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Rechtssatz RS0114800×

Rechtssatz RS0114800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114800

Geschäftszahl

7Ob167/00k; 7Ob231/05d

Entscheidungsdatum

09.11.2005

Rechtssatz

Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des Paragraph 7, KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des Paragraph 5, Absatz 2, KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den Paragraphen 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als Paragraph 24, Absatz 3, KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des Paragraph 9, KHVG ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 167/00k
    Veröff: SZ 73/177
  • 7 Ob 231/05d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 231/05d
    Vgl auch; Beisatz: Art 11.1 AKHB 1997, der sich mit seinen Beschränkungen im Rahmen des § 7 Abs 1 KHVG hält, ist so zu verstehen, dass die Verletzung einer Obliegenheit die Leistungsfreiheit bis 10.900,93 EUR bewirkt, während die Verletzung zweier oder mehrerer Obliegenheiten die Grenze der Leistungsfreiheit auf maximal 21.801,85 EUR erhöht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114800

Dokumentnummer

JJR_20001122_OGH0002_0070OB00167_00K0000_003