1. Zu den Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin
1. 1. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs getragene Ansicht, dass einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragsparteien zugrunde liegen könne; es ließ jedoch die ordentliche Revision in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "zu einem hinreichend ähnlichen Sachverhalt" zu.
In der Praxis des Irrtumsrechts wird es immer wieder Fälle geben, deren Sachverhalte sich in den Details der Vertragsverhandlungen, im Vertragsobjekt und in den Rechtspositionen der Vertragspartner von anderen Sachverhalten unterscheiden. Würde eine erhebliche Rechtsfrage bei der Lösung eines Streitfalls des Irrtumsrechts immer schon dann aufgeworfen, wenn es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs "zu einem hinreichend ähnlichen Sachverhalt" mangelt, so müsste der Oberste Gerichtshof die Sachentscheidung auch in Fällen treffen, die - trotz neuer Sachverhaltselemente - bereits mit Hilfe der schon vorhandenen höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gelöst werden können.
1. 2. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin wenden sich gegen eine Fortschreibung der Rechtsprechung, dass eine Vertragsanfechtung auch dann stattfinde, wenn beiden Vertragspartnern ein Geschäftsirrtum unterlaufen sei. Diese Ansicht entspricht indes der herrschenden Auffassung (siehe dazu nur Rummel in Rummel, ABGB³ § 871 Rz 18 mwN). Gegenteiligen Ansichten im Schrifttum trat der Oberste Gerichtshof bisher nicht bei, wurde doch auch in der jüngeren Rechtsprechung stets betont, dass auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner die Anfechtung des Vertrags rechtfertigen kann (siehe etwa 5 Ob 19/02h; 6 Ob 334/00m; 1 Ob 34/98a). Die Rechtsmittelwerber führen gegen diese Rechtsprechung keine neuen Argumente ins Treffen. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hängt überdies, wie in der Folge zu erörtern sein wird, nicht von der Lösung der Frage ab, ob eine Vertragsanfechtung erfolgreich auch auf einen gemeinsamen Geschäftsirrtum der Streitteile über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache gestützt werden könne. Bereits deshalb ist auf die von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin erörterte Irrtumsproblematik nicht weiter einzugehen.1. 2. Die beklagte Partei und deren Nebenintervenientin wenden sich gegen eine Fortschreibung der Rechtsprechung, dass eine Vertragsanfechtung auch dann stattfinde, wenn beiden Vertragspartnern ein Geschäftsirrtum unterlaufen sei. Diese Ansicht entspricht indes der herrschenden Auffassung (siehe dazu nur Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 871, Rz 18 mwN). Gegenteiligen Ansichten im Schrifttum trat der Oberste Gerichtshof bisher nicht bei, wurde doch auch in der jüngeren Rechtsprechung stets betont, dass auch ein gemeinsamer Geschäftsirrtum der Vertragspartner die Anfechtung des Vertrags rechtfertigen kann (siehe etwa 5 Ob 19/02h; 6 Ob 334/00m; 1 Ob 34/98a). Die Rechtsmittelwerber führen gegen diese Rechtsprechung keine neuen Argumente ins Treffen. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hängt überdies, wie in der Folge zu erörtern sein wird, nicht von der Lösung der Frage ab, ob eine Vertragsanfechtung erfolgreich auch auf einen gemeinsamen Geschäftsirrtum der Streitteile über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache gestützt werden könne. Bereits deshalb ist auf die von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin erörterte Irrtumsproblematik nicht weiter einzugehen.
Weshalb im Übrigen der Kläger, wie die beklagte Partei meint, durch Bestimmungen deren Leasingvertrags mit Dritten gebunden sein soll, obgleich nach den getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Kläger in den Leasingvertrag eintrat oder sich Bestimmungen dieses Vertrags auf andere Weise unterwarf, ist zum einen unerfindlich, zum anderen beruht dieser Teil der Revision auch auf unzulässigen Neuerungen.
1. 3. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; 1 Ob 691/84 = SZ 58/69; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy in Schwimann, ABGB² § 871 Rz 21; Rummel in Rummel, ABGB³ § 871 Rz 14 f). Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy aaO; Rummel aaO). Insofern kann es auch wesentlich sein, inwieweit der Vertragspartner zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51).1. 3. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; 1 Ob 691/84 = SZ 58/69; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 871, Rz 21; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 871, Rz 14 f). Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51; Apathy aaO; Rummel aaO). Insofern kann es auch wesentlich sein, inwieweit der Vertragspartner zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind (7 Ob 154/00y; 7 Ob 169/99z; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51).
1. 4. Gemäß § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht - auch zufolge der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten vorvertraglichen Pflichten (6 Ob 146/97g; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51) - hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck (1 Ob 691/84 = SZ 58/69 ["Geschäftsirrtum"]). Wer eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, hat den Irrtum des Partners stets veranlasst. Die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden muss jedoch geprüft werden. Allerdings trägt der Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe (6 Ob 146/97g; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404).1. 4. Gemäß Paragraph 871, Absatz 2, ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht - auch zufolge der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten vorvertraglichen Pflichten (6 Ob 146/97g; 1 Ob 778/81 = SZ 55/51) - hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck (1 Ob 691/84 = SZ 58/69 ["Geschäftsirrtum"]). Wer eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, hat den Irrtum des Partners stets veranlasst. Die Kausalität des Irrtums für die Erklärung des Irrenden muss jedoch geprüft werden. Allerdings trägt der Anfechtungsgegner die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das angefochtene Rechtsgeschäft auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn er den Vertragspartner über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, dass also die Verletzung der Aufklärungspflicht keinen wesentlichen Irrtum bewirkt habe (6 Ob 146/97g; 8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404).
1. 5. Die Betriebssicherheit eines PKWs, die im Fall eines gravierend defekten Motors und sonstiger erheblicher technischer Mängel nicht gewährleistet ist, gehört zu den für den Geschäftsinhalt wesentlichen Sacheigenschaften eines solchen Kaufobjekts. Der Kläger durfte daher nach den Erfordernissen des redlichen Geschäftsverkehrs - den Erwägungen unter 1. 4. folgend - zumindest eine vorvertragliche Aufklärung über jene Umstände erwarten, die der beklagten Partei über den Zustand des Kaufobjekts bekannt waren. Dafür wäre der beklagten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nach den im Berufungsverfahren unbekämpften Feststellungen - das von ihr selbst in Auftrag gegebene, etwa zweieinhalb Monate alte Gutachten eines Sachverständigen zur Verfügung gestanden. Abgesehen von der augenscheinlichen Vernachlässigung des Fahrzeugs und dem gleichfalls für jeden erkennbaren Mangel einer gültigen "technischen Überprüfplakette", hielt der Sachverständige auch fest, dass "die Einspritzpumpe auf Dichtheit zu prüfen und das große Verkaufsservice notwendig" sei, die "Investitionskosten für die von ihm festgestellten Beanstandungen überschlagsmäßig ATS 33.000 ausmachen würden" und "eine fahrtechnische Überprüfung" nicht habe durchgeführt werden können. Diese Informationen wurden dem Kläger von der beklagten Partei bei Abschluss des Kaufvertrags vorenthalten, obgleich der erörterte Befund (auch) die Frage nach schweren technischen Mängeln des Kaufobjekts - insbesondere auch an dessen Motor - aufwarf: Verlangte der Sachverständige bereits nach erster Prüfung des späteren Kaufobjekts eine Dichtheitsprüfung der Einspritzpumpe und die Durchführung des "großen Verkaufsservice", schätzte er die Kosten der Behebung der von ihm - ohne nähere Prüfung - sogleich wahrgenommenen Mängel mit ATS 33.000 ein und betonte er überdies, "dass eine fahrtechnische Überprüfung nicht durchgeführt werden konnte", so konnte daraus nur der Schluss gezogen werden, dass zumindest erhebliche Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs bestanden und deshalb weitere Tests zur Ergründung des wahren Fahrzeugzustands - so etwa im Rahmen des "großen Verkaufsservice" - erforderlich waren. Die beklagte Partei nahm vor Abschluss des Kaufvertrags aber nicht nur von einer Information des Klägers über die ihr bekannten Fakten des Fahrzeugzustands Abstand, sondern bestärkte ihn auch noch in dem Glauben, einen PKW "in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand" erworben zu haben, trat doch eine Mitarbeiterin der beklagten Partei dieser in die Gestalt einer (Suggestiv-)Frage gekleideten Ansicht des Klägers bei der Zahlung des Kaufpreises "nicht entgegen".
Die erörterte Aufklärung des Klägers durch die beklagte Partei war trotz der Wendung im Kaufvertrag, das Fahrzeug befinde sich "in gebrauchtem, vom Käufer entsprechend geprüftem und akzeptiertem Zustand", geboten, kann sich doch diese Erklärung nur auf den für den Kläger als Laien erkennbaren Zustand des Kaufobjekts beziehen. Darunter fallen aber nicht die bereits erwähnten Anstände aus dem Befund des Sachverständigen, die Zweifel an der Betriebssicherheit des Fahrzeugs erregen mussten.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte, hatte die beklagte Partei dadurch, dass sie im vorvertraglichen Raum dem Kläger die im erörterten Umfang gebotene Aufklärung nicht zu Teil werden ließ, dessen Geschäftsirrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts nach den unter 1. 4. referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs adäquat verursacht. Das berechtigte den Kläger zur Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB (siehe dazu RIS-Justiz RS0016188; Apathy aaO § 871 Rz 19 und Rummel aaO § 871 Rz 15 je mN aus der Rsp).Wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte, hatte die beklagte Partei dadurch, dass sie im vorvertraglichen Raum dem Kläger die im erörterten Umfang gebotene Aufklärung nicht zu Teil werden ließ, dessen Geschäftsirrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufobjekts nach den unter 1. 4. referierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs adäquat verursacht. Das berechtigte den Kläger zur Irrtumsanfechtung gemäß Paragraph 871, ABGB (siehe dazu RIS-Justiz RS0016188; Apathy aaO Paragraph 871, Rz 19 und Rummel aaO Paragraph 871, Rz 15 je mN aus der Rsp).
Die Behauptung der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung, der vom Kläger erhobene Vorwurf einer (schuldhaften) Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verstoße gegen das Neuerungsverbot, ist unzutreffend, hat doch der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz entsprechendes Sachvorbringen erstattet (ON 32 S. 3 f). Dass der so veranlasste Geschäftsirrtum die Willensbildung des Klägers nicht entscheidend beeinflusst habe, wurde von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin nicht einmal behauptet; der hier maßgebende Geschäftsirrtum ist demnach auch als wesentlich anzusehen.
Nach allen bisherigen Erwägungen bedarf somit auch die Frage, ob sich der Leasinggeber als Verkäufer Äußerungen des Leasingnehmers über das Leasingobjekt gegenüber einem Kaufinteressenten zurechnen lassen müsse, mangels Präjudizialität keiner Erörterung.
In den Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin wird bloß in Zweifel gezogen, dass ein gemeinsamer Irrtum beider Teile ebenso zur Vertragsanfechtung berechtige. Die Entscheidung hängt jedoch - wie bereits begründet - nicht von der Lösung dieser Frage ab. Dass sich eine erfolgreiche Irrtumsanfechung auch auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den anderen Teil stützen kann, wird von der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin nicht in Abrede gestellt. Deren Revisionen sind somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über die Rückerstattung des Kaufpreises abhinge, zurückzuweisen.
1. 6. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin hin; ihm sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortungen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Die Kosten der Beantwortung der Revision der Nebenintervenientin sind ebenso der beklagten Partei aufzuerlegen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 12).1. 6. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin hin; ihm sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortungen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen. Die Kosten der Beantwortung der Revision der Nebenintervenientin sind ebenso der beklagten Partei aufzuerlegen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 12).
2. Zur Revision des Klägers
Die Unterlassung der nach den voranstehenden Erwägungen gebotenen vorvertraglichen Aufklärung des Klägers über die unter 1. 5. bezeichneten Umstände ist der beklagten Partei, wie der Kläger ausführt, auch nach Verschuldensgesichtspunkten anzulasten. Die Aufklärung wäre unschwer möglich gewesen. Sie unterblieb zumindest leicht fahrlässig. Der Kläger hat daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens (8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; Rummel aaO § 874 Rz 2 f). Der Zuspruch des Erstgerichts von insgesamt 901,65 EUR (Reparaturkosten von 135,01 EUR, Garagierungskosten von 449,33 EUR, Abmeldekosten von 144,98 EUR sowie Fahrtkosten und allgemeine Spesen von 172,33 EUR) wurde im Berufungsverfahren - abgesehen von der grundlegenden Frage nach der Verwirklichung einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - nicht bekämpft. Insofern bedarf daher die Wiederherstellung des Ersturteils keiner weiteren Begründung.Die Unterlassung der nach den voranstehenden Erwägungen gebotenen vorvertraglichen Aufklärung des Klägers über die unter 1. 5. bezeichneten Umstände ist der beklagten Partei, wie der Kläger ausführt, auch nach Verschuldensgesichtspunkten anzulasten. Die Aufklärung wäre unschwer möglich gewesen. Sie unterblieb zumindest leicht fahrlässig. Der Kläger hat daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens (8 Ob 502/93 = SZ 66/41 = JBl 1994, 404; Rummel aaO Paragraph 874, Rz 2 f). Der Zuspruch des Erstgerichts von insgesamt 901,65 EUR (Reparaturkosten von 135,01 EUR, Garagierungskosten von 449,33 EUR, Abmeldekosten von 144,98 EUR sowie Fahrtkosten und allgemeine Spesen von 172,33 EUR) wurde im Berufungsverfahren - abgesehen von der grundlegenden Frage nach der Verwirklichung einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten - nicht bekämpft. Insofern bedarf daher die Wiederherstellung des Ersturteils keiner weiteren Begründung.
Soweit der Kläger noch einen weiteren Betrag von 380,74 EUR sA für "die in der Berufung erörterten Versicherungsprämien" ersetzt verlangt, ist ihm bloß zu entgegnen, dass der Revision keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb ihm ein solcher Ersatzbetrag zustehen soll, und der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist, ist doch ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die - jedenfalls im streitigen Verfahren - durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 236/01i mzwN aus der Rsp).
Der Revision des Kläger ist im Ergebnis somit nur teilweise - durch Wiederherstellung des Ersturteils - Folge zu geben.
3. Kosten
Im Verfahren zweiter Instanz wäre keiner der Berufungen Folge zu geben gewesen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufungsbeantwortung, er muss aber der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin die Kosten deren Berufungsbeantwortungen erstatten. Die Kostenersatzansprüche im Verhältnis der Streitteile sind zu verrechnen. Der Nebenintervenientin sind die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger mit rund 70 % seines Interesses. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 40 % der Revisionskosten und von 70 % der Pauschalgebühr. Die Summierung dieser Kosten mit der dem Kläger aus dem Berufungsverfahren gebührenden Kostendifferenz ergibt den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Betrag.