460 EUR.
Der Oberste Gerichtshof kann sich dieser Argumentation nicht anschließen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die für die vorliegenden Rechtsfragen maßgebende österreichische Bedingungslage von der deutschen Bedingungslage unterscheidet. In den einschlägigen deutschen AVB ist jeweils in § 2 eine Deckung von (Wund-)Infektionen vorgesehen, wobei deren Voraussetzungen konkreter beschrieben wurden. Entsprechende Regelungen fehlen in den vorliegenden AVB. Anders als nach den deutschen Bedingungen, nach denen etwa in § 2 Abs 3 AUB 94 eine Deckung bei Wundinfektionen infolge bloß geringfügiger Verletzungen ausgeschlossen ist, wird beim Unfallbegriff nach den österreichischen Bedingungen generell nicht auf die Schwere der Verletzung abgestellt:Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die für die vorliegenden Rechtsfragen maßgebende österreichische Bedingungslage von der deutschen Bedingungslage unterscheidet. In den einschlägigen deutschen AVB ist jeweils in Paragraph 2, eine Deckung von (Wund-)Infektionen vorgesehen, wobei deren Voraussetzungen konkreter beschrieben wurden. Entsprechende Regelungen fehlen in den vorliegenden AVB. Anders als nach den deutschen Bedingungen, nach denen etwa in Paragraph 2, Absatz 3, AUB 94 eine Deckung bei Wundinfektionen infolge bloß geringfügiger Verletzungen ausgeschlossen ist, wird beim Unfallbegriff nach den österreichischen Bedingungen generell nicht auf die Schwere der Verletzung abgestellt:
Nach Art 6.1. der AVB ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich, von außen, mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Mangels Einschränkung auf bloß geringfügige Verletzungen fällt das vorliegende Ereignis (Entstehen einer kleinen Risswunde durch Anstoßen an einem Küchenkasten) grundsätzlich unter den Unfallbegriff.Nach Artikel 6 Punkt eins, der AVB ist ein Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich, von außen, mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Mangels Einschränkung auf bloß geringfügige Verletzungen fällt das vorliegende Ereignis (Entstehen einer kleinen Risswunde durch Anstoßen an einem Küchenkasten) grundsätzlich unter den Unfallbegriff.
Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Art 6.3. der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge im Sinn von Art 18.1. der AVB (vgl auch RIS-Justiz RS0122799).Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Artikel 6 Punkt 3, der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge im Sinn von Artikel 18 Punkt eins, der AVB vergleiche auch RIS-Justiz RS0122799).
Soweit sich die Revision unter Berufung auf Grimm darauf stützt, dass hier kein Unfall vorliege, weil der Anlass für die Gesundheitsschädigung beliebig austauschbar sei und durch jede andere alltagsübliche Tätigkeit wirksam hätte werden können, weicht die Revision vom festgestellten Sachverhalt ab. Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass die Infektion durch das Eindringen von Keimen über die durch das Anstoßen an den Küchenkasten verursachte Risswunde hervorgerufen wurde. Der Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Verletzung und der Gesundheitsschädigung ist damit gegeben. Es steht nicht fest, dass sich die Klägerin jedenfalls dieser Beinamputation hätte unterziehen müssen, dass also der Schnitt nur Auslöser dieser jedenfalls eintretenden Gesundheitsbeeinträchtigung war. Das Erstgericht geht vielmehr davon aus, dass die Wundinfektion aufgrund der Schnittverletzung eintrat.
Die Rechtslage und Judikatur zu § 175 ASVG kann schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich hier um eine private, vertraglich vereinbarte Unfallversicherung handelt und Grundlage des Vertrags die AVB der Beklagten sind. Abgesehen davon steht eben nicht fest, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst hätte. Selbst wenn man davon ausgehen kann, dass selbst durch Hautabschürfungen Keime in die Haut eindringen könnten, so steht keinesfalls fest, dass jede kleinere unbemerkte Schrunde zwangsläufig zum Eindringen von Keimen und zu den gleichen Folgen (Amputation) hätte führen müssen.Die Rechtslage und Judikatur zu Paragraph 175, ASVG kann schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich hier um eine private, vertraglich vereinbarte Unfallversicherung handelt und Grundlage des Vertrags die AVB der Beklagten sind. Abgesehen davon steht eben nicht fest, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst hätte. Selbst wenn man davon ausgehen kann, dass selbst durch Hautabschürfungen Keime in die Haut eindringen könnten, so steht keinesfalls fest, dass jede kleinere unbemerkte Schrunde zwangsläufig zum Eindringen von Keimen und zu den gleichen Folgen (Amputation) hätte führen müssen.
Die Wundinfektion ist hier demnach Folge eines Unfalls im Sinn der AVB, für die die Beklagte deckungspflichtig ist.
Der Mitwirkungsanteil der Diabetes der Klägerin an den Folgen wurde unstrittig mit 85 % festgesetzt.
Für die Höhe des Anspruchs der Klägerin ist zunächst von Art 7.6. der AVB auszugehen. Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd ständig berufsunfähig, wird im Fall der dauernden Invalidität unabhängig vom Invaliditätsgrad 100 % der dafür versicherten Summe bezahlt. Dass die Amputation eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels eine dauernde Invalidität darstellt, die zur Berufungsunfähigkeit geführt hat, ist unstrittig. Damit besteht der Anspruch unabhängig vom Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % der dafür versicherten Summe. Da zwei verschiedene Versicherungssummen je nach Invaliditätsgrad vereinbart sind, muss geklärt werden, welche hier heranzuziehen ist. Die Wortfolge „100 % der dafür versicherten Summe" kann sich nur auf den in den AVB für die Invalidität abstrakt festgesetzten Invaliditätsgrad beziehen, soll es doch eben nach Art 7.6. der AVB nicht auf den konkret erreichten Invaliditätsgrad ankommen. Die Invalidität durch Amputation eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels entspricht nach Art 7.2.1. der AVB einem Invaliditätsgrad von 60 %. Dieser liegt daher über der Progressionsgrenze von 25 %. Für den vorliegenden Versicherungsfall beträgt daher die Versicherungssumme 72.800 EUR. Ausgehend von 100 % der Versicherungsleistung infolge dauernder Invalidität ist nun nach Art 18.3. der AVB die Vorerkrankung der Klägerin zu berücksichtigen, die bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung und deren Folgen erheblich mitgewirkt hat. Diese führt, weil es nach der Bemessung der Versicherungsleistung nach Art 7.6. der AVB nicht auf den konkreten Prozentsatz des Invaliditätsgrads ankommt, nach Art 18.3. der AVB nicht zu einer Minderung des Invaliditätsgrads, sondern (Argument: „ansonsten") zur Minderung der Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Das bedeutet, dass die nach Art 7.6. der AVB ermittelte Leistung (72.800 EUR) nun um 85 % zu mindern ist. Dies ergibt einen Betrag von 10.920 EUR. Das Begehren der Klägerin ist daher zur Gänze berechtigt ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.Für die Höhe des Anspruchs der Klägerin ist zunächst von Artikel 7 Punkt 6, der AVB auszugehen. Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd ständig berufsunfähig, wird im Fall der dauernden Invalidität unabhängig vom Invaliditätsgrad 100 % der dafür versicherten Summe bezahlt. Dass die Amputation eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels eine dauernde Invalidität darstellt, die zur Berufungsunfähigkeit geführt hat, ist unstrittig. Damit besteht der Anspruch unabhängig vom Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % der dafür versicherten Summe. Da zwei verschiedene Versicherungssummen je nach Invaliditätsgrad vereinbart sind, muss geklärt werden, welche hier heranzuziehen ist. Die Wortfolge „100 % der dafür versicherten Summe" kann sich nur auf den in den AVB für die Invalidität abstrakt festgesetzten Invaliditätsgrad beziehen, soll es doch eben nach Artikel 7 Punkt 6, der AVB nicht auf den konkret erreichten Invaliditätsgrad ankommen. Die Invalidität durch Amputation eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels entspricht nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, der AVB einem Invaliditätsgrad von 60 %. Dieser liegt daher über der Progressionsgrenze von 25 %. Für den vorliegenden Versicherungsfall beträgt daher die Versicherungssumme 72.800 EUR. Ausgehend von 100 % der Versicherungsleistung infolge dauernder Invalidität ist nun nach Artikel 18 Punkt 3, der AVB die Vorerkrankung der Klägerin zu berücksichtigen, die bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung und deren Folgen erheblich mitgewirkt hat. Diese führt, weil es nach der Bemessung der Versicherungsleistung nach Artikel 7 Punkt 6, der AVB nicht auf den konkreten Prozentsatz des Invaliditätsgrads ankommt, nach Artikel 18 Punkt 3, der AVB nicht zu einer Minderung des Invaliditätsgrads, sondern (Argument: „ansonsten") zur Minderung der Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Das bedeutet, dass die nach Artikel 7 Punkt 6, der AVB ermittelte Leistung (72.800 EUR) nun um 85 % zu mindern ist. Dies ergibt einen Betrag von 10.920 EUR. Das Begehren der Klägerin ist daher zur Gänze berechtigt ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass Art 7.5. der AVB (entgegen ihrer Ansicht) nicht zu ihrem Vorteil zum Tragen kommen kann, weil hier die Versicherungsleistung im Gegensatz zu Art 7.6. der AVB vom konkreten Invaliditätsgrad abhängig ist, der infolge der Vorerkrankung unter 50 % liegt (60 % [Beinwert] - 85 % [Vorerkrankung] = 9 %).Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Punkt 5, der AVB (entgegen ihrer Ansicht) nicht zu ihrem Vorteil zum Tragen kommen kann, weil hier die Versicherungsleistung im Gegensatz zu Artikel 7 Punkt 6, der AVB vom konkreten Invaliditätsgrad abhängig ist, der infolge der Vorerkrankung unter 50 % liegt (60 % [Beinwert] - 85 % [Vorerkrankung] = 9 %).
Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraphen 50, 41, ZPO.