Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete als Lenker seines bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW am 30. 5. 2001 in I***** gegen 1.00 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Fußgänger Bernhard K*****, als er auf einem Schutzweg die Straße überqueren wollte, vom Fahrzeug des Beklagten frontal erfasst, zu Boden gestoßen und verletzt. Der Beklagte hielt nach dem Schutzweg kurz an, schaltete dann das Licht am PKW aus und setzte seine Fahrt fort, wobei er von einem Unfallzeugen verfolgt wurde. Der Beklagte hielt sein Fahrzeug sodann in einer Sackgasse an. Kurz darauf erschien die von einem anderen Unfallzeugen verständigte Polizei. Der Beklagte, der in dieser Nacht von 21.30 Uhr bis 00.50 Uhr zumindest vier große und zwei kleine Biere und ein Bacardi-Cola getrunken hatte, wurde einem Alko-Test unterzogen, wobei um 1.51 Uhr eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,47 mg/l und um 1.52 Uhr eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,48 mg/l ermittelt wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Blutalkoholkonzentration des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalles noch 0,78 Promille betrug.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO zog eine Bestrafung des Beklagten gemäß § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG nach sich.Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zog eine Bestrafung des Beklagten gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG nach sich.
Der Beklagte wurde wegen des Unfalles auch strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Er wurde vom Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren 7 U 281/01y schuldig erkannt, als PKW-Lenker infolge mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, insbesondere dadurch, dass er „unter Alkoholeinfluss stehend" ... den aus seiner Sicht von links nach rechts die Fahrbahn auf dem dortigen Schutzweg überquerenden Fußgänger Bernhard K***** zu spät wahrgenommen und niedergestoßen hat, diesen fahrlässig leicht am Körper verletzt zu haben und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB begangen zu haben. Ein Strafantrag hinsichtlich des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 227 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO zurückgezogen.Der Beklagte wurde wegen des Unfalles auch strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Er wurde vom Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren 7 U 281/01y schuldig erkannt, als PKW-Lenker infolge mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, insbesondere dadurch, dass er „unter Alkoholeinfluss stehend" ... den aus seiner Sicht von links nach rechts die Fahrbahn auf dem dortigen Schutzweg überquerenden Fußgänger Bernhard K***** zu spät wahrgenommen und niedergestoßen hat, diesen fahrlässig leicht am Körper verletzt zu haben und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Ein Strafantrag hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, StPO zurückgezogen.
Bernhard K***** begehrte im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck 12 C 1126/02s von den nunmehrigen Prozessgegnern seine unfallskausalen Schäden ersetzt. Die Klägerin und der Beklagte wurden zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Genannten EUR 5.883,18 samt 4 % Zinsen seit 4. 6. 2002 zu bezahlen und die mit EUR 2.006,74 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren von EUR 1.272,17 sA wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Innsbruck bestätigt und die nunmehrigen Prozessgegner zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger K***** die mit EUR 524,44 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung und Barauslagen von EUR 788,50 zu ersetzen. Die Prozesskosten der nunmehrigen Streitparteien im Verfahren 12 C 1126/02s BG Innsbruck beliefen sich auf EUR 1.953,80. Bereits vorprozessual hatte die nunmehrige Klägerin dem verletzten Fußgänger EUR 1.816,82 bezahlt. Im Strafverfahren hatte die Klägerin Privatbeteiligtenkosten von EUR 296,24, den Privatbeteiligtenzuspruch von EUR 363,36 sowie die Kosten für die Einholung eines Protokolles von EUR 26,16 zu tragen. Der zum Unfallszeitpunkt hinsichtlich des PKW des Beklagten bei der Klägerin bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1997) zugrunde, die ua folgende Bestimmungen enthalten:
Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
...
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 2 VersVG) werden bestimmt,2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG) werden bestimmt,
...
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
...
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
...
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 3 VersVG) werden bestimmt,3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) werden bestimmt,
3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich anzuzeigen.
...
3.4. Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
...
3.6. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreites über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
...
Art 11Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Vereinbarungsgemäß
1. beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je ATS 150.000,-- (EUR 10.900,93), für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal ATS 300.000,-- (EUR 21.801,85).
...
Mit der Behauptung, der Beklagte habe, da er infolge einer Alkoholisierung von 0,77 bis 1,2 mg/l (soll heißen %o) den Fußgänger auf dem Zebrastreifen übersehen und verletzt habe, trotz der massiven Kollision vom Unfallsort geflüchtet sei und dem Verletzten keinerlei Hilfe geleistet habe, die Obliegenheitsverletzungen der Alkoholisierung (Art 9.2.2. AKHB), der unterlassenen Hilfeleistung (Art 9.3.1. AKHB) sowie der Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht (Art 9.3.4. AKHB) zu verantworten, weshalb sie ihm gegenüber leistungsfrei sei, begehrt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten im Regresswege ihre unfallskausalen Aufwendungen (Schadenersatzzahlungen an Bernhard K*****, Kosten der Zivil- und der Strafverfahren etc) von insgesamt EUR 13.676,32 (sA) ersetzt. Der Beklagte habe wissend um das kranke Deckungsverhältnis keine vergleichsweise Regelung mit dem Geschädigten gesucht und die von diesem geltend gemachten Ansprüche nicht befriedigt, sondern habe es dazu kommen lassen, dass Bernhard K***** seine Ansprüche eingeklagt habe. Sie, die Klägerin, habe den Schadenersatzprozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die von der Klägerin behaupteten Obliegenheitsverletzungen lägen nicht vor. Seine Alkoholisierung sei unter 0,8 Promille gelegen. Dass er nach dem Unfall kurz angehalten habe und dann weiter gefahren sei, sei als Kurzschlusshandlung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens im Sinne eines sog. Unfallschrecks zu interpretieren. Eine allfällige Verletzung der von der Klägerin genannten Obliegenheiten sei nicht mit dem Vorsatz erfolgt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung für die Leistungspflicht bedeutsamer Umstände zu beeinträchtigen. Die Klägerin sei daher zur Leistung verpflichtet gewesen, weil das Verlassen der Unfallstelle und die Alkoholisierung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Klägerin obliegenden Leistungen Einfluss gehabt habe. Der von der Klägerin noch erhobene Vorwurf, er habe die Schadensmeldung falsch verfasst, sei unrichtig, da er in der Schadensmeldung doch ausdrücklich auf das Polizeiprotokoll verwiesen habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der von ihm festgestellte, soweit im Revisionsverfahren wesentlich, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebene Sachverhalt kann im Einzelnen den Seiten 8 bis 17 des Ersturteiles entnommen werden. Ua traf das Erstgericht noch die Feststellung, das Verhalten des Beklagten nach dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger, nämlich das Anhalten, Ausschalten des Lichtes, Weiterfahren und schließlich wiederum Anhalten und Licht Einschalten, sei als Kurzschlusshandlung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens erfolgt.Mit der Behauptung, der Beklagte habe, da er infolge einer Alkoholisierung von 0,77 bis 1,2 mg/l (soll heißen %o) den Fußgänger auf dem Zebrastreifen übersehen und verletzt habe, trotz der massiven Kollision vom Unfallsort geflüchtet sei und dem Verletzten keinerlei Hilfe geleistet habe, die Obliegenheitsverletzungen der Alkoholisierung (Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AKHB), der unterlassenen Hilfeleistung (Artikel 9 Punkt 3 Punkt eins, AKHB) sowie der Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht (Artikel 9 Punkt 3 Punkt 4, AKHB) zu verantworten, weshalb sie ihm gegenüber leistungsfrei sei, begehrt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten im Regresswege ihre unfallskausalen Aufwendungen (Schadenersatzzahlungen an Bernhard K*****, Kosten der Zivil- und der Strafverfahren etc) von insgesamt EUR 13.676,32 (sA) ersetzt. Der Beklagte habe wissend um das kranke Deckungsverhältnis keine vergleichsweise Regelung mit dem Geschädigten gesucht und die von diesem geltend gemachten Ansprüche nicht befriedigt, sondern habe es dazu kommen lassen, dass Bernhard K***** seine Ansprüche eingeklagt habe. Sie, die Klägerin, habe den Schadenersatzprozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die von der Klägerin behaupteten Obliegenheitsverletzungen lägen nicht vor. Seine Alkoholisierung sei unter 0,8 Promille gelegen. Dass er nach dem Unfall kurz angehalten habe und dann weiter gefahren sei, sei als Kurzschlusshandlung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens im Sinne eines sog. Unfallschrecks zu interpretieren. Eine allfällige Verletzung der von der Klägerin genannten Obliegenheiten sei nicht mit dem Vorsatz erfolgt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung für die Leistungspflicht bedeutsamer Umstände zu beeinträchtigen. Die Klägerin sei daher zur Leistung verpflichtet gewesen, weil das Verlassen der Unfallstelle und die Alkoholisierung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Klägerin obliegenden Leistungen Einfluss gehabt habe. Der von der Klägerin noch erhobene Vorwurf, er habe die Schadensmeldung falsch verfasst, sei unrichtig, da er in der Schadensmeldung doch ausdrücklich auf das Polizeiprotokoll verwiesen habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der von ihm festgestellte, soweit im Revisionsverfahren wesentlich, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebene Sachverhalt kann im Einzelnen den Seiten 8 bis 17 des Ersturteiles entnommen werden. Ua traf das Erstgericht noch die Feststellung, das Verhalten des Beklagten nach dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger, nämlich das Anhalten, Ausschalten des Lichtes, Weiterfahren und schließlich wiederum Anhalten und Licht Einschalten, sei als Kurzschlusshandlung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens erfolgt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, der Klägerin sei der Nachweis, dass sich der Beklagte der Obliegenheitsverletzung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand schuldig gemacht habe, nicht gelungen. Dass der Beklagte, nachdem er an der Unfallstelle kurz angehalten habe, die Beleuchtung am Fahrzeug ausgeschaltet habe und weitergefahren sei, sei eine Schockreaktion im unmittelbaren Anschluss an das Unfallsgeschehen und kein bewusster Verschleierungsversuch gewesen. Da mittlerweile unbeteiligte Passanten Rettung und Polizei verständigt hätten und somit ein Tätigwerden des Beklagten nicht mehr erforderlich gewesen sei, habe dieser die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene Obliegenheitsverletzung ebenfalls nicht begangen. Dass der Beklagte nicht grundsätzlich die Absicht gehabt habe, Fahrerflucht zu begehen, ergebe sich daraus, dass er aus eigenem sein Fahrzeug wieder angehalten und sich einem Alkotest nicht widersetzt habe. Der Beklagte habe auch innerhalb einer Woche die Schadensmeldung an die Klägerin erstattet und der Einsichtnahme in sämtliche Polizeiprotokolle zugestimmt. Er habe durch seinen Vertreter die Klägerin auch über den Ausgang des Straf- sowie des Verwaltungsstrafverfahrens informiert.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Die Obliegenheiten 3.1. und 3.2. des Art 9 AKHB sollten nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein könnten. Darunter falle auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Lenkers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung. Die Entfernung des wartepflichtigen Lenkers vom Unfallsort sei geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Darauf, ob die polizeiliche Fahndung nach dem Lenker verhältnismäßig bald Erfolg hatte, komme es nicht an. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne nicht von einem den Vorsatz des Beklagten ausschließenden Schockzustand nach dem Unfall ausgegangen werden. Der Vorsatz werde durch einen Unfallschock nur ausgeschlossen, wenn eine so starke Zerrüttung des Bewusstseins und der Willensbildung vorliege, dass Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen sei. Solches habe der Beklagte gar nicht behauptet. Der zwingende Verdacht, der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Alkoholisierung verschleiern wollen, sei nicht entkräftet. Daraus ergebe sich, dass dem Beklagten arglistige Täuschung (dolus coloratus) vorzuwerfen und die klagende Partei daher leistungsfrei sei. Auf die Ausführungen der Klägerin zu weiteren Obliegenheitsverletzungen sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Die Obliegenheiten 3.1. und 3.2. des Artikel 9, AKHB sollten nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein könnten. Darunter falle auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Lenkers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung. Die Entfernung des wartepflichtigen Lenkers vom Unfallsort sei geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Darauf, ob die polizeiliche Fahndung nach dem Lenker verhältnismäßig bald Erfolg hatte, komme es nicht an. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne nicht von einem den Vorsatz des Beklagten ausschließenden Schockzustand nach dem Unfall ausgegangen werden. Der Vorsatz werde durch einen Unfallschock nur ausgeschlossen, wenn eine so starke Zerrüttung des Bewusstseins und der Willensbildung vorliege, dass Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen sei. Solches habe der Beklagte gar nicht behauptet. Der zwingende Verdacht, der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Alkoholisierung verschleiern wollen, sei nicht entkräftet. Daraus ergebe sich, dass dem Beklagten arglistige Täuschung (dolus coloratus) vorzuwerfen und die klagende Partei daher leistungsfrei sei. Auf die Ausführungen der Klägerin zu weiteren Obliegenheitsverletzungen sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.
Die Legalzession nach § 24 Abs 4 KHVG erfasse den durch das Urteil im Verfahren 12 C 1126/02s BG Innsbruck festgestellten Haftpflichtanspruch des beim Unfall verletzten Bernhard K***** einschließlich der diesem entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte habe der Klägerin diese Kosten, die sie getragen habe, zu ersetzen. Die Kosten für den eigenen Aufwand im Rahmen der Schadensabwicklung könne die Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer nach stRsp aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des Versicherten geführt worden sei. Unter den im § 2 Abs 1 KHVG genannten Voraussetzungen umfasse die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer erhoben würden. Die Abklärung der vom geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche sei der Haftpflichtversicherung zuzubilligen, um unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren. Die Einlassung in den Rechtsstreit mit Bernhard K***** sei, zumal eine Teilabweisung habe erreicht werden können, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten gewesen, sodass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der eigenen Schadenregulierungskosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag habe.Die Legalzession nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG erfasse den durch das Urteil im Verfahren 12 C 1126/02s BG Innsbruck festgestellten Haftpflichtanspruch des beim Unfall verletzten Bernhard K***** einschließlich der diesem entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte habe der Klägerin diese Kosten, die sie getragen habe, zu ersetzen. Die Kosten für den eigenen Aufwand im Rahmen der Schadensabwicklung könne die Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer nach stRsp aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des Versicherten geführt worden sei. Unter den im Paragraph 2, Absatz eins, KHVG genannten Voraussetzungen umfasse die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer erhoben würden. Die Abklärung der vom geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche sei der Haftpflichtversicherung zuzubilligen, um unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren. Die Einlassung in den Rechtsstreit mit Bernhard K***** sei, zumal eine Teilabweisung habe erreicht werden können, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten gewesen, sodass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der eigenen Schadenregulierungskosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag habe.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Sowohl „der Frage, ob der durch einen Unfallsschock ausgelöste, die Zurechnungsfähigkeit vermindernde Verwirrtheitszustand eines Unfalllenkers, der sich vom Unfallsort entfernt, den Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht zulässt, wie der Beklagte unter Hinweis auf Zitate meint, als auch der Frage, ob die Versicherung Anspruch auf Ersatz der eigenen Schadensregulierungskosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag hat, was der Beklagte unter Hinweis auf die Möglichkeit des Überschreitens der Grenze der Leistungsfreiheit bestreitet", könne Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Beklagten nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Sowohl „der Frage, ob der durch einen Unfallsschock ausgelöste, die Zurechnungsfähigkeit vermindernde Verwirrtheitszustand eines Unfalllenkers, der sich vom Unfallsort entfernt, den Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nicht zulässt, wie der Beklagte unter Hinweis auf Zitate meint, als auch der Frage, ob die Versicherung Anspruch auf Ersatz der eigenen Schadensregulierungskosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag hat, was der Beklagte unter Hinweis auf die Möglichkeit des Überschreitens der Grenze der Leistungsfreiheit bestreitet", könne Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen.
Der Beklagte macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass in Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Prozessgegners mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Prozessgegners mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.