Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Transport eines verletzten Schifahrers mit dem Lift kein Gefälligkeitsakt des Erstbeklagten, sondern eine selbstverständliche Pflicht war, die keineswegs mit seiner hauptsächlichen Aufgabe, die in der Bergstation ankommenden Fahrgäste zu betreuen, in Widerspruch stand. Beide Tätigkeiten ließen sich ohne weiteres miteinander vereinbaren.
Eine Verweisung eines so leicht Verletzten, wie es der Kläger damals war, auf einen Abtransport mit einem Akja durch die Bergrettung muß als abwegig und sowohl dem Verletzten als auch den Bergrettungsmännern unzumutbar bezeichnet werden. Wenn ein Schilift vorhanden ist, wird ein derart Verletzter wohl nirgends mit einem Akja zu Tal befördert werden. Gerade weil der Erstbeklagte kein Arzt ist, durfte er sich nicht auf den äußeren Eindruck, den der Kläger auf ihn machte, verlassen, sondern mußte darauf Bedacht nehmen, daß sich der Kläger unsicher fühlte und ausdrücklich bat, den Lift anzuhalten, um aufsteigen zu können. Daß der Erstbeklagte trotzdem den Kläger sozusagen dazu drängte, doch auf den fahrenden Lift aufzusteigen, stellt ein bedeutendes Verschulden dar. Wenn der Erstbeklagte auch die dienstliche Anweisung hatte, den Lift nicht oft abzustellen, war er hiezu im vorliegenden Fall zweifellos berechtigt und verpflichtet. Eine Gefährdung anderer Fahrgäste oder auch nur eine nennenswerte Verzögerung ihrer Beförderung wäre durch das Anhalten, das ja nur für wenige Sekunden notwendig gewesen wäre, nicht erfolgt. Die Wahl des ungünstigen Standplatzes für das Aufsteigen des Klägers hängt mit dem Nichtabstellen des Lifts untrennbar zusammen, von einer Zwangslage des Erstbeklagten kann aber nicht gesprochen werden. Durch ein kurzes Abstellen des Lifts wären alle diese Probleme beseitigt worden. Der Kläger hätte in Ruhe auch auf einem vom Abbruch weiter entfernt gelegenen Punkt aufsteigen können, er hätte aber auch ohne Gefahr auf den vom Erstbeklagten bezeichneten Punkt aufsteigen können, falls gerade dort ein Sessel angehalten hätte. Der Erstbeklagte mußte sich bewußt sein, daß beim Aufsteigen auf den fahrenden Lift für einen verletzten oder auch nur behinderten Fahrgast im vorliegenden Fall zwei Gefahren bestanden, nämlich, nicht richtig auf dem Sessel Platz nehmen zu können und wegen des nahen Abbruches nicht mehr rechtzeitig den Sessel wieder verlassen zu können. Beide Umstände haben ja auch tatsächlich zum Unfall geführt. Das Verschulden des Erstbeklagten wurde von den Untergerichten daher mit Recht als überwiegend gewertet. Die Untergerichte haben sein Verschulden ohne Rücksicht auf das Straferkenntnis selbständig festgestellt, ein Freispruch des Erstbeklagten in einem wiederaufgenommenen Strafverfahren wäre für das Zivilverfahren nicht bindend, eine Unterbrechung des Verfahrens war daher nicht notwendig.
Aber auch den Kläger trifft ein Mitverschulden. Wenn er sich tatsächlich zu unsicher fühlte, auf einen fahrenden Lift aufzusteigen, hätte er dies dem Erstbeklagten eindringlicher vor Augen führen und energischer auf einem Anhalten des Lifts bestehen müssen. Üblicherweise haben Benützer von Sesselliften in einer Hand Schier und Stöcke und vielfach noch am Rücken oder auf der Brust einen Rucksack zu tragen, sodaß sie keine oder nur eine Hand zum Aufsteigen frei haben. Trotzdem werden die Lifte ohne Anhalten bestiegen. Der Kläger, der völlig unbelastet war und nur im Gebrauch der rechten Hand behindert war, hat daher den Unfall auch durch ein ungeschicktes Verhalten mitverschuldet. Wenn sein Verschulden auch weitaus geringer zu werten ist, als das Verschulden des Erstbeklagten, so erscheint doch eine Aufteilung in dem von den Untergerichten festgelegten Verhältnis dem beiderseitigen Verschulden angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist zu beachten, daß es sich um sehr schwere Verletzungen handelte, die eine lange Behandlung erforderten und die nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Alter des Klägers gefährlich waren, was dem Kläger als Arzt bewußt war. Auch seine Furcht, den Beruf als Facharzt für Geburtshilfe nicht mehr ausüben zu können, erscheint nicht unbegrundet. In der Rechtsprechung wurde zwar ein Schmerzengeld von 25.000 S vielfach für weitaus schwerere Verletzungen zuerkannt, bei Berücksichtigung der psychischen Belastung des Klägers und der seit der Verletzung bis zum Schluß der Verhandlung (1962 - 1965) eingetretenen Minderung der Kaufkraft des Schillings (vgl. Jarosch - Müller - Piegler, Schmerzengeld S. 84) erscheint das von den Untergerichten dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld dennoch angemessen.Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist zu beachten, daß es sich um sehr schwere Verletzungen handelte, die eine lange Behandlung erforderten und die nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Alter des Klägers gefährlich waren, was dem Kläger als Arzt bewußt war. Auch seine Furcht, den Beruf als Facharzt für Geburtshilfe nicht mehr ausüben zu können, erscheint nicht unbegrundet. In der Rechtsprechung wurde zwar ein Schmerzengeld von 25.000 S vielfach für weitaus schwerere Verletzungen zuerkannt, bei Berücksichtigung der psychischen Belastung des Klägers und der seit der Verletzung bis zum Schluß der Verhandlung (1962 - 1965) eingetretenen Minderung der Kaufkraft des Schillings vergleiche Jarosch - Müller - Piegler, Schmerzengeld S. 84) erscheint das von den Untergerichten dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld dennoch angemessen.