Rechtssatz RS0040153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040153
Entscheidungsdatum
15.06.1989
Rechtssatz
Erfolgte eine Bestrafung wegen des vom Versicherten herbeigeführten Unfalls durch einen Protokollsvermerk und Urteilsvermerk uns wurde die Ausfertigung des Urteils entsprechend der Fakultativbestimmung
des § 458 Abs 2 StPO ("... können das Protokoll ... und die Ausfertigung des Urteils ... ersetzt werden") durch den Vermerkdes Paragraph 458, Absatz 2, StPO ("... können das Protokoll ... und die Ausfertigung des Urteils ... ersetzt werden") durch den Vermerk
ersetzt, so sind auch die in diesem enthaltenen, für die Strafbemessung maßgebenden Umstände als "Begründung" der Entscheidung im Sinne des Art 6 Abs 2 lit b der AKHB anzusehen.ersetzt, so sind auch die in diesem enthaltenen, für die Strafbemessung maßgebenden Umstände als "Begründung" der Entscheidung im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AKHB anzusehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 29/88
Entscheidungstext OGH 29.09.1988 7 Ob 29/88
Veröff: VersR 1989,978 = ZVR 1989/97 S 156 = VersRdSch 1989,387
- 7 Ob 1007/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 1007/89
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040153
Dokumentnummer
JJR_19880929_OGH0002_0070OB00029_8800000_001