Rechtssatz RS0114800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114800
Entscheidungsdatum
09.11.2005
Rechtssatz
Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den §§ 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als § 24 Abs 3 KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG ab.Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des Paragraph 7, KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des Paragraph 5, Absatz 2, KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den Paragraphen 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als Paragraph 24, Absatz 3, KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des Paragraph 9, KHVG ab.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 167/00k
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 167/00k
Veröff: SZ 73/177
- 7 Ob 231/05d
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 231/05d
Vgl auch; Beisatz: Art 11.1 AKHB 1997, der sich mit seinen Beschränkungen im Rahmen des § 7 Abs 1 KHVG hält, ist so zu verstehen, dass die Verletzung einer Obliegenheit die Leistungsfreiheit bis 10.900,93 EUR bewirkt, während die Verletzung zweier oder mehrerer Obliegenheiten die Grenze der Leistungsfreiheit auf maximal 21.801,85 EUR erhöht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114800
Dokumentnummer
JJR_20001122_OGH0002_0070OB00167_00K0000_003