Rechtssatz RS0125492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125492
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Norm
AUVB 02/2001 Art6.3
AUVB 02/2001 Art18.1
Rechtssatz
Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Art 6.3. der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge im Sinn von Art 18.1. der AVB.Bei einer Wundinfektion handelt es sich nicht um eine übertragene Krankheit nach Artikel 6 Punkt 3, der AVB. Die Wundinfektion wird nicht als solche übertragen. Sie kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen infolge eines Unfallgeschehens entstehen. Es handelt sich hiebei um eine durch den Unfall hervorgerufene Folge im Sinn von Artikel 18 Punkt eins, der AVB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125492
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0070OB00130_09G0000_002