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Entscheidung 7 Ob 142/04i×

Entscheidung 7 Ob 142/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob142/04i

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Friedrich S*****, 2.) Katharina S*****, beide vertreten durch Pallauf Pullmann Meissnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Thomas M*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 84,30 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Februar 2004, GZ 54 R 214/03i-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber vermögen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen:

Die Vorinstanzen haben den zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und dem Beklagten am 28. 2. 1977 geschlossenen Vertrag als Einräumung eines Fruchtgenussrechtes nach Paragraph 509, ABGB qualifiziert und dies damit begründet, ungeachtet der Bezeichnung als "Mietvertrag" liege ein solcher nicht vor, weil im Hinblick auf die Nebenabrede, dass Miete tatsächlich nicht zu entrichten sei, ein wesentliches konstitutives Element für das Zustandekommen eines Bestandvertrages fehle. Der Parteiwille sei nicht auf das Zustandekommen eines Bestandvertrages gerichtet gewesen, sondern darauf, dass der Beklagte das gegenständliche Gebäude unbefristet und praktisch unentgeltlich nutzen könne. Denselben Parteiwillen zeige die versuchte Errichtung eines Superädifikates, sowie die in den Übergabe- und Schenkungsvertrag vom 31. 5. 1978 aufgenommene Feststellung, dass sich das auf dem Grundstück befindliche Superädifikat im fremden Eigentum befinde und daher nicht Gegenstand des Übergabevertrages sei.

Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung abhängt, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer Vereinbarungen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren (RIS-Justiz RS0014509 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Ausführungen der Vorinstanzen stehen weiters auch im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung, wonach die Parteienabsicht bei Abschluss eines Mietvertrages insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung umfassen muss (RIS-Justiz RS0025224). Die Vorinstanzen folgen weiters auch der stRsp und hL zur Frage des Fruchtgenusses an Wohnräumen vergleiche RIS-Justiz RS0011588, RS0011818 und RS0011826) sowie der hM, dass eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam ist, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte (RIS-Justiz RS0003028). Soweit die Revisionswerber eine Kenntnis des gegenständlichen Rechtes des Beklagten, die betreffenden Räumlichkeiten unentgeltlich und ohne jede Einschränkung zu benützen, leugnen, setzen sie sich - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erläutert hat - darüber hinweg, dass sie darüber schon auf Grund ihres Übergabsvertrages informiert sein mussten, da dieser die streitgegenständlichen Räumlichkeiten als (vermeintliches) Superädifikat des Beklagten ausdrücklich ausgenommen hat. Völlig überzeugend sind die Vorinstanzen auf Grund der Chronologie der Ereignisse (zunächst Errichtung der Räumlichkeiten; später Änderung der familiären Situation des Beklagten und Abschluss eines sog Mietvertrages mit einer bloß symbolischen Mietzinszahlungsverpflichtung, die in Wahrheit nicht zu bezahlen sein sollte; Begründung eines Superädifikatsverhältnisses und schließlich Übergabsvertrag, aus dem die Räumlichkeiten des Beklagten ausdrücklich ausgeklammert blieben), davon ausgegangen, dass nach der Parteienabsicht ein Mietvertrag trotz dieser Bezeichnung eben nicht begründet werden sollte.

Ausgehend von den vom Berufungsgericht gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen kann die Qualifizierung des betreffenden Vertrages vom 28. 2. 1977 durch die Vorinstanzen als Fruchtnießung gebilligt werden. Da also keine Fehlinterpretation vorgenommen wurde, liegt zufolge der Einzelfallbezogenheit dieser Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor vergleiche RIS-Justiz RS0042776 und RS0042936 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Eine erhebliche Rechtsfrage bzw ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, wird auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht aufgezeigt.

Die schließlich von den Revisionswerbern noch behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass das Berufungsgericht es als stärkstes Indiz für die "Uminterpretation" des gegenständlichen Vertrages bezeichnet hat, dass die ursprünglichen Vertragsparteien in der Folge dezidiert versucht haben, ein Superädifikat zu Gunsten des Beklagten zu begründen. Dies sei mit den Übergabsverträgen inhaltlich nicht in Einklang zu bringen, da darin der Beklagte nicht einmal am Rande beteiligt gewesen sei.

Dieser Einwand der Aktenwidrigkeit muss schon im Hinblick auf die Feststellung ins Leere gehen, wonach beiderseits (sowohl von Seiten der Grundstückseigentümer als auch des Beklagten) vom Bestehen eines Superädifikates ausgegangen worden sei. Diese Feststellung stützt sich auf die Aussage des Beklagten und kann daher eine Aktenwidrigkeit nicht begründen, die nur bei einem Widerspruch zwischen Akteninhalt und einer Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (RIS-Justiz RS0043277 und RS0043421).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E74087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00142.04I.0630.000

Im RIS seit

30.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040630_OGH0002_0070OB00142_04I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003028 Rechtssatz 12.07.1950Zivilrecht
Eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte.
RS0011588 Rechtssatz 07.09.1972Zivilrecht
§ 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene …
RS0011826 Rechtssatz 30.08.1984Zivilrecht
Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteil …
RS0014509 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarung …
RS0025224 Rechtssatz 13.02.1963Zivilrecht
Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Geb …
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0043421 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der G …