Entscheidungsgründe:
Dem Vollkaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung 1995 (in der Folge VK 1995) zu Grunde. Nach deren Art 7.3.2 wird als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, bestimmt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.Dem Vollkaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung 1995 (in der Folge VK 1995) zu Grunde. Nach deren Artikel 7 Punkt 3 Punkt 2, wird als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, bestimmt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen.
Am Abend des 27. 9. 1997 (Samstag) besuchte der Kläger ab ca 21 bis 22 Uhr ein Fest am Sportplatz in H*****, das er erst am Folgetag gegen 3 Uhr morgens verließ. Er fuhr dann mit seinem Fahrzeug auf der L 2004 aus Richtung H***** kommend mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Richtung R*****. Unmittelbar vor einer Rechtskurve sah er neben sich einen Schatten, verriss sein Fahrzeug, kam ins Schleudern und stieß gegen einen am linken Fahrbahnrand befindlichen Baum, ehe er nach Streifen eines weiteren Baums frontal an einen dritten Baum prallte. Dadurch wurde die Rinde der Bäume beschädigt und ein Leitpflock herausgerissen. Der Kläger erlitt eine anterograde Amnesie und eine Gehirnerschütterung. Nach demUnfall ging er 8 km zu Fuß nach Z*****. Er rief um 7 Uhr Früh seine Freundin an, die ihn zu seinen Eltern brachte. Danach fuhr ihn seine Freundin in das Landeskrankenhaus M*****. Der Kläger zeigte dort keine Übelkeit, keinen Schwindel, keinen Kopfschmerz und keine Erbrechenssymptome. Die Mutter des Klägers verständigte über Ersuchen des Klägers den Gendarmerieposten S***** noch am 28. 9. 1997 um 8 Uhr in der Früh und teilte telefonisch mit, dass ihr Sohn einen Verkehrsunfall gehabt habe und er zu seiner Untersuchung in das Krankenhaus M***** gefahren sei. Die Gendarmerie war bereits von einem unbeteiligten nachkommenden Fahrzeuglenker um etwa 4 Uhr morgens vom Unfall verständigt worden. Der Kläger selbst erschien auf der Dienststelle des Gendarmeriepostens S***** erst am Montag, dem 29. 9. 1997, nachmittags. Das gegen den Kläger wegen dieses Vorfalles geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.
Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Kläger begehrt nun Deckung aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag. Seine Erinnerung an den Unfall höre mit dem Verreißen des Fahrzeuges auf und setze erst wieder ein, als er sich in Z***** befunden habe. Das Verlassen des Fahrzeugs und der Verzug der Unfallmeldung sei auf Grund der schweren neurologischen Störung erfolgt. Er sei zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, es liege ihm keine Obliegenheitsverletzung zur Last.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung unter Hinweis auf die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit nach Art 7.3.2 VK 1995 durch Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten. Es bestehe nach wie vor der Verdacht einer Alkoholisierung, der nicht habe ausgeräumt werden können. Der Kläger sei durch den Unfall nur leicht verletzt worden, die Beklagte sei durch die Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.Die Beklagte beantragt Klagsabweisung unter Hinweis auf die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit nach Artikel 7 Punkt 3 Punkt 2, VK 1995 durch Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten. Es bestehe nach wie vor der Verdacht einer Alkoholisierung, der nicht habe ausgeräumt werden können. Der Kläger sei durch den Unfall nur leicht verletzt worden, die Beklagte sei durch die Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dem Kläger die Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, vorzuwerfen sei, weil er eine sofortige Schadensmeldung unterlassen habe. Die verspätete Anzeige habe bewirkt, dass im Nachhinein eine Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt weder bejaht noch verneint werden könne. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beschädigung der Rinde von drei Bäumen und das Ausreißen eines Leitpflocks geringfügig sei. Die Folgen könnten offensichtlich ohne Kostenaufwand beseitigt werden und wurden vom Kläger gar nicht als Beschädigungen aufgefasst. Es habe daher keine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 4 Abs 5 StVO bestanden. Wegen des geringen Sachschadens sei auch keine Obliegenheitsverletzung des Klägers anzunehmen. Dem Kläger, der nach dem Unfall an einer Gehirnerschütterung mit Amnesie und an einer Halswirbelverletzung gelitten habe, müsse zugebilligt werden, dass er sich zur Untersuchung und ärztlichen Hilfe in die Unfallabteilung eines Spitales habe bringen lassen. Erst nach der Spitalsentlassung, also um etwa 11 Uhr des Unfalltages, ca 8 bis 9 Stunden nach dem Unfall, wäre ihm eine Fahrt zum Gendarmeriepostenkommando S***** zumutbar gewesen. Dass zu diesem Zeitpunkt noch eine persönliche Anzeige zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen hätte können, sei nicht ersichtlich.Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dem Kläger die Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, vorzuwerfen sei, weil er eine sofortige Schadensmeldung unterlassen habe. Die verspätete Anzeige habe bewirkt, dass im Nachhinein eine Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt weder bejaht noch verneint werden könne. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beschädigung der Rinde von drei Bäumen und das Ausreißen eines Leitpflocks geringfügig sei. Die Folgen könnten offensichtlich ohne Kostenaufwand beseitigt werden und wurden vom Kläger gar nicht als Beschädigungen aufgefasst. Es habe daher keine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestanden. Wegen des geringen Sachschadens sei auch keine Obliegenheitsverletzung des Klägers anzunehmen. Dem Kläger, der nach dem Unfall an einer Gehirnerschütterung mit Amnesie und an einer Halswirbelverletzung gelitten habe, müsse zugebilligt werden, dass er sich zur Untersuchung und ärztlichen Hilfe in die Unfallabteilung eines Spitales habe bringen lassen. Erst nach der Spitalsentlassung, also um etwa 11 Uhr des Unfalltages, ca 8 bis 9 Stunden nach dem Unfall, wäre ihm eine Fahrt zum Gendarmeriepostenkommando S***** zumutbar gewesen. Dass zu diesem Zeitpunkt noch eine persönliche Anzeige zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen hätte können, sei nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch, nach dem die Revision nicht zulässig sei, über Antrag der beklagten Partei dahingehend ab, dass die Revision deshalb zulässig sei, weil der Auslegung der Bestimmung über die Obliegenheitsverletzung über den Anlassfall hinaus Bedeutung zukomme.
Die Revision ist zur Klarstellung der Ausführungen des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.