In ihrer außerordentlichen Revision lässt die Klägerin die Rechtsausführungen Punkt 1. und 2. unbekämpft; sie wendet sich lediglich gegen die hier unter a) und b) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes und behauptet, dass in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes Gründe für die Zulassung der Revision gegeben seien.
Dabei wird zunächst von der Revisionswerberin übersehen, dass auf Grund der unbestritten gebliebenen Erwägung zu Punkt 1., mangels Befriedigung der geschädigten Nebenintervenientin durch die Klägerin das Leistungsbegehren (Zahlung an die Klägerin) auch dann verfehlt wäre, wenn trotz der wegen der Obliegenheitsverletzung nach Art 7.2.1 AHVB 1986 gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten ein konkludentes Anerkenntnis der Deckungspflicht angenommen werden könnte. Abgesehen davon ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein konkludentes Anerkenntnis sei zu verneinen, aber ohnehin zu billigen, ohne dass in diesem Zusammenhang oder auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre:Dabei wird zunächst von der Revisionswerberin übersehen, dass auf Grund der unbestritten gebliebenen Erwägung zu Punkt 1., mangels Befriedigung der geschädigten Nebenintervenientin durch die Klägerin das Leistungsbegehren (Zahlung an die Klägerin) auch dann verfehlt wäre, wenn trotz der wegen der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AHVB 1986 gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten ein konkludentes Anerkenntnis der Deckungspflicht angenommen werden könnte. Abgesehen davon ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein konkludentes Anerkenntnis sei zu verneinen, aber ohnehin zu billigen, ohne dass in diesem Zusammenhang oder auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre:
Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253 mit Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtfertigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d uva; vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Umstand, dass die Beklagte durch ihre Angestellte bei der Besprechung am 21. 3. 1995 erklärte, das Rechtsanwaltshonorar im Haftpflichtprozess zu übernehmen und tatsächlich auch die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren sowie die Pauschalgebühr übernahm, kann iSd § 863 Abs 1 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") keineswegs als schlüssige Deckungsübernahme qualifiziert werden, da weiters festgestellt wurde, dass bei dieser Besprechung seitens der Beklagten ausdrücklich grundsätzlich eine Deckungsablehnung erklärt wurde. Die Zusage einer Kulanzleistung in Form der teilweisen Prozesskostenübernahme durch die beklagte Versicherung steht dazu in keinem Widerspruch. Da die betreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar erscheint, liegt in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vor.Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253 mit Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtfertigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d uva; vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Umstand, dass die Beklagte durch ihre Angestellte bei der Besprechung am 21. 3. 1995 erklärte, das Rechtsanwaltshonorar im Haftpflichtprozess zu übernehmen und tatsächlich auch die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren sowie die Pauschalgebühr übernahm, kann iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") keineswegs als schlüssige Deckungsübernahme qualifiziert werden, da weiters festgestellt wurde, dass bei dieser Besprechung seitens der Beklagten ausdrücklich grundsätzlich eine Deckungsablehnung erklärt wurde. Die Zusage einer Kulanzleistung in Form der teilweisen Prozesskostenübernahme durch die beklagte Versicherung steht dazu in keinem Widerspruch. Da die betreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar erscheint, liegt in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vor.
Dasselbe gilt auch für die Ablehnung eines auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte gestützten Schadenersatzanspruches durch die Vorinstanzen. Die Frage, ob die Beklagte insbesondere bei der erwähnten Besprechung am 21. 3. 1995 und in der Folge während der Dauer des Haftpflichtprozesses Aufklärungspflichten zu beobachten hatte und diese verletzt hat, hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel aber eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VR 1989, 188; 4 Ob 53/04d uva), sodass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nur vorliegen könnte, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Rechtsanwalt der diese im Haftpflichtprozess vertrat, „vermittelt" hat, muss der Vorwurf, die Beklagte hätte auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung hinweisen müssen, ins Leere gehen. Einmal weil die Klägerin den haftungsbegründenden Sachverhalt gegeüber der Beklagten selbst (wie sich dann im Haftpflichtprozess herausstellte) unrichtig dargestellt hat und zum anderen, weil die Klägerin von ihrem Anwalt bei der Besprechung am 21. 3. 1995 ohnehin auf ihr erhebliches Prozessrisiko hingewiesen wurde und gleichzeitig klar war, dass die Klägerin das Kostenrisiko für den Fall treffe, dass die Beklagte letztlich die Deckung ablehne. Daraus, dass der Anwalt sich hinsichtlich der Frage einer einzubringenden Berufung ausschließlich mit der Beklagten beriet, kann auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gefolgert werden, da - ungerügt - nicht einmal feststeht, dass die Beklagte über diesen Umstand überhaupt informiert war. Da demnach auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch - und sohin insgesamt - die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage bzw eine Fehlbeurteilung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, muss das daher unzulässige Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.Dasselbe gilt auch für die Ablehnung eines auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte gestützten Schadenersatzanspruches durch die Vorinstanzen. Die Frage, ob die Beklagte insbesondere bei der erwähnten Besprechung am 21. 3. 1995 und in der Folge während der Dauer des Haftpflichtprozesses Aufklärungspflichten zu beobachten hatte und diese verletzt hat, hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel aber eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VR 1989, 188; 4 Ob 53/04d uva), sodass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur vorliegen könnte, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Rechtsanwalt der diese im Haftpflichtprozess vertrat, „vermittelt" hat, muss der Vorwurf, die Beklagte hätte auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung hinweisen müssen, ins Leere gehen. Einmal weil die Klägerin den haftungsbegründenden Sachverhalt gegeüber der Beklagten selbst (wie sich dann im Haftpflichtprozess herausstellte) unrichtig dargestellt hat und zum anderen, weil die Klägerin von ihrem Anwalt bei der Besprechung am 21. 3. 1995 ohnehin auf ihr erhebliches Prozessrisiko hingewiesen wurde und gleichzeitig klar war, dass die Klägerin das Kostenrisiko für den Fall treffe, dass die Beklagte letztlich die Deckung ablehne. Daraus, dass der Anwalt sich hinsichtlich der Frage einer einzubringenden Berufung ausschließlich mit der Beklagten beriet, kann auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gefolgert werden, da - ungerügt - nicht einmal feststeht, dass die Beklagte über diesen Umstand überhaupt informiert war. Da demnach auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch - und sohin insgesamt - die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage bzw eine Fehlbeurteilung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, muss das daher unzulässige Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.