Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 140/09b×

Entscheidung 7 Ob 140/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob140/09b

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita R*****, vertreten durch Kreibich & Kleibel Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Arnulf P*****, und 2.) Ingrid P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2009, GZ 4 R 42/09p-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benützungsvereinbarung nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen (RIS-Justiz RS0009664; RS0013577). Durch die Verneinung einer konkludenten Benützungsvereinbarung hat das Berufungsgericht entgegen der in der Zulassungsbeschwerde der Revisionswerber geäußerten Ansicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt:

Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Judikatur regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0043253). Sind doch für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und kommt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit einer derartigen Entscheidung daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (7 Ob 58/07s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Legt man, wie dies das Berufungsgericht zutreffend tut, den strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") an, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Willensübereinstimmung der Miteigentümer könne aus dem regelmäßigen Parken des Erstbeklagten vor dem Einfahrtstor zu seiner Liegenschaft kein Rechtsfolgewillen in Richtung einer Benützungsvereinbarung abgeleitet werden, jedenfalls vertretbar. Es steht fest, dass dem Erstkläger, der sein Fahrzeug ab dem Sommer 2005 dort regelmäßig abstellte, im Herbst 2005 mitgeteilt wurde, dass dies der Klägerin nicht recht sei.

Auch im Rahmen der Rechts- und Mängelrüge wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber darzutun versuchen, dass sie Miteigentümer des Maschendrahtzauns seien, stellen in Wahrheit den - unzulässigen - Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Der Einwand, das Berufungsurteil sei nichtig, weil es hinsichtlich der Finanzierung des Zauns von einer bindenden Feststellung im Besitzstörungsverfahren abgegangen sei, verkennt, dass die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess erfolgt (RIS-Justiz RS0036826). Bei der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0102102). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils wiederum erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch. Die Entscheidungsgründe sind nur insoweit heranzuziehen, als dies für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist (RIS-Justiz RS0041357).

Die Revisionswerber zeigen demnach insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E91873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00140.09B.0902.000

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090902_OGH0002_0070OB00140_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009664 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine b …
RS0013577 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Die Vereinbarung einer Benützungsregelung liegt nur vor, wenn nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit geregelt werden sollen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Miteigentümer keine so weitgehende Bindung bea …
RS0036826 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess.
RS0041357 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0043253 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.
RS0102102 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des S …