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Rechtssatz RS0025224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0025224

Geschäftszahl

3Ob21/63; 7Ob142/04i

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Rechtssatz

Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. Eine familienrechtliche Benützungsregelung zwischen Ehegatten genügt diesen Erfordernissen nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/63
    Entscheidungstext OGH 13.02.1963 3 Ob 21/63
    Veröff: MietSlg 15036
  • 7 Ob 142/04i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
    Auch; nur: Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025224

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001