Aus der Begründung:
Das Widerspruchsgericht verkennt zunächst den Inhalt der Bestimmungen der Entmündigungsordnung hinsichtlich der Aussetzung einer Entscheidung über die Entmündigung. Nach dem § 36 Abs. 1 EntmO kann das Gericht die endgültige Beschlußfassung unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist aussetzen, wenn die Voraussetzungen für die Entmündigung wegen Trunksucht oder wegen Mißbrauches von Nervengiften vorhanden sind und wenn nach dem Ergebnis der gesamten Verhandlung zu erwarten ist, daß der zu Entmundigende sich bessern werde. Diese Bestimmung findet gemäß dem § 48 Abs. 2 EntmO auch im Widerspruchsverfahren Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Widerspruchsgericht die Entscheidung über den gegen einen auf Entmündigung lautenden Beschluß erhobenen Widerspruch (§ 37 Abs. 1 EntmO) aussetzen darf, weil nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 und 2 EntmO nur die endgültige Beschlußfassung über die Entmündigung ausgesetzt werden kann und weil nach Ablauf der Bewährungsfrist über den Antrag auf Entmündigung zu entscheiden ist. Wollte man der vom Widerspruchsgericht vertretenen, mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Auffassung beipflichten, hätte dies zur Folge, daß in jenen Fällen, in denen - so wie auch im Gegenstand - das Erstgericht in seinem auf Entmündigung lautenden Beschluß dessen Wirksamkeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht aufgeschoben hat (§ 67 Abs. 1 EntmO), die noch nicht rechtskräftige Entmündigung während des Laufes der Bewährungsfrist voll wirksam wäre, so daß der für den Entmundigten geltende Schutzgedanke des § 36 EntmO (Einräumung einer letzten Chance, die Entmündigung und deren Folgen durch Abstinenz zu vermeiden) in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Entmundigte hätte nämlich die Wirkungen der Entmündigung auch während der Bewährungsfrist hinzunehmen, ohne daß über die Berechtigung seines gegen die Entmündigung erhobenen Rechtsmittels während dieses Zeitraumes überhaupt entschieden würde.Das Widerspruchsgericht verkennt zunächst den Inhalt der Bestimmungen der Entmündigungsordnung hinsichtlich der Aussetzung einer Entscheidung über die Entmündigung. Nach dem Paragraph 36, Absatz eins, EntmO kann das Gericht die endgültige Beschlußfassung unter Bestimmung einer angemessenen Bewährungsfrist aussetzen, wenn die Voraussetzungen für die Entmündigung wegen Trunksucht oder wegen Mißbrauches von Nervengiften vorhanden sind und wenn nach dem Ergebnis der gesamten Verhandlung zu erwarten ist, daß der zu Entmundigende sich bessern werde. Diese Bestimmung findet gemäß dem Paragraph 48, Absatz 2, EntmO auch im Widerspruchsverfahren Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Widerspruchsgericht die Entscheidung über den gegen einen auf Entmündigung lautenden Beschluß erhobenen Widerspruch (Paragraph 37, Absatz eins, EntmO) aussetzen darf, weil nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins und 2 EntmO nur die endgültige Beschlußfassung über die Entmündigung ausgesetzt werden kann und weil nach Ablauf der Bewährungsfrist über den Antrag auf Entmündigung zu entscheiden ist. Wollte man der vom Widerspruchsgericht vertretenen, mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Auffassung beipflichten, hätte dies zur Folge, daß in jenen Fällen, in denen - so wie auch im Gegenstand - das Erstgericht in seinem auf Entmündigung lautenden Beschluß dessen Wirksamkeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht aufgeschoben hat (Paragraph 67, Absatz eins, EntmO), die noch nicht rechtskräftige Entmündigung während des Laufes der Bewährungsfrist voll wirksam wäre, so daß der für den Entmundigten geltende Schutzgedanke des Paragraph 36, EntmO (Einräumung einer letzten Chance, die Entmündigung und deren Folgen durch Abstinenz zu vermeiden) in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Entmundigte hätte nämlich die Wirkungen der Entmündigung auch während der Bewährungsfrist hinzunehmen, ohne daß über die Berechtigung seines gegen die Entmündigung erhobenen Rechtsmittels während dieses Zeitraumes überhaupt entschieden würde.
Bei richtiger Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen hat das Widerspruchsgericht, wenn es deren Voraussetzungen für gegeben hält, dem Widerspruch Folge zu geben und die angefochtene, auf Entmündigung lautende Entscheidung des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß die endgültige Beschlußfassung über den Antrag auf Entmündigung wegen Trunksucht (oder wegen Mißbrauches von Nervengiften) unter Bestimmung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wird. Sache des Erstgerichtes ist es dann, im Sinne der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 EntmO vorzugehen.Bei richtiger Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen hat das Widerspruchsgericht, wenn es deren Voraussetzungen für gegeben hält, dem Widerspruch Folge zu geben und die angefochtene, auf Entmündigung lautende Entscheidung des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß die endgültige Beschlußfassung über den Antrag auf Entmündigung wegen Trunksucht (oder wegen Mißbrauches von Nervengiften) unter Bestimmung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wird. Sache des Erstgerichtes ist es dann, im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2 und 3 EntmO vorzugehen.
Das Widerspruchsgericht hat aber auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um über den Widerspruch überhaupt entscheiden zu können. Es hat wohl die jeweiligen Untersuchungsergebnisse der beiden im Verfahren erster und zweiter Instanz vernommenen Sachverständigen wiedergegeben, ohne aber zu beachten, daß diese in den Gutachten der Sachverständigen verwerteten Ergebnisse in entscheidenden Punkten einander widersprechen, und ohne sich für das eine oder andere Gutachten als Feststellungsgrundlage zu entscheiden. So sind die beiden Sachverständigen vor allem in der Frage, ob bei B durch chronischen Alkoholismus hervorgerufene Persönlichkeits- und intellektuelle Abbauerscheinungen vorliegen, die den Widerspruchswerber zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig machen, zu ganz verschiedenen Ergebnissen gelangt. In diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, ob diese beiden Untersuchungsergebnisse in dem Sinn etwa miteinander vereinbar sind, daß sich der Widerspruchswerber in der letzten Zeit dem Alkohol mehr enthalten hat. Dies hätte allerdings zur Voraussetzung, daß sich die vom ersten Sachverständigen festgestellten Abbauerscheinungen wieder zurückgebildet haben. Zur Frage des Alkoholkonsums in letzter Zeit und den dadurch allenfalls ausgelösten Folgen wären auch Feststellungen auf Grund der zahlreichen Auskunftspersonen zu treffen gewesen.
Bedingung für die Aussetzung der Beschlußfassung im Sinne des § 36 EntmO ist im Gegenstand das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entmündigung wegen Trunksucht. Eine solche Entmündigung setzt voraus, daß der Antragsgegner wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol (Trunksucht) sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes preisgibt oder die Sicherheit anderer gefährdet oder eines Beistandes zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten bedarf (EvBl. 1971/27; 6 Ob 84/71; 7 Ob 242/70 u. a.). Nun hat das Widerspruchsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Z. 2 EntmO angenommen, doch ist dem Widerspruchswerber zuzugeben, daß die Feststellungsgrundlage aus den bereits erörterten Erwägungen für eine solche Annahme nicht ausreicht.Bedingung für die Aussetzung der Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 36, EntmO ist im Gegenstand das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entmündigung wegen Trunksucht. Eine solche Entmündigung setzt voraus, daß der Antragsgegner wegen gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol (Trunksucht) sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes preisgibt oder die Sicherheit anderer gefährdet oder eines Beistandes zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten bedarf (EvBl. 1971/27; 6 Ob 84/71; 7 Ob 242/70 u. a.). Nun hat das Widerspruchsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 2, EntmO angenommen, doch ist dem Widerspruchswerber zuzugeben, daß die Feststellungsgrundlage aus den bereits erörterten Erwägungen für eine solche Annahme nicht ausreicht.
Dem Rekurs war somit Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Widerspruchsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.