Begründung:
Der am 12. 6. 1995 geborene Kläger hielt sich am 12. 6. 2001 (in Begleitung einer nur kurz abwesenden Tagesmutter) auf einem Kinderspielplatz auf, wo sich auch der am 9. 11. 1992 geborene außereheliche Sohn des Beklagten befand. Letzterer zeigte dem auf einem Holzschaukelpferd sitzenden Kläger ein kleines rotes Taschenmesser, welches „kleiner als ein Schweizer Messer" war. Nachdem der Sohn des Beklagten das Messer zunächst an einem Baum ausprobiert hatte, begann er damit am Schaukelpferd „herumzuschnitzen", rutschte dabei ab und geriet mit der Messerklinge in das Gesicht des Klägers, der hiedurch im Augenbereich erheblich verletzt wurde.
Mit der am 11. 6. 2004 per Fax eingebrachten (und am 14. 6. 2004 per Schriftsatz nachgereichten und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 7.000 samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 2001 sowie die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden aus diesen Vorfall. Dazu wurde (lediglich) vorgebracht, dass der Beklagte seinem Sohn ein scharfes Messer geschenkt habe und daher damit habe rechnen müssen, dass dieser damit unsachgemäß und in einer andere gefährdenden Weise hantieren würde.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, seinem Sohn kein scharfes Messer gegeben zu haben. Die Obsorge sei am Unfalltag auch nicht ihm, sondern der außerehelichen Mutter zugekommen, mit der die seinerzeitige Lebensgemeinschaft schon längst gelöst sei. Der zunächst ebenfalls erhobene Verjährungseinwand ist im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (samt weiteren zu den Unfallverletzungen) und führte weiters noch (vor Beginn der rechtlichen Würdigung) aus, dass „die Lösung der Beweisfrage, ob das kleine Taschenmesser, mit dem Rene E* dem mj. Kläger die streitgegenständliche Verletzung zugefügt hat, ihm vom Beklagten geschenkt wurde, aus rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich" sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, eine Haftung des Beklagten käme schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei Übergabe des Messers an einen Schüler von annähernd neun Jahren ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd §§ 1295 ff ABGB nicht angenommen werden könne; der Besitz eines so kleinen Taschenmessers sei insbesondere im ländlichen Raum bei Kindern im Alter von neun Jahren durchaus üblich; die Bewertung der Übergabe eines solchen Messers an einen fast neunjährigen Schüler als Verschulden würde eine Überspannung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bedeuten. Bei einem Taschenmesser handle es sich um durchaus nicht unübliche Geschenke an Kinder dieses Alters. Weitergehende Verletzung von Aufsichtspflichten des Beklagten seien gar nicht vorgebracht worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (samt weiteren zu den Unfallverletzungen) und führte weiters noch (vor Beginn der rechtlichen Würdigung) aus, dass „die Lösung der Beweisfrage, ob das kleine Taschenmesser, mit dem Rene E* dem mj. Kläger die streitgegenständliche Verletzung zugefügt hat, ihm vom Beklagten geschenkt wurde, aus rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich" sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, eine Haftung des Beklagten käme schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst bei Übergabe des Messers an einen Schüler von annähernd neun Jahren ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd Paragraphen 1295, ff ABGB nicht angenommen werden könne; der Besitz eines so kleinen Taschenmessers sei insbesondere im ländlichen Raum bei Kindern im Alter von neun Jahren durchaus üblich; die Bewertung der Übergabe eines solchen Messers an einen fast neunjährigen Schüler als Verschulden würde eine Überspannung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bedeuten. Bei einem Taschenmesser handle es sich um durchaus nicht unübliche Geschenke an Kinder dieses Alters. Weitergehende Verletzung von Aufsichtspflichten des Beklagten seien gar nicht vorgebracht worden.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit (nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) und gab seiner Berufung im Übrigen nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Fehlen von Feststellungen (zur Frage, ob das Messer vom Beklagten seinem Sohn tatsächlich geschenkt worden sei und der Beklagte diesen Umstand der obsorgeberechtigten Mutter bekanntgegeben habe), begründe keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel. Mit Rücksicht auf die unbekämpft festgestellte Art des Messers einerseits und das Alter des „vermuteten Geschenknehmers" andererseits erachtete das Berufungsgericht die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die als nicht unübliches altersgemäßes Geschenk zu wertende allfällige Übergabe eines derartigen Taschenmessers an einen Volksschüler ohne Überspannung der allgemeinen Sorgfaltspflichten dem Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden könne, als stichhältig. Dass der damals achteinhalbjährige Bub etwa aufgrund eines altersmäßigen Entwicklungsrückstandes oder im Hinblick auf eine allfällige aggressive Charaktereigenschaft hinsichtlich seiner Tauglichkeit für den Besitz eines derartigen kleinen Taschenmessers gegenüber gleichaltrigen Kindern negativer einzustufen wäre, sei nicht vorgebracht worden.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit (nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO) und gab seiner Berufung im Übrigen nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Das Fehlen von Feststellungen (zur Frage, ob das Messer vom Beklagten seinem Sohn tatsächlich geschenkt worden sei und der Beklagte diesen Umstand der obsorgeberechtigten Mutter bekanntgegeben habe), begründe keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel. Mit Rücksicht auf die unbekämpft festgestellte Art des Messers einerseits und das Alter des „vermuteten Geschenknehmers" andererseits erachtete das Berufungsgericht die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die als nicht unübliches altersgemäßes Geschenk zu wertende allfällige Übergabe eines derartigen Taschenmessers an einen Volksschüler ohne Überspannung der allgemeinen Sorgfaltspflichten dem Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden könne, als stichhältig. Dass der damals achteinhalbjährige Bub etwa aufgrund eines altersmäßigen Entwicklungsrückstandes oder im Hinblick auf eine allfällige aggressive Charaktereigenschaft hinsichtlich seiner Tauglichkeit für den Besitz eines derartigen kleinen Taschenmessers gegenüber gleichaltrigen Kindern negativer einzustufen wäre, sei nicht vorgebracht worden.
Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation vorliege, ob und in welchem Umfang denjenigen Verkehrssicherungspflichtigen zum Schutz Dritter treffen, der einem Volksschüler ein „gefährliches Geschenk" in Form eines Taschenmessers macht; darüber hinaus komme auch mit Rücksicht auf die vom Erstgericht bereits angesprochene Üblichkeit derartiger Geschenke an Kinder im Alter von acht oder neun Jahren der gegenständlichen Entscheidung wohl auch eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die abermals auf den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sowie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die abermals auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sowie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.