Die Revisionswerberin weist selbst zutreffend darauf hin, dass die erste vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage betreffend die Konkludenz von Willenserklärungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043253). Sind doch für die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zufolge dieser Einzelfallsbezogenheit kommt einer derartigen Entscheidung daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (stRsp, vgl etwa wobl 1992, 188/121; 5 Ob 520/93; 7 Ob 138/99s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Davon kann im vorliegenden Fall gar keine Rede sein. Inwiefern im - bloßen - Ansuchen der Klägerin auf Änderung der Zahlungsweise nach dem sehr strengen Maßstab des § 863 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") ohne Weiteres auch ein Stundungsersuchen gelegen sein soll, ist nicht zu erkennen. Um so weniger kann in der Entsprechung des Änderungswunsches der Klägerin durch die Beklagte die Zustimmung zu einem Stundungsersuchen gesehen werden.Die Revisionswerberin weist selbst zutreffend darauf hin, dass die erste vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage betreffend die Konkludenz von Willenserklärungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043253). Sind doch für die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zufolge dieser Einzelfallsbezogenheit kommt einer derartigen Entscheidung daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (stRsp, vergleiche etwa wobl 1992, 188/121; 5 Ob 520/93; 7 Ob 138/99s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Davon kann im vorliegenden Fall gar keine Rede sein. Inwiefern im - bloßen - Ansuchen der Klägerin auf Änderung der Zahlungsweise nach dem sehr strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") ohne Weiteres auch ein Stundungsersuchen gelegen sein soll, ist nicht zu erkennen. Um so weniger kann in der Entsprechung des Änderungswunsches der Klägerin durch die Beklagte die Zustimmung zu einem Stundungsersuchen gesehen werden.
Aber auch die - ohnehin nur für den Fall, dass die Beklagte nicht zufolge Prämienverzugs der Klägerin leistungsfrei wäre, sich stellende - Frage der Anwendbarkeit des § 273 ZPO zur Bestimmung der Schadenshöhe bildet keinen Grund für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten. Die Norm des § 273 ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Andererseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, dass der Kläger (Geschädigte) Bestand und Höhe der Forderung (des Schadens) erweisen müsse (RIS-Justiz RS0040459). Die dem Gericht erteilte Befugnis, im Fall der Unmöglichkeit (oder besonderen Schwierigkeit) des Beweises der Höhe einer Forderung die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen, hat zur Folge, dass den Kläger bezüglich der Forderung keine unbedingte Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0040436); wird § 273 ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht mehr Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040447). Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Ob § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse des bereits durchgeführten Beweisverfahrens (2 Ob 66/87, ZVR 1988/138 mwN). Die Anwendung des § 273 ZPO wird selbst durch eine schuldhafte Herbeiführung des Beweisnotstandes nicht ausgeschlossen (2 Ob 714/86 mwN; ZVR 1988, 308/138, ua; RIS-Justiz RS0040479).Aber auch die - ohnehin nur für den Fall, dass die Beklagte nicht zufolge Prämienverzugs der Klägerin leistungsfrei wäre, sich stellende - Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO zur Bestimmung der Schadenshöhe bildet keinen Grund für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten. Die Norm des Paragraph 273, ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Andererseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, dass der Kläger (Geschädigte) Bestand und Höhe der Forderung (des Schadens) erweisen müsse (RIS-Justiz RS0040459). Die dem Gericht erteilte Befugnis, im Fall der Unmöglichkeit (oder besonderen Schwierigkeit) des Beweises der Höhe einer Forderung die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen, hat zur Folge, dass den Kläger bezüglich der Forderung keine unbedingte Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0040436); wird Paragraph 273, ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht mehr Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040447). Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Ob Paragraph 273, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist, entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse des bereits durchgeführten Beweisverfahrens (2 Ob 66/87, ZVR 1988/138 mwN). Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO wird selbst durch eine schuldhafte Herbeiführung des Beweisnotstandes nicht ausgeschlossen (2 Ob 714/86 mwN; ZVR 1988, 308/138, ua; RIS-Justiz RS0040479).
Ob (wie im eben zitierten Rechtssatz weiters noch ausgesprochen) nicht nur eine fahrlässige, sondern auch eine sogar vorsätzliche Herbeiführung des Beweisnotstands der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht entgegensteht, muss hier nicht näher untersucht und erörtert werden, weil ein solcher Fall nicht festgestellt ist (in der Entscheidung 7 Ob 546/92, RZ 1993/91 wurde betont, dass § 273 ZPO jedenfalls dann nicht angewendet werden könne, wenn der Beweispflichtige beweisunwillig sei). Ist die Unsicherheit, welche Waren im Einzelnen gestohlen wurden und damit die Unbestimmbarkeit der Höhe des Diebstahlsschadens - wie hier - auf eine „chaotische" Buchführung zurückzuführen, besteht kein Anlass, von der bisherigen Judikaturlinie, wonach in der Regel auch eine fahrlässige Herbeiführung eines Beweisnotstandes die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht ausschließt, abzuweichen.Ob (wie im eben zitierten Rechtssatz weiters noch ausgesprochen) nicht nur eine fahrlässige, sondern auch eine sogar vorsätzliche Herbeiführung des Beweisnotstands der Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht entgegensteht, muss hier nicht näher untersucht und erörtert werden, weil ein solcher Fall nicht festgestellt ist (in der Entscheidung 7 Ob 546/92, RZ 1993/91 wurde betont, dass Paragraph 273, ZPO jedenfalls dann nicht angewendet werden könne, wenn der Beweispflichtige beweisunwillig sei). Ist die Unsicherheit, welche Waren im Einzelnen gestohlen wurden und damit die Unbestimmbarkeit der Höhe des Diebstahlsschadens - wie hier - auf eine „chaotische" Buchführung zurückzuführen, besteht kein Anlass, von der bisherigen Judikaturlinie, wonach in der Regel auch eine fahrlässige Herbeiführung eines Beweisnotstandes die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht ausschließt, abzuweichen.
Die umfassenden, Lehrmeinungen und einschlägige Rechtsprechung zitierenden Ausführungen der Rekurswerberin gehen insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als sie unterstellen, dass der klagsgegenständliche Anspruch auch dem Grunde nach nicht feststehe. Dies ist unrichtig, da das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls (also dass in das Geschäftslokal der Klägerin eingebrochen und dort Waren gestohlen wurden) ausdrücklich feststeht und insofern von einer durch einen Versicherungsfall verursachten Schädigung der Klägerin auszugehen ist. Ungeklärt geblieben ist lediglich die Höhe dieses Schadens. Da der Vorwurf der Rekurswerberin, das Berufungsgericht sei von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen, auf der - unrichtigen - Prämisse beruht, der Anspruch stehe auch dem Grunde nach nicht fest, muss dieser Vorwurf ins Leere gehen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die (ohnehin nur hilfsweise geäußerte) Meinung des Erstgerichtes, die Klagsabweisung lasse sich auch darauf stützen, dass die Klägerin keinerlei Beweis zur Schadenshöhe erbringen habe können, sei unrichtig, entspricht der in der Entscheidung 5 Ob 312/00v (mwN) geäußerten Rechtsansicht, dass es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl eine Schadensschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO angebracht wäre.Die umfassenden, Lehrmeinungen und einschlägige Rechtsprechung zitierenden Ausführungen der Rekurswerberin gehen insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als sie unterstellen, dass der klagsgegenständliche Anspruch auch dem Grunde nach nicht feststehe. Dies ist unrichtig, da das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls (also dass in das Geschäftslokal der Klägerin eingebrochen und dort Waren gestohlen wurden) ausdrücklich feststeht und insofern von einer durch einen Versicherungsfall verursachten Schädigung der Klägerin auszugehen ist. Ungeklärt geblieben ist lediglich die Höhe dieses Schadens. Da der Vorwurf der Rekurswerberin, das Berufungsgericht sei von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen, auf der - unrichtigen - Prämisse beruht, der Anspruch stehe auch dem Grunde nach nicht fest, muss dieser Vorwurf ins Leere gehen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die (ohnehin nur hilfsweise geäußerte) Meinung des Erstgerichtes, die Klagsabweisung lasse sich auch darauf stützen, dass die Klägerin keinerlei Beweis zur Schadenshöhe erbringen habe können, sei unrichtig, entspricht der in der Entscheidung 5 Ob 312/00v (mwN) geäußerten Rechtsansicht, dass es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl eine Schadensschätzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO angebracht wäre.
Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (8 Ob 8/04s; 8 Ob 78/04k; 6 Ob 196/05z uva; vgl RIS-Justiz RS0035976).Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (8 Ob 8/04s; 8 Ob 78/04k; 6 Ob 196/05z uva; vergleiche RIS-Justiz RS0035976).