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Entscheidung 7 Ob 130/26g×

Entscheidung 7 Ob 130/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob130/26g

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, Deutschland, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.258,50 EUR sA und Feststellung infolge der (außerordentlichen) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2026, GZ 4 R 53/26g-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. März 2026, GZ 46 Cg 7/26p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung über Kosten betreffend drei verschiedene Lebensversicherungsverträge. Sie begehrt die Zahlung von 6.840,92 EUR und von 4.925,46 EUR aus zwei per 1. 11. 2007 abgeschlossenen Verträgen und 1.492,12 EUR aus einem per 1. 4. 2010 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie begehrt weiters für jeden der drei Verträge die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin am Ende der Vertragslaufzeit jenen Schaden zu ersetzen habe, welcher aus der rechtswidrigen Einbehaltung von Kosten und Gebühren sowie aufgrund der durch die Nichtveranlagung dieser Beträge entgangene Wertsteigerung (Perfomance) entstanden sei.

[2]                 Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

[3]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Die Klägerin erhob dagegen eine (außerordentliche) Revision, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage:

[5]                 1. Das Berufungsurteil enthält keinen Bewertungsausspruch. Der unterlassene Bewertungsausspruch ist somit vom Berufungsgericht nachzutragen (RS0041371; RS0007073). Dabei wird zu beachten sein:

[6]         1.1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Diese Regelung gilt auch für Rechtsmittelverfahren (Paragraph 55, Absatz 4, JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RS0053096).

[7]         1.2. Eine Zusammenrechnung hat nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu erfolgen, wenn mehrere Ansprüche von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Fehlt es an einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, so muss als Entscheidungsgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (RS0042753; RS0053096). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können (RS0042766). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben kann (RS0037648 [T11, T18, T20]).

[8]         1.3. Kein Zusammenhang nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN liegt vor bei Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen (RS0037648 [T15]; RS0037926 [T3, T7, T23, T26, T28]). In diesem Sinn sind auch Forderungen aus verschiedenen (nicht zusammenhängenden) Versicherungsverträgen getrennt zu beurteilen (RS0037926 [T21]; 7 Ob 79/26g). Bei der Beurteilung ist vom Klagebegehren auszugehen (RS0106759).

[9]                 1.4. Hier behauptet die Klägerin keine Umstände, aus denen ein Zusammenhang ihrer Schadenersatzforderungen aus den jeweiligen einzeln abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen ableitbar wäre. Sie leitet ihre Forderungen vielmehr aus der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch die Beklagte im Hinblick auf drei Lebensversicherungsverträge mit unterschiedlichen Polizzen und unterschiedlichen Prämien ab. Sie bringt zu jedem der Verträge gesondert vor, welche Kosten ihrer Ansicht nach von der Beklagten zu Unrecht nicht veranlagt wurden und wie sich eine Veranlagung auf die Investitionsperformance im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen ausgewirkt hätte. Die Entscheidungsgegenstände der aus den einzelnen Verträgen geltend gemachten Schadenersatzansprüche (wobei jeweils Leistungs- und Feststellungsbegehren zusammenzurechnen sind) sind daher einzeln zu betrachten.

[10]       1.5. Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte – wie hier – nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (Paragraph 55, Absatz 4, JN). Die von der Revision umfassten Ansprüche übersteigen im Hinblick auf die Bewertung der Feststellungsbegehren jeweils 5.000 EUR.

[11]       1.6. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung nicht zu, dass Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen seien. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, wäre die Entscheidung deshalb nur im Wege eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO anfechtbar. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel als ein solcher – allenfalls verbesserungsbedürftiger (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T2, T4, T8]; RS0109620 [T2]) – Abänderungsantrag zu werten und darüber gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu entscheiden. Lediglich dann, wenn das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand für zunächst einen einzelnen der Verträge mit mehr als 30.000 EUR bewerten sollte, wäre das Rechtsmittel gemäß Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen vergleiche etwa 3 Ob 112/25d [Rz 13 f]).

[12]      2. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen.

Textnummer

E148489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00130.26G.0818.000

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260818_OGH0002_0070OB00130_26G0000_000