Diese letzteren Ausführungen des Berufungsgerichtes weichen, wie die außerordentliche Revision der beklagten Partei zutreffend bemerkt, von der oberstgerichtlichen Judikatur ab, die eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren als zulässig bezeichnet, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0016473). Zwar hat die beklagte Partei in erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattet, daß - entgegen der von den Klägern offenbar vertretenen Ansicht - nicht ausschließlich Wohnraum- sondern auch Geschäftsraummiete vorliege. Das Erstgericht hat aber festgestellt, daß Dr. Hermann S***** die Wohnung top Nr 6 nicht nur für eigene Wohnzwecke, sondern auch ausdrücklich zum Betrieb einer Ordination angemietet hatte. Die an diese Feststellung anknüpfende Kritik der Revisionswerberin daran, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem rechtlichen Einwand, die Kläger hätten im Hinblick auf die demnach vorliegende Geschäftsraummiete den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG geltend zu machen gehabt, nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, vermag aber dennoch keine einen Revisionsgrund bildende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen; der betreffende Einwand der beklagten Partei hält nämlich einer meritorischen Untersuchung nicht stand:Diese letzteren Ausführungen des Berufungsgerichtes weichen, wie die außerordentliche Revision der beklagten Partei zutreffend bemerkt, von der oberstgerichtlichen Judikatur ab, die eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren als zulässig bezeichnet, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0016473). Zwar hat die beklagte Partei in erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattet, daß - entgegen der von den Klägern offenbar vertretenen Ansicht - nicht ausschließlich Wohnraum- sondern auch Geschäftsraummiete vorliege. Das Erstgericht hat aber festgestellt, daß Dr. Hermann S***** die Wohnung top Nr 6 nicht nur für eigene Wohnzwecke, sondern auch ausdrücklich zum Betrieb einer Ordination angemietet hatte. Die an diese Feststellung anknüpfende Kritik der Revisionswerberin daran, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem rechtlichen Einwand, die Kläger hätten im Hinblick auf die demnach vorliegende Geschäftsraummiete den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG geltend zu machen gehabt, nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, vermag aber dennoch keine einen Revisionsgrund bildende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen; der betreffende Einwand der beklagten Partei hält nämlich einer meritorischen Untersuchung nicht stand:
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0070039) davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben und genommen wurde oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Mietgegenstand, der nach der Parteiabsicht sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke verwendet wird, als Wohnung oder Geschäftslokal zu qualifizieren ist, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 513, 514/94 hingewiesen hat - die Rechtsprechung nicht einhellig. Nach einem Teil der Entscheidungen, die die nach ihrem Wortlaut für die Zinsbildung maßgebliche Bestimmung nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG analog anwenden, liegt ein Geschäftslokal dann vor, wenn die Verwendung für Geschäftszwecke bedeutend überwiegt (RdW 1986, 241). Nach anderen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung der Zinsbildungsvorschrift als Beurteilungskriterium für andere Fragen als die Zinsbildung ablehnen, hängt die Beurteilung davon ab, ob der Bestandgegenstand nach der vielfach auch in der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommenden Parteiabsicht (bloß) überwiegend (nicht bedeutend überwiegend) zu Wohn- oder Geschäftszwecken verwendet wird (MietSlg 19.341; SZ 47/4;Hinsichtlich der Frage, ob ein Mietgegenstand, der nach der Parteiabsicht sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke verwendet wird, als Wohnung oder Geschäftslokal zu qualifizieren ist, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 513, 514/94 hingewiesen hat - die Rechtsprechung nicht einhellig. Nach einem Teil der Entscheidungen, die die nach ihrem Wortlaut für die Zinsbildung maßgebliche Bestimmung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG analog anwenden, liegt ein Geschäftslokal dann vor, wenn die Verwendung für Geschäftszwecke bedeutend überwiegt (RdW 1986, 241). Nach anderen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung der Zinsbildungsvorschrift als Beurteilungskriterium für andere Fragen als die Zinsbildung ablehnen, hängt die Beurteilung davon ab, ob der Bestandgegenstand nach der vielfach auch in der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommenden Parteiabsicht (bloß) überwiegend (nicht bedeutend überwiegend) zu Wohn- oder Geschäftszwecken verwendet wird (MietSlg 19.341; SZ 47/4;
MietSlg 30.404; MietSlg 41.341); wobei auch zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Geschäftszweck maßgebend ist, wenn Wohn- und Geschäftszweck einander die Waage halten (SZ 8/264; MietSlg 8227;
MietSlg 41.341). Auf diese unterschiedliche - zum Teil zinsrechtliche Fragen betreffende, zum anderen für die Kündigungsmöglichkeit bedeutsame - Beurteilung braucht hier aber nicht eingegangen zu werden, weil das gegenständliche Bestandobjekt nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Feststellungen bereits seit 1987 ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wurde. Daß das mit Wissen der Vermieter geschah, kann nach den festgestellten Umständen nicht zweifelhaft sein. Daraus folgt, daß die Parteienabsicht von einer Widmung des Bestandgegenstandes entsprechend der tatsächlichen Verwendung als Wohnraum ausging (vgl neuerlich 5 Ob 513, 514/94). Unter diesen Gegebenheiten haben die Kläger und mit ihnen die Vorinstanzen zutreffend die für Wohnungen geltenden Kündigungsbestimmungen für maßgebend erachtet - hier also § 30 Abs 2 Z 5 MRG.MietSlg 41.341). Auf diese unterschiedliche - zum Teil zinsrechtliche Fragen betreffende, zum anderen für die Kündigungsmöglichkeit bedeutsame - Beurteilung braucht hier aber nicht eingegangen zu werden, weil das gegenständliche Bestandobjekt nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Feststellungen bereits seit 1987 ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wurde. Daß das mit Wissen der Vermieter geschah, kann nach den festgestellten Umständen nicht zweifelhaft sein. Daraus folgt, daß die Parteienabsicht von einer Widmung des Bestandgegenstandes entsprechend der tatsächlichen Verwendung als Wohnraum ausging vergleiche neuerlich 5 Ob 513, 514/94). Unter diesen Gegebenheiten haben die Kläger und mit ihnen die Vorinstanzen zutreffend die für Wohnungen geltenden Kündigungsbestimmungen für maßgebend erachtet - hier also Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG.
Die beklagte Partei wirft aber auch sonst in der Revision keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf. Außer der bereits untersuchten "Geschäftslokalproblematik" macht die Revisionswerberin nur noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, die darin liegen soll, daß die Aufnahme von Beweisen unterblieb, was bereits mit der Berufung erfolglos gerügt wurde. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat; in diesem Fall liegt ja ein Feststellungsmangel vor, der mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek aaO mwH). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist ein solcher Fall hier aber nicht gegeben, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die beklagte Partei wirft aber auch sonst in der Revision keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen auf. Außer der bereits untersuchten "Geschäftslokalproblematik" macht die Revisionswerberin nur noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, die darin liegen soll, daß die Aufnahme von Beweisen unterblieb, was bereits mit der Berufung erfolglos gerügt wurde. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat; in diesem Fall liegt ja ein Feststellungsmangel vor, der mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek aaO mwH). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist ein solcher Fall hier aber nicht gegeben, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.