Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:
Schon nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten der ZVN 2002 entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen dürfe, die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz vom Gericht nicht erörtert und von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde (SZ 74/198; 6 Ob 86/02v; RIS-Justiz RS0037300; zuletzt 7 Ob 13/04v; s. auch die Nachweise bei Schragel in Fasching/Konecny II/2² §§ 182, 182a Rz 10; Fucik in Rechberger² § 182 ZPO Rz 4). Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Gericht erster Instanz, das eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens vornahm, hat offensichtlich das rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung bejaht. Die beklagte Partei selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren das Feststellungsbegehren nur inhaltlich bestritten, nicht jedoch ein fehlendes Feststellungsinteresse der Kläger behauptet. Erachtet in so einem Fall das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht und entgegen den bisherigen Prozessstandpunkten der Parteien, dass ausreichende Behauptungen fehlen, aus denen sich ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ableiten ließe, muss es entweder selbst den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung seines Begehrens anleiten oder das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren auftragen. Die von der beklagten Partei angestrebte sofortige Abweisung der Klage hätte das Berufungsverfahren in einem solchen Fall auch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 mangelhaft gemacht (6 Ob 86/02v mwN).Schon nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten der ZVN 2002 entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen dürfe, die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz vom Gericht nicht erörtert und von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde (SZ 74/198; 6 Ob 86/02v; RIS-Justiz RS0037300; zuletzt 7 Ob 13/04v; s. auch die Nachweise bei Schragel in Fasching/Konecny II/2² Paragraphen 182, 182 a, Rz 10; Fucik in Rechberger² Paragraph 182, ZPO Rz 4). Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Gericht erster Instanz, das eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens vornahm, hat offensichtlich das rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung bejaht. Die beklagte Partei selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren das Feststellungsbegehren nur inhaltlich bestritten, nicht jedoch ein fehlendes Feststellungsinteresse der Kläger behauptet. Erachtet in so einem Fall das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht und entgegen den bisherigen Prozessstandpunkten der Parteien, dass ausreichende Behauptungen fehlen, aus denen sich ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ableiten ließe, muss es entweder selbst den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung seines Begehrens anleiten oder das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren auftragen. Die von der beklagten Partei angestrebte sofortige Abweisung der Klage hätte das Berufungsverfahren in einem solchen Fall auch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 mangelhaft gemacht (6 Ob 86/02v mwN).
Dass in diesem Punkt § 182a ZPO jedenfalls keine Verringerung der das Gericht treffenden Anleitungspflicht gebracht hat, kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein (vgl auch dazu Schragel aaO): Gemäß § 182a ZPO idF der ZVN 2002 darf das Gericht seine Entscheidung außer in Nebenansprüchen auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dass Zweifel über die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des § 182a ZPO nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens führen dürfen, sondern zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1, 182a ZPO genommen werden müssen, ergibt sich bereits aus der Entscheidung 9 Ob 55/04k.Dass in diesem Punkt Paragraph 182 a, ZPO jedenfalls keine Verringerung der das Gericht treffenden Anleitungspflicht gebracht hat, kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht zweifelhaft sein vergleiche auch dazu Schragel aaO): Gemäß Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung , der ZVN 2002 darf das Gericht seine Entscheidung außer in Nebenansprüchen auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (Paragraph 182, ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dass Zweifel über die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Paragraph 182 a, ZPO nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens führen dürfen, sondern zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß Paragraph 182, Absatz eins, 182 a, ZPO genommen werden müssen, ergibt sich bereits aus der Entscheidung 9 Ob 55/04k.
Der Vorwurf im Rekurs, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass hier die Kläger keinerlei Vorbringen zum rechtlichen Interesse erstattet hätten; ein gänzlich fehlendes Vorbringen dürfe nicht zum Anlass für eine Aufhebung genommen werden, ist ebenfalls unbegründet: Wenngleich richtig ist, dass es nach der Rechtsprechung unzulässig ist, ein erstrichterliches Urteil nur zu dem Zweck aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind (vgl RIS-Justiz RS0042444), liegt dieser Fall hier nicht vor, weshalb es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 182a ZPO aufrechtzuerhalten ist: Die Kläger haben in erster Instanz ein umfangreiches Vorbringen zur behaupteten Unwirksamkeit der Aktienkaufverträge erstattet. Ihr Begehren richtet sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Verträge. Von einem gänzlich fehlenden Vorbringen der Kläger zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens - das durch die beklagte Partei ausschließlich inhaltlich, nicht aber mit dem Hinweis auf ein angeblich fehlendes rechtliches Interesse der Kläger bestritten wurde - kann daher hier nicht die Rede sein.Der Vorwurf im Rekurs, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass hier die Kläger keinerlei Vorbringen zum rechtlichen Interesse erstattet hätten; ein gänzlich fehlendes Vorbringen dürfe nicht zum Anlass für eine Aufhebung genommen werden, ist ebenfalls unbegründet: Wenngleich richtig ist, dass es nach der Rechtsprechung unzulässig ist, ein erstrichterliches Urteil nur zu dem Zweck aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind vergleiche RIS-Justiz RS0042444), liegt dieser Fall hier nicht vor, weshalb es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des Paragraph 182 a, ZPO aufrechtzuerhalten ist: Die Kläger haben in erster Instanz ein umfangreiches Vorbringen zur behaupteten Unwirksamkeit der Aktienkaufverträge erstattet. Ihr Begehren richtet sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Verträge. Von einem gänzlich fehlenden Vorbringen der Kläger zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens - das durch die beklagte Partei ausschließlich inhaltlich, nicht aber mit dem Hinweis auf ein angeblich fehlendes rechtliches Interesse der Kläger bestritten wurde - kann daher hier nicht die Rede sein.
Aber auch sonst wirft der Rekurs der beklagten Partei keine erhebliche Rechtsfrage auf: Eine schlüssige ("stillschweigende") Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber auch ein Erklärungswert zukommt. Dieser Erklärungswert ist vornehmlich auch aus den Begleitumständen zu erschließen. Insgesamt muss das Verhalten nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein. Es darf also kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt. Dies kann nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0109021). Die beklagte Partei erkennt in ihrem Rekurs selbst, dass die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung hat (8 Ob 132/02y; 2 Ob 174/99y; 5 Ob 294/03a uva). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, ist hier nicht zu erkennen: Es steht fest, dass sich die Mutter der Kläger gegenüber ihrem Gatten vor Abschluss der Verträge gegen den Verkauf der Aktien ausgesprochen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, einer konkludenten Zustimmung stehe insbesondere entgegen, dass die Mutter der Kläger keinerlei Verhalten gesetzt habe, aus denen die beklagte Partei bzw ihre Rechtsvorgängerin den berechtigten Schluss hätte ziehen dürfen, sie wolle dem Vertragsabschluss zustimmen, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 863 ABGB.Aber auch sonst wirft der Rekurs der beklagten Partei keine erhebliche Rechtsfrage auf: Eine schlüssige ("stillschweigende") Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber auch ein Erklärungswert zukommt. Dieser Erklärungswert ist vornehmlich auch aus den Begleitumständen zu erschließen. Insgesamt muss das Verhalten nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein. Es darf also kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt. Dies kann nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0109021). Die beklagte Partei erkennt in ihrem Rekurs selbst, dass die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung hat (8 Ob 132/02y; 2 Ob 174/99y; 5 Ob 294/03a uva). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, ist hier nicht zu erkennen: Es steht fest, dass sich die Mutter der Kläger gegenüber ihrem Gatten vor Abschluss der Verträge gegen den Verkauf der Aktien ausgesprochen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, einer konkludenten Zustimmung stehe insbesondere entgegen, dass die Mutter der Kläger keinerlei Verhalten gesetzt habe, aus denen die beklagte Partei bzw ihre Rechtsvorgängerin den berechtigten Schluss hätte ziehen dürfen, sie wolle dem Vertragsabschluss zustimmen, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 863, ABGB.
Im erstinstanzlichen Verfahren stützte die beklagte Partei ihre Behauptung der zumindest konkludent erteilten Zustimmung der Mutter der Kläger zum Verkauf der Aktien nicht darauf, dass die unwidersprochene Entgegennahme der Kaufpreise eine zumindest nachträglich erteilte Zustimmung der Kindesmutter impliziere. Das Erstgericht stellte dazu zwar - überschießend - fest, dass der Kindesmutter der Zufluss der Kaufpreise auf die "jeweiligen Konten" bekannt war. Daraus allein ergibt sich aber die Unvertretbarkeit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
Der Rekurs ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Auch dann, wenn der zugelassene Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde und der Gegner - wie hier - in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten ( zum vergleichbaren Fall der zugelassenen Revision gegen ein Zwischenurteil siehe RIS-Justiz RS0117737).