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Entscheidung 7 Ob 79/26g×

Entscheidung 7 Ob 79/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob79/26g

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* L*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei a* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.268,91 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 50 R 193/25a-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. August 2025, GZ 7 C 69/24h-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin begehrt Zahlung von 7.268,91 EUR sA. Sie habe bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. 12. 2002, einer monatlichen Prämie von 100 EUR und einer Laufzeit von 20 Jahren zu Polizzennummer * geschlossen (in der Folge LV 1). Darüber hinaus habe sie bei der Beklagten eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. 2. 2010, einer monatlichen Prämie von 60 EUR und einer Laufzeit von 12 Jahren zu Polizzennummer* geschlossen (in der Folge LV 2).

[2]                 Bei Erreichen der vereinbarten Vertragslaufzeit sei der eingezahlte Betrag vermindert um den jeweiligen Klagebetrag ausgezahlt worden, wobei Zinsen kapitalisiert und angerechnet worden seien (LV 1 4.093,32 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 2. 2021 von 484,38 EUR [gesamt 4.577,70 EUR]; LV 2 2.406,53 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 2. 2021 von 284,77 EUR [gesamt 2.691,30 EUR]). Die Beklagte schulde daher aus der LV 1 4.577,70 EUR sA und aus der LV 2 2.691,30 EUR sA.

[3]              Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

[4]              Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

[5]              Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision zu.

[6]              Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[7]              In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Die Revision ist absolut unzulässig.

[9]         1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen

[10]       2. Nicht-Zusammenrechnung ist die Regel, von der Paragraph 55, Absatz eins, JN eine Ausnahme normiert. Im Zweifel ist nicht zusammenzurechnen (RS0122950; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 55, JN Rz 1). Das Vorliegen der Ausnahme hat der Kläger zu behaupten; es sind allein dessen Behauptungen (und nicht die Behauptungen der Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741 [T12]; RS0106759).

[11]       3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; vergleiche Paragraph 508, Absatz 4, ZPO).

[12]       4.1. Mehrere Ansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766; RS0046458; Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 55, JN Rz 20). Im rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (RS0037648 [T2]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 55, JN Rz 11).

[13]          4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen getrennt zu bewerten (RS0037648 [T5, T15]). In diesem Sinn sind auch Forderungen aus verschiedenen (nicht zusammenhängenden) Versicherungsverträgen getrennt zu beurteilen (RS0037926 [T21]; 7 Ob 119/15y). Anderes gilt etwa, wenn Prämienrückstände aus einer Haftpflichtversicherung und aus einer Kaskoversicherung geltend gemacht werden, sich beide Versicherungen auf einen PKW beziehen, der Versicherungsvertragsabschluss gemeinsam erfolgte und nur eine Polizze vorliegt (7 Ob 24/09v).

[14]          4.3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche aus zwei nicht zusammenhängenden Lebensversicherungsverträgen mit unterschiedlichen Abschlusszeitpunkten, Prämien, Laufzeiten und Polizzen geltend. Die Klägerin erstattete auch kein Vorbringen, warum ihre Forderungen aus dem LV 1 und dem LV 2 zusammenzurechnen sein sollen. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden.

[15]       5.1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision – ausgenommen der hier nicht vorliegenden Fälle der Absatz 4 und Absatz 5, – jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

[16]          5.2. Da der Streitwert der Forderungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen jeweils 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision absolut unzulässig.

[17]          6. Die Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und daher die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RS0035962 [T22]).

Textnummer

E148030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00079.26G.0624.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0070OB00079_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037648 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusamm …
RS0037926 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Zusammenrechnung; tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang; Bagatellgrenze.
RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusamm …
RS0042766 Rechtssatz 23.02.1978Zivilrecht
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten …
RS0046458 Rechtssatz 08.09.1960Zivilrecht
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach versc …
RS0106759 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in § 55 …
RS0122950 Rechtssatz 11.12.2007Zivilrecht
§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus.
RS0130936 Rechtssatz 30.08.2016Zivilrecht
Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.