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Entscheidung 7 Ob 137/20b×

Entscheidung 7 Ob 137/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob137/20b

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** W*****, vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2020, AZ 7 Ob 137/20b, wird wie folgt berichtigt:

Im Spruchpunkt 2. hat die Wortfolge: „samt 4 % Zinsen seit 3. 11. 2014“ zu entfallen.

Im Spruchpunkt 3. hat die Wortfolge: „von 1. 7. 2005 bis 2. 11. 2014“ zu entfallen.

In den Entscheidungsgründen entfallen in Punkt 7.3. der letzte Satz und in Punkt 8.1. die Wortfolge „von 1. 7. 2005 bis 2. 11. 2014“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das berichtigte Teilurteil geht von der ständigen und auch referierten Judikatur des Fachsenats aus, wonach die Verjährung der Zinsen mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Prämie zu laufen beginnt (so ausdrücklich Punkt 7.3. Satz 1; 7 Ob 10/20a [Punkt 2.2.]; 7 Ob 11/20y [Punkt 2.2.]; RS0133108 [T1]). Für die gesamte mehr als drei Jahre vor Klageerhebung geleistete Prämie gebühren daher Zinsen nur unter den besonderen in 7.3. der Entscheidung bezeichneten Umständen. Dieser Prämienzahlungszeitpunkt blieb – entgegen dem dokumentierten Entscheidungswillen – aufgrund eines offenkundigen Versehens unberücksichtigt, was gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war.

Textnummer

E131347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00137.20B.0324.000

Im RIS seit

28.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210324_OGH0002_0070OB00137_20B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011299 Rechtssatz 1990 – zuletzt 25.11.2020Zivilrecht
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RS0011319 Rechtssatz 1986 – zuletzt 25.11.2020Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden.
RS0031939 Rechtssatz 1987 – zuletzt 23.10.2025Zivilrecht
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher z …
RS0032078 Rechtssatz 1987 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahl …
RS0033829 Rechtssatz 1987 – zuletzt 21.11.2023Zivilrecht
Vergütungszinsen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.
RS0080565 Rechtssatz 1986 – zuletzt 25.11.2020Zivilrecht
Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt. Nach der Pfandreife ist der Pfandgläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zur Einziehung der Ve …
RS0130376 Rechtssatz 2015 – zuletzt 28.04.2022Zivilrecht
Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
RS0133108 Rechtssatz 2020 – zuletzt 27.01.2021Zivilrecht
Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn d …