Der Beklagte stellte auf der Wiener Herbstmesse 1962 einen Traktor mit aufgebauter Baggerschaufel aus. Hiebei ragte der durch eine Ölpumpleitung hochgehaltene Arm mit der Schaufel, die mit Zinken versehen war, über den Gehweg. Am 12. September 1962 ging der Kläger bei diesem Gerät vorbei. In diesem Augenblick löste sich der Plastikschlauch, durch den das Öl gleitet wird, ab, sodaß der Druck nachließ und die herabstürzende Schaufel den Kläger traf, wobei dieser verletzt wurde. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wegen Übertretung nach § 335 StG. wurde gemäß § 90 StPO. eingestellt.Der Beklagte stellte auf der Wiener Herbstmesse 1962 einen Traktor mit aufgebauter Baggerschaufel aus. Hiebei ragte der durch eine Ölpumpleitung hochgehaltene Arm mit der Schaufel, die mit Zinken versehen war, über den Gehweg. Am 12. September 1962 ging der Kläger bei diesem Gerät vorbei. In diesem Augenblick löste sich der Plastikschlauch, durch den das Öl gleitet wird, ab, sodaß der Druck nachließ und die herabstürzende Schaufel den Kläger traf, wobei dieser verletzt wurde. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 335, StG. wurde gemäß Paragraph 90, StPO. eingestellt.
Der Kläger begehrte Zuspruch von 23.312 S samt Anhang und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für etwaige aus der Verletzung entstehende künftige Schäden aufzukommen. Er führt aus, daß der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen sei, da eine Baggerschaufel in gehobener Stellung nicht über den Gehweg hätte ragen dürfen. Der Beklagte wendet ein, es habe sich ein solcher Unfall noch nicht ereignet, sodaß er mit dem Ablösen des Schlauches nicht hätte rechnen können. Es treffe ihn daher keinerlei Verschulden an der Verletzung des Klägers.
Das Erstgericht erklärte mittels Zwischenurteils den Anspruch auf Zahlung von 23.312 S und Feststellung der Haftung für künftige Schäden als dem Gründe nach zu recht bestehend und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte stellte zur Zeit des Unfalls bereits seit zehn Jahren landwirtschaftliche Geräte, vor allem Traktoren mit Zubehör, auf der Wiener Messe aus. Eine allgemeine Überprüfung sämtlicher Ausstellungsobjekte findet nicht statt, sondern nur eine solche von Kränen und Kesselanlagen. Immerhin wurden die vom Beklagten ausgestellten Gegenstände besichtigt und nicht beanständet. Die Aussteller können den Besuchern ihre Maschinen vorführen, doch werden sie beauftragt, dafür zu sorgen, daß sich niemand im Arbeitsbereich der Maschine aufhält. Sie haben auch während der Besuchszeit ihre Stände zu überwachen.
Zur Zeit des Unfalls befand sich an der Schaufel eine Düngergabel. Die Holme werden mittels Öldruck hochgehoben, wobei für die Zuführung des Drucköls von der Pumpe Schläuche verwendet werden. Daß Gerät war dauernd hochgehalten, und zwar in der Weise, daß es 70 cm in den den Besuchern freistehenden Weg ragte. Zur Zeit des Unfalls war das Hauptventil zugedreht, sodaß auch bei unbefugter Betätigung das Öl nicht zurückfließen und der Lader sich nicht senken konnte. Das plötzliche Herabfallen des Laders erfolgte dadurch, daß der Schlauch aus der Muffe heraussprang, in der er von der Fabrik eingepreßt worden war. Obwohl seit vielen Jahren derartige Schläuche verwendet werden, gab es noch keinen solchen Unfall. Es besteht die Möglichkeit, daß er nicht genügend fest eingeklemmt war, doch kann er auch von Unbefugten mit Gewalt herausgerissen worden sein.
Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß auf den vorliegenden Fall § 73 (3) der Verordnung über Vorschriften zum Schutze von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, anzuwenden sei. Darnach sei es unzulässig, Arbeiten unter dem ausgehobenen Löffel vorzunehmen, wenn dieser nicht gegen das Niedergehen gesichert sei. Der Aufenthalt im Schwenkbereich eines Baggers sei verboten. Der Beklagte hätte daher das Gerät nicht so aufstellen dürfen, daß Vorübergehende getroffen werden konnten. Von einem Mitverschulden des Klägers könne keine Rede sein, weil dieser nicht mit dem Niederfallen der Schaufel hätte rechnen können.Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß auf den vorliegenden Fall Paragraph 73, (3) der Verordnung über Vorschriften zum Schutze von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, anzuwenden sei. Darnach sei es unzulässig, Arbeiten unter dem ausgehobenen Löffel vorzunehmen, wenn dieser nicht gegen das Niedergehen gesichert sei. Der Aufenthalt im Schwenkbereich eines Baggers sei verboten. Der Beklagte hätte daher das Gerät nicht so aufstellen dürfen, daß Vorübergehende getroffen werden konnten. Von einem Mitverschulden des Klägers könne keine Rede sein, weil dieser nicht mit dem Niederfallen der Schaufel hätte rechnen können.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit eine Feststellung zum Schadenersatz für künftige Unfallsfolgen ausgesprochen wurde, ohne Vorbehalt der Rechtskraft auf und bestätigte es im übrigen. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch im Ergebnis dessen rechtliche Beurteilung. Die erwähnte Schutzbestimmung, BGBl. Nr. 267/1954, könne zwar auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, doch ergebe sich aus ihr, daß ein Aufenthalt unter dem erhobenen Ladegerät gefährlich sei. Der Beklagte hafte nach § 1319 ABGB., da diese Bestimmung zumindest sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet werden müsse. Überdies habe er eine Gefahrenlage selbst veranlaßt. Aus diesen Gründen sei es seine Sache gewesen, zu beweisen, daß ihn am Unfall kein Verschulden treffe; dieser Beweis sei nicht gelungen.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit eine Feststellung zum Schadenersatz für künftige Unfallsfolgen ausgesprochen wurde, ohne Vorbehalt der Rechtskraft auf und bestätigte es im übrigen. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch im Ergebnis dessen rechtliche Beurteilung. Die erwähnte Schutzbestimmung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, könne zwar auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, doch ergebe sich aus ihr, daß ein Aufenthalt unter dem erhobenen Ladegerät gefährlich sei. Der Beklagte hafte nach Paragraph 1319, ABGB., da diese Bestimmung zumindest sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet werden müsse. Überdies habe er eine Gefahrenlage selbst veranlaßt. Aus diesen Gründen sei es seine Sache gewesen, zu beweisen, daß ihn am Unfall kein Verschulden treffe; dieser Beweis sei nicht gelungen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.