[8] Die Revision ist absolut unzulässig.
[9] 1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen 1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen
[10] 2. Nicht-Zusammenrechnung ist die Regel, von der § 55 Abs 1 JN eine Ausnahme normiert. Im Zweifel ist nicht zusammenzurechnen (RS0122950; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 55 JN Rz 1). Das Vorliegen der Ausnahme hat der Kläger zu behaupten; es sind allein dessen Behauptungen (und nicht die Behauptungen der Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741 [T12]; RS0106759). 2. Nicht-Zusammenrechnung ist die Regel, von der Paragraph 55, Absatz eins, JN eine Ausnahme normiert. Im Zweifel ist nicht zusammenzurechnen (RS0122950; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 55, JN Rz 1). Das Vorliegen der Ausnahme hat der Kläger zu behaupten; es sind allein dessen Behauptungen (und nicht die Behauptungen der Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741 [T12]; RS0106759).
[11] 3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; vgl § 508 Abs 4 ZPO). 3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; vergleiche Paragraph 508, Absatz 4, ZPO).
[12] 4.1. Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766; RS0046458; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 20). Im rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (RS0037648 [T2]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 55 JN Rz 11). 4.1. Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766; RS0046458; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 55, JN Rz 20). Im rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (RS0037648 [T2]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 55, JN Rz 11).
[13] 4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen getrennt zu bewerten (RS0037648 [T5, T15]). In diesem Sinn sind auch Forderungen aus verschiedenen (nicht zusammenhängenden) Versicherungsverträgen getrennt zu beurteilen (RS0037926 [T21]; 7 Ob 119/15y). Anderes gilt etwa, wenn Prämienrückstände aus einer Haftpflichtversicherung und aus einer Kaskoversicherung geltend gemacht werden, sich beide Versicherungen auf einen PKW beziehen, der Versicherungsvertragsabschluss gemeinsam erfolgte und nur eine Polizze vorliegt (7 Ob 24/09v).
[14] 4.3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche aus zwei nicht zusammenhängenden Lebensversicherungsverträgen mit unterschiedlichen Abschlusszeitpunkten, Prämien, Laufzeiten und Polizzen geltend. Die Klägerin erstattete auch kein Vorbringen, warum ihre Forderungen aus dem LV 1 und dem LV 2 zusammenzurechnen sein sollen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden.
[15] 5.1. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision – ausgenommen der hier nicht vorliegenden Fälle der Abs 4 und Abs 5 – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. 5.1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision – ausgenommen der hier nicht vorliegenden Fälle der Absatz 4 und Absatz 5, – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[16] 5.2. Da der Streitwert der Forderungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen jeweils 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision absolut unzulässig.
[17] 6. Die Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RS0035962 [T22]).