Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2022 (AKHB 2022) zugrunde.
[2] Sie lauten auszugsweise:
„Artikel 3 – Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Artikel eins,) ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Artikel eins,) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 9 – Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
[...]
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
[...]
Artikel 11 – Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000,-.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
[...]“
[3] Der Sohn des Beklagten verursachte mit dem vom Beklagten gehaltenen und im Unfallszeitpunkt bei der Klägerin aufrecht haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Nach dem Unfall entfernte er sich noch vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle. Der Beklagte kam vor den einschreitenden Beamten zum Unfallort und wies die anwesenden Mitfahrenden an, anzugeben, er sei der Lenker des Fahrzeugs gewesen. Auch gegenüber der Polizei gab er an, selbst Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein, was er später richtig stellte. Der Beklagte wollte durch die unrichtige Angabe seinem Sohn helfen, der zum Unfallzeitpunkt einen Probeführerschein hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich oder seinem Sohn durch die unrichtigen Angaben zur Lenkereigenschaft einen Vermögensvorteil verschafft hätte oder sich verschaffen hätte wollen.
[4] Die Klägerin erbrachte aufgrund des Verkehrsunfalls eine Schadenersatzleistung von insgesamt 52.274,11 EUR. Im einem weiteren Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz machte die Klägerin gegen den Sohn des Beklagten einen Regressanspruch von 22.000 EUR sA geltend, der bereits zur Gänze erfüllt wurde.
[5] Die Klägerin begehrte vom Beklagten – weitere – 11.000 EUR sA gemäß Art 11 der AKHB 2022. Der Beklagte habe durch die falsche Angabe, er habe das Fahrzeug gelenkt, die Obliegenheit gemäß Art 9.3.4 AKHB 2022 verletzt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch. Die Bestimmung des § 7 KHVG könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschränkung auf die darin genannte Höchstsumme von 22.000 EUR nur hinsichtlich jeder einzelnen Person pro Versicherungsfall zu gelten habe und nicht für mehrere regresspflichtige Personen pro Versicherungsfall insgesamt. Die Klägerin begehrte vom Beklagten – weitere – 11.000 EUR sA gemäß Artikel 11, der AKHB 2022. Der Beklagte habe durch die falsche Angabe, er habe das Fahrzeug gelenkt, die Obliegenheit gemäß Artikel 9 Punkt 3 Punkt 4, AKHB 2022 verletzt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch. Die Bestimmung des Paragraph 7, KHVG könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschränkung auf die darin genannte Höchstsumme von 22.000 EUR nur hinsichtlich jeder einzelnen Person pro Versicherungsfall zu gelten habe und nicht für mehrere regresspflichtige Personen pro Versicherungsfall insgesamt.
[6] Der Beklagte wandte – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – ein, gemäß § 7 Abs 1 KHVG 1994 iVm Art 11 AKHB 2022 sei die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers mit einer Regresshöhe für ein und denselben Versicherungsfall mit 22.000 EUR begrenzt. Daher bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin. Der Beklagte wandte – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – ein, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KHVG 1994 in Verbindung mit Artikel 11, AKHB 2022 sei die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers mit einer Regresshöhe für ein und denselben Versicherungsfall mit 22.000 EUR begrenzt. Daher bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin.
[7] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Art 11.1. AKHB 2022, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit auf 11.000 EUR und für jeden Versicherungsfall insgesamt auf maximal 22.000 EUR beschränke, entspreche der Regelung des § 7 Abs 1 KHVG. Der Begriff des Versicherungsfalls sei als ein Schadenereignis definiert, wobei mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Versicherungsfall gelten. Das Schadenereignis sei der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe, hier daher der gegenständliche Verkehrsunfall. Der Regressanspruch der Klägerin für alle Obliegenheitsverletzungen aus diesem Schadenereignis sei deshalb mit dem Höchstbetrag von 22.000 EUR begrenzt. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Artikel 11 Punkt eins, AKHB 2022, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit auf 11.000 EUR und für jeden Versicherungsfall insgesamt auf maximal 22.000 EUR beschränke, entspreche der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, KHVG. Der Begriff des Versicherungsfalls sei als ein Schadenereignis definiert, wobei mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Versicherungsfall gelten. Das Schadenereignis sei der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe, hier daher der gegenständliche Verkehrsunfall. Der Regressanspruch der Klägerin für alle Obliegenheitsverletzungen aus diesem Schadenereignis sei deshalb mit dem Höchstbetrag von 22.000 EUR begrenzt.
[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Regressbeschränkung des § 7 KHVG für jeden Versicherungsfall oder für jede einzelne regresspflichtige Person gelte. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Regressbeschränkung des Paragraph 7, KHVG für jeden Versicherungsfall oder für jede einzelne regresspflichtige Person gelte.
[9] Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Beklagte begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.