Die Revision ist zulässig und im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Unterscheidung, ob in einem bestimmten Vertrag Unternehmenspacht oder lediglich Geschäftsraummiete vereinbart wurde, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (SZ 58/8 mwN). So wurde bereits ausgesprochen, daß Unternehmenspacht dann vorliege, wenn das Unternehmen Gegenstand des Bestandobjektes ist. Das Bestandobjekt müsse daher die Quelle sein, aus der die Erträgnisse fließen. Die Beistellung zum Betrieb geeigneter Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenstände allein könne daher noch nicht als Quelle eines Unternehmens angesprochen werden. Neben den Räumlichkeiten müsse dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens gehöre, also Kundenstock, Betriebsmittel und Gewerbeberechtigung. Eines der wesentlichen Merkmale bilde die Betriebspflicht (vgl JBl 1993, 590; SZ 58/8; Miet 39.102 uva). Insbesondere ließen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen; vielmehr komme es auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (JBl 1993, 590). Im allgemeinen wurde die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen (SZ 62/191). Diese Betriebspflicht muß aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (SZ 58/8).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Unterscheidung, ob in einem bestimmten Vertrag Unternehmenspacht oder lediglich Geschäftsraummiete vereinbart wurde, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (SZ 58/8 mwN). So wurde bereits ausgesprochen, daß Unternehmenspacht dann vorliege, wenn das Unternehmen Gegenstand des Bestandobjektes ist. Das Bestandobjekt müsse daher die Quelle sein, aus der die Erträgnisse fließen. Die Beistellung zum Betrieb geeigneter Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenstände allein könne daher noch nicht als Quelle eines Unternehmens angesprochen werden. Neben den Räumlichkeiten müsse dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens gehöre, also Kundenstock, Betriebsmittel und Gewerbeberechtigung. Eines der wesentlichen Merkmale bilde die Betriebspflicht vergleiche JBl 1993, 590; SZ 58/8; Miet 39.102 uva). Insbesondere ließen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen; vielmehr komme es auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (JBl 1993, 590). Im allgemeinen wurde die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen (SZ 62/191). Diese Betriebspflicht muß aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (SZ 58/8).
Bei Fehlen einzelner für die Annahme einer Unternehmenspacht typischen Merkmale kommt es darauf an, welchen Kriterien das größere Gewicht beizumessen ist (JBl 1993, 590).
Bei Anwendung dieser Rechtssätze kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob hier eine Unternehmenspacht oder bloße Geschäftsraummiete vorliegt.
Die Vorinstanzen haben zwar eine Betriebspflicht der Beklagten verneint, weil "diese Frage bei Abschluß des Vertrages kein Thema gewesen sei und der Kläger die Situation so einschätzte, daß er bei einer während der Dauer seines Kündigungsverzichtes vorgenommenen Betriebsstillegung nichts unternehmen hätte können". Daraus läßt sich aber eine fehlende Betriebspflicht durch die Beklagte noch nicht ableiten, weil diese bei Vertragsabschluß auch als selbstverständlich angesehen werden konnte.
Wesentlich erscheint daher die Frage, ob durch das Bestandverhältnis ein lebendes Unternehmen, nämlich die Bierstube "Toledo" mit der Etablissementbezeichnung, einem good will und einem Kundenstock übertragen wurde und Interesse an der Fortführung des Lokales bestand. Dabei ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob auch ein Warenlager vorhanden war oder die Geschäftseinrichtung von der Beklagten gekauft wurde.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diesen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird auch festzustellen sein, ob das Lokal vor Vertragsabschluß betrieben wurde oder längere Zeit geschlossen war.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Der Kostenentvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenentvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.