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Entscheidung 7 Ob 142/26x×

Entscheidung 7 Ob 142/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob142/26x

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*-AG, *, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 6 R 33/26f-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 10. Februar 2026, GZ 2 C 57/25a-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

              Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2022 (AKHB 2022) zugrunde.

[2]                 Sie lauten auszugsweise:

              „Artikel 3 – Was gilt als Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Artikel eins,) ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Artikel eins,) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

Artikel 9 – Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?

(Obliegenheiten)

[...]

3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:

[...]

Artikel 11 – Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?

1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000,00, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000,-.

2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,

2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen;

[...]“

[3]                 Der Sohn des Beklagten verursachte mit dem vom Beklagten gehaltenen und im Unfallszeitpunkt bei der Klägerin aufrecht haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Nach dem Unfall entfernte er sich noch vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle. Der Beklagte kam vor den einschreitenden Beamten zum Unfallort und wies die anwesenden Mitfahrenden an, anzugeben, er sei der Lenker des Fahrzeugs gewesen. Auch gegenüber der Polizei gab er an, selbst Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein, was er später richtig stellte. Der Beklagte wollte durch die unrichtige Angabe seinem Sohn helfen, der zum Unfallzeitpunkt einen Probeführerschein hatte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich oder seinem Sohn durch die unrichtigen Angaben zur Lenkereigenschaft einen Vermögensvorteil verschafft hätte oder sich verschaffen hätte wollen.

[4]                 Die Klägerin erbrachte aufgrund des Verkehrsunfalls eine Schadenersatzleistung von insgesamt 52.274,11 EUR. Im einem weiteren Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz machte die Klägerin gegen den Sohn des Beklagten einen Regressanspruch von 22.000 EUR sA geltend, der bereits zur Gänze erfüllt wurde.

[5]         Die Klägerin begehrte vom Beklagten – weitere – 11.000 EUR sA gemäß Artikel 11, der AKHB 2022. Der Beklagte habe durch die falsche Angabe, er habe das Fahrzeug gelenkt, die Obliegenheit gemäß Artikel 9 Punkt 3 Punkt 4, AKHB 2022 verletzt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch. Die Bestimmung des Paragraph 7, KHVG könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschränkung auf die darin genannte Höchstsumme von 22.000 EUR nur hinsichtlich jeder einzelnen Person pro Versicherungsfall zu gelten habe und nicht für mehrere regresspflichtige Personen pro Versicherungsfall insgesamt.

[6]         Der Beklagte wandte – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – ein, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KHVG 1994 in Verbindung mit Artikel 11, AKHB 2022 sei die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers mit einer Regresshöhe für ein und denselben Versicherungsfall mit 22.000 EUR begrenzt. Daher bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin.

[7]         Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Artikel 11 Punkt eins, AKHB 2022, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit auf 11.000 EUR und für jeden Versicherungsfall insgesamt auf maximal 22.000 EUR beschränke, entspreche der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, KHVG. Der Begriff des Versicherungsfalls sei als ein Schadenereignis definiert, wobei mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Versicherungsfall gelten. Das Schadenereignis sei der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe, hier daher der gegenständliche Verkehrsunfall. Der Regressanspruch der Klägerin für alle Obliegenheitsverletzungen aus diesem Schadenereignis sei deshalb mit dem Höchstbetrag von 22.000 EUR begrenzt.

[8]         Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Regressbeschränkung des Paragraph 7, KHVG für jeden Versicherungsfall oder für jede einzelne regresspflichtige Person gelte.

[9]                 Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]          Der Beklagte begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]          Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[12]       Die Klägerin steht in ihrer Revision weiterhin auf dem Standpunkt, die in Paragraph 7, KHVG und Artikel 11, Ziffer eins, AKHB 2022 geregelte Beschränkung der Regressforderung des Versicherers sei nicht pro Versicherungsfall, sondern pro regresspflichtiger Person zu verstehen.

[13]       1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[14]       2. Die Materialien zur Einführung des Paragraph 7, KHVG mit Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1994,, der die Regelungen über die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers zusammenfassen soll vergleiche ErläutRV 1681 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ), führen ausdrücklich eine Höchstgrenze pro Versicherungsfall an. Die gleichlautende Formulierung in Artikel 11, Ziffer eins, AKHB 2022 ist ebenso zu verstehen.

[15]       3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 7 Ob 167/00k und 7 Ob 231/05d klargestellt, dass die Obergrenze in Paragraph 7, Absatz eins, KHVG auch für die Verletzung mehrerer Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gilt.

[16]               Nichts anderes kann aber für die Verletzung von Obliegenheiten durch mehrere Personen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gelten:

[17]       3.1. Das Schadenereignis im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RS0081247). In der Entscheidung 7 Ob 161/24p hat der Oberste Gerichtshof – im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung – auf diese Definition des Schadenereignisses zurückgegriffen und das äußere Ereignis als unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat, als einen Versicherungsfall definiert. Bezogen auf einen Verkehrsunfall ist der Versicherungsfall daher der Unfall selbst und nicht etwa die Auswirkungen auf einzelne Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen. Es liegt daher auch dann nur ein Versicherungsfall vor, wenn der Verkehrsunfall Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. Das hat in der Rechtsschutzversicherung die Konsequenz, dass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen vergleiche 7 Ob 161/24p mwN).

[18]               3.2. Ausgehend von diesem Verständnis des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung, der auf die Definition des Schadenereignisses in der Haftpflichtversicherung zurückgeht, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die hier gegenständliche Bestimmung in den AVB aber auch nur so verstehen, dass eine Obergrenze, die pro Versicherungsfall für Obliegenheitsverletzungen gelten soll, unabhängig davon erreicht wird, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein Mitversicherter die Obliegenheit verletzt. Andernfalls würde dieselbe Definition des Versicherungsfalls im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zugunsten des Versicherers so ausgelegt werden, dass mehrere Geschädigte eines Unfalls gemeinsam die Versicherungssumme erreichen, mehrere Regressansprüche aber unabhängig davon eine – gleich definierte – Grenze nicht erreichen.

[19]       4. Die Beklagte führt für ihre gegenteilige Ansicht deutsche Lehrmeinungen zu Paragraph 6, Absatz eins, KfzPflVV ins Treffen, wonach bei Obliegenheitsverletzungen durch mehrere Personen jeder Person gegenüber die Grenze der Leistungsfreiheit des Versicherers zur Anwendung komme vergleiche etwa Stiefel/Maier/Jahnke VVG19 Paragraph 116, Rn 55 ff). Daraus ist für sie zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, KHVG aber deshalb nichts zu gewinnen, weil Paragraph 5, Absatz 3, KfzPflVV die Leistungsfreiheit des Versicherers jeweils dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber beschränkt und auch Paragraph 6, Absatz eins, KfzPflVV – anders als die österreichische Regelung – gerade keine Bezugnahme auf den Versicherungsfall enthält.

[20]               5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[21]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E148736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00142.26X.0917.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00142_26X0000_000