Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Art.6 Abs 2 lit b der AKHB bestimmt es als eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers iS des § 6 Abs 2 VersVG, daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand iS des § 5 Abs 1 oder 8 StVO 1960 befindet, wobei dieser Umstand in dem rechtskräftigen Erkenntnis eines Strafgerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt werden muß. Nach § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AKHB bestimmt es als eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers iS des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand iS des Paragraph 5, Absatz eins, oder 8 StVO 1960 befindet, wobei dieser Umstand in dem rechtskräftigen Erkenntnis eines Strafgerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt werden muß. Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Der Versicherer hat den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen (Prölss/Martin, VVG23, Anm.14 zu § 6; Petrasch in ZVR 1985, 73): Er hat also zu beweisen, daß die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol beeinträchtigt war. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o jedenfalls anzunehmen (§ 5 Abs 1 StVO: "Gilt als beeinträchtigt"). Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (Petrasch aaO 73 f mwN).Der Versicherer hat den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen (Prölss/Martin, VVG23, Anm.14 zu Paragraph 6,; Petrasch in ZVR 1985, 73): Er hat also zu beweisen, daß die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol beeinträchtigt war. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o jedenfalls anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, StVO: "Gilt als beeinträchtigt"). Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (Petrasch aaO 73 f mwN).
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten wurde im vorliegenden Fall in einem Protokolls- und Urteilsvermerk festgehalten. Ein solcher Vermerk enthält gemäß § 458 Abs 2 Z 1 StPO keine Entscheidungsgründe wie eine Urteilsausfertigung, sondern lediglich - im Falle einer Verurteilung - die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 458 Abs 2 Z 2 StPO). Auch die Angabe aber, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände das Gericht gefunden hat, bildet einen Teil der Entscheidungsgründe, die eine Urteilsausfertigung gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu enthalten hat. Erfolgte daher eine Bestrafung wegen des vom Versicherten herbeigeführten Unfalls und wurde die Ausfertigung des Urteils entsprechend der Fakultativbestimmung des § 458 Abs 2 StPO ("..... können das Protokoll..... und die Ausfertigung des Urteils.....ersetzt werden") durch einen Vermerk ersetzt, sind auch die in diesem enthaltenen, für die Strafbemessung maßgebenden Umstände als "Begründung" der Entscheidung iS des Art.6 Abs 2 lit b der AKHB anzusehen.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten wurde im vorliegenden Fall in einem Protokolls- und Urteilsvermerk festgehalten. Ein solcher Vermerk enthält gemäß Paragraph 458, Absatz 2, Ziffer eins, StPO keine Entscheidungsgründe wie eine Urteilsausfertigung, sondern lediglich - im Falle einer Verurteilung - die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Paragraph 458, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Auch die Angabe aber, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände das Gericht gefunden hat, bildet einen Teil der Entscheidungsgründe, die eine Urteilsausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu enthalten hat. Erfolgte daher eine Bestrafung wegen des vom Versicherten herbeigeführten Unfalls und wurde die Ausfertigung des Urteils entsprechend der Fakultativbestimmung des Paragraph 458, Absatz 2, StPO ("..... können das Protokoll..... und die Ausfertigung des Urteils.....ersetzt werden") durch einen Vermerk ersetzt, sind auch die in diesem enthaltenen, für die Strafbemessung maßgebenden Umstände als "Begründung" der Entscheidung iS des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AKHB anzusehen.
Nicht maßgebend sein kann entgegen der vom Berufungsgericht zitierten - insoweit vereinzelt gebliebenen - Entscheidung VersR 1984, 671, mit welchen Worten der Umstand, daß der Lenker sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, in der Entscheidung eines Strafgerichtes (oder im Bescheid einer Verwaltungsbehörde) "festgestellt" wird. Hält der Strafrichter bei den Gründen für die Strafzumessung eine "erhebliche Alkoholisierung" fest, ist dies nicht anders zu werten als die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol. Es ist daher davon auszugehen, daß sowohl in der Entscheidung des Strafgerichtes als auch in der Entscheidung des Erstrichters festgestellt wurde, daß sich der Beklagte zur Zeit des Schadensereignisses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iS des § 5 Abs 1 StVO befunden und damit gegen die Obliegenheit nach Art.6 Abs 2 lit b der AKHB verstoßen hat. Es ist keine Frage, daß dem Beklagten in dem gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit offengestanden wäre, unter Beweis zu stellen, daß er ungeachtet der bestehenden, 0,8 %o jedoch nicht erreichenden (so daß die Fiktion des § 5 Abs 1, zweiter Satz, StVO nicht Platz greift) Alkoholisierung fahrtüchtig war: Wie bereits dargelegt wurde, muß die Feststellung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, um eine Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen, sowohl in der Entscheidung des Strafgerichtes, als auch in jener des Zivilrichters erfolgen. Der Beklagte hat sich jedoch zum Beweis dafür, daß er durch Alkohol nicht beeinträchtigt und daher auch nicht fahruntüchtig gewesen sei, allein auf den Strafakt berufen. Aus diesem aber geht, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, eine mangelnde Beeinträchtigung des Beklagten durch Alkohol keineswegs hervor (vgl. auch AS 15 und 35 des Strafaktes).Nicht maßgebend sein kann entgegen der vom Berufungsgericht zitierten - insoweit vereinzelt gebliebenen - Entscheidung VersR 1984, 671, mit welchen Worten der Umstand, daß der Lenker sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, in der Entscheidung eines Strafgerichtes (oder im Bescheid einer Verwaltungsbehörde) "festgestellt" wird. Hält der Strafrichter bei den Gründen für die Strafzumessung eine "erhebliche Alkoholisierung" fest, ist dies nicht anders zu werten als die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol. Es ist daher davon auszugehen, daß sowohl in der Entscheidung des Strafgerichtes als auch in der Entscheidung des Erstrichters festgestellt wurde, daß sich der Beklagte zur Zeit des Schadensereignisses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iS des Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden und damit gegen die Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AKHB verstoßen hat. Es ist keine Frage, daß dem Beklagten in dem gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit offengestanden wäre, unter Beweis zu stellen, daß er ungeachtet der bestehenden, 0,8 %o jedoch nicht erreichenden (so daß die Fiktion des Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Satz, StVO nicht Platz greift) Alkoholisierung fahrtüchtig war: Wie bereits dargelegt wurde, muß die Feststellung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, um eine Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen, sowohl in der Entscheidung des Strafgerichtes, als auch in jener des Zivilrichters erfolgen. Der Beklagte hat sich jedoch zum Beweis dafür, daß er durch Alkohol nicht beeinträchtigt und daher auch nicht fahruntüchtig gewesen sei, allein auf den Strafakt berufen. Aus diesem aber geht, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, eine mangelnde Beeinträchtigung des Beklagten durch Alkohol keineswegs hervor vergleiche auch AS 15 und 35 des Strafaktes).
Mit Recht hat daher das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben, so daß seine Entscheidung in Abänderung des angefochtenen Urteils wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.