Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt (ImmZ 1991, 143; 4 Ob 553/90 ua). Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VersRdSch 1989,188; 4 Ob 553/90; 4 Ob 124/98h uva).
Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776), oder die Rechtssicherheit erforderte es, eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision zu korrigieren (vgl RIS-Justiz RS0016489). Keinen dieser Fälle zeigt die Revision jedoch auf. Insbesondere kann von einer rechtsgrundlosen Verwendung fremder Leistungen keine Rede sein.Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776), oder die Rechtssicherheit erforderte es, eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision zu korrigieren vergleiche RIS-Justiz RS0016489). Keinen dieser Fälle zeigt die Revision jedoch auf. Insbesondere kann von einer rechtsgrundlosen Verwendung fremder Leistungen keine Rede sein.
Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden (Stanzl in Klang² IV/1, 585; Schubert in Rummel, ABGB³ § 938 Rz 2; SZ 67/172 = ÖBl 1995, 131 - Oskar Werner). Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist - ebenso wie in Fällen der Schaffung eines Werks im Auftrag eines anderen oder der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts (MR 2000, 315 <M. Walter> - Katalogbilder mwN) - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. Wenn die Vorinstanzen vor allem aus dem Zweck der Internetpräsentation eines lebenden Schauspielers und der bedingungslosen Bekanntgabe des Zugangscodes durch Obermayr in Kenntnis des geplanten Redesigns der Homepage den Schluss gezogen haben, dem Beklagten seien unentgeltliche und unbeschränkte Nutzungsrechte an sämtlichen von O***** erstellten und für die Homepage verwendeten Dateien eingeräumt worden, liegt darin keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Von der urheberrechtlichen Qualifikation (als Computerprogramm, Datenbankwerk oder Datenbank, Sammelwerk, Werk der Literatur oä; vgl dazu 4 Ob 94/01d = MR 2001, 234 - Telering.at) hängt die Entscheidung nicht ab.Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden (Stanzl in Klang² IV/1, 585; Schubert in Rummel, ABGB³ Paragraph 938, Rz 2; SZ 67/172 = ÖBl 1995, 131 - Oskar Werner). Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist - ebenso wie in Fällen der Schaffung eines Werks im Auftrag eines anderen oder der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts (MR 2000, 315 <M. Walter> - Katalogbilder mwN) - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. Wenn die Vorinstanzen vor allem aus dem Zweck der Internetpräsentation eines lebenden Schauspielers und der bedingungslosen Bekanntgabe des Zugangscodes durch Obermayr in Kenntnis des geplanten Redesigns der Homepage den Schluss gezogen haben, dem Beklagten seien unentgeltliche und unbeschränkte Nutzungsrechte an sämtlichen von O***** erstellten und für die Homepage verwendeten Dateien eingeräumt worden, liegt darin keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Von der urheberrechtlichen Qualifikation (als Computerprogramm, Datenbankwerk oder Datenbank, Sammelwerk, Werk der Literatur oä; vergleiche , dazu 4 Ob 94/01d = MR 2001, 234 - Telering.at) hängt die Entscheidung nicht ab.