Rechtssatz RS0025224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025224
Geschäftszahl
3Ob21/63; 7Ob142/04i
Entscheidungsdatum
30.06.2004
Rechtssatz
Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. Eine familienrechtliche Benützungsregelung zwischen Ehegatten genügt diesen Erfordernissen nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 21/63
Entscheidungstext OGH 13.02.1963 3 Ob 21/63
Veröff: MietSlg 15036
- 7 Ob 142/04i
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
Auch; nur: Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025224
Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001