Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB), insbesondere das Erfordernis der gehörigen Fortsetzung der Klage auf Präklusivfristen umfassend dargestellt und deren Grundsätze auf die Frist des § 197 Abs 2 AktG (vgl SZ 62/190), deren Zweck es ebenfalls in Übereinstimmung mit der Lehre dargestellt habe, angewendet. Abgesehen davon wäre aber die Frage, ob das Erfordernis der gehörigen Klagsfortsetzung auch für Anfechtungsklagen nach §§ 195 ff AktG gilt, hier nur dann entscheidend, wenn dem Kläger eine ungewöhnliche, die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung allenfalls beseitigende Untätigkeit vorzuwerfen wäre.Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB), insbesondere das Erfordernis der gehörigen Fortsetzung der Klage auf Präklusivfristen umfassend dargestellt und deren Grundsätze auf die Frist des Paragraph 197, Absatz 2, AktG vergleiche SZ 62/190), deren Zweck es ebenfalls in Übereinstimmung mit der Lehre dargestellt habe, angewendet. Abgesehen davon wäre aber die Frage, ob das Erfordernis der gehörigen Klagsfortsetzung auch für Anfechtungsklagen nach Paragraphen 195, ff AktG gilt, hier nur dann entscheidend, wenn dem Kläger eine ungewöhnliche, die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung allenfalls beseitigende Untätigkeit vorzuwerfen wäre.
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinn des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muß, daß es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten (EvBl 1973/248 ua). Das Gericht zweiter Instanz hat zu allen von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen umfassend Stellung bezogen. Der Rekurs vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit das Gericht zweiter Instanz die anläßlich verschiedener Fallkonstellationen entwickelte Rechtsprechung zur Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage auf die hier vorliegenden besonderen Umstände unrichig angewendet hätte. Insbesondere entbehrt auch der in der Revision enthaltene Vorwurf, der Kläger habe es nach der Tagsatzung vom 30. 11. 1995 acht Monate lang unterlassen, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, jeder Grundlage, weil der Kläger bereits am 14. 2. 1996 einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebracht hat.Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinn des Paragraph 1497, ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muß, daß es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten (EvBl 1973/248 ua). Das Gericht zweiter Instanz hat zu allen von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen umfassend Stellung bezogen. Der Rekurs vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit das Gericht zweiter Instanz die anläßlich verschiedener Fallkonstellationen entwickelte Rechtsprechung zur Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage auf die hier vorliegenden besonderen Umstände unrichig angewendet hätte. Insbesondere entbehrt auch der in der Revision enthaltene Vorwurf, der Kläger habe es nach der Tagsatzung vom 30. 11. 1995 acht Monate lang unterlassen, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, jeder Grundlage, weil der Kläger bereits am 14. 2. 1996 einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebracht hat.
Der Rekurs der klagenden Partei gegen den aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Rekurs der klagenden Partei gegen den aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Damit ist auch das Kostenbegehren für den Rekurs zurückgewiesen.