Entscheidung 7 Ob 140/20v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei M* B*, vertreten durch Mag. Daniela Lackner, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2020, GZ 4 R 41/20m-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Partei auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 321, 323 und 324 ZPO nur berufen, wenn sie den Vorgang im Sinne des § 196 ZPO gerügt hat (1 Ob 270/98g; 9 Ob 154/03t; 6 Ob 138/10b; 6 Ob 155/19s; RS0037160, vgl RS0037369). Die Rüge ist verspätet, wenn sich die zur Beschwerdeführung berechtigte Partei, ohne die Rüge auszusprechen, in die weitere Verhandlung eingelassen hat, obwohl ihr die Verletzung bekannt war oder bekannt sein musste. In die weitere Verhandlung eingelassen hat sich die Partei jedenfalls dann, wenn sie nach Feststellung der Verletzung der Verfahrensvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird (9 Ob 154/03t = RS0037160 [T2]).1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine Partei auf eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 321, 323 und 324 ZPO nur berufen, wenn sie den Vorgang im Sinne des Paragraph 196, ZPO gerügt hat (1 Ob 270/98g; 9 Ob 154/03t; 6 Ob 138/10b; 6 Ob 155/19s; RS0037160, vergleiche RS0037369). Die Rüge ist verspätet, wenn sich die zur Beschwerdeführung berechtigte Partei, ohne die Rüge auszusprechen, in die weitere Verhandlung eingelassen hat, obwohl ihr die Verletzung bekannt war oder bekannt sein musste. In die weitere Verhandlung eingelassen hat sich die Partei jedenfalls dann, wenn sie nach Feststellung der Verletzung der Verfahrensvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird (9 Ob 154/03t = RS0037160 [T2]).
2. Das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlungen macht aber nach § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungen, weil weder ein Verlangen nach einer Berichtigung gestellt noch ein Widerspruch zu Protokoll erhoben wurde. Hinsichtlich des Protokolls erfolgte weder ein Verlangen nach Berichtigung noch ein Widerspruch. Eine Rüge im Hinblick auf die Aussageverweigerung der Zeugen ist nicht ersichtlich.2. Das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlungen macht aber nach Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungen, weil weder ein Verlangen nach einer Berichtigung gestellt noch ein Widerspruch zu Protokoll erhoben wurde. Hinsichtlich des Protokolls erfolgte weder ein Verlangen nach Berichtigung noch ein Widerspruch. Eine Rüge im Hinblick auf die Aussageverweigerung der Zeugen ist nicht ersichtlich.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich daher im Rahmen der Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E129664
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20200923_OGH0002_0070OB00140_20V0000_000