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Rechtssatz RS0058662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058662

Geschäftszahl

7Ob147/75

Entscheidungsdatum

11.09.1975

Norm

EntmO §36 Abs1
EntmO §48 Abs2

Rechtssatz

Das Widerspruchsgericht darf die Entscheidung über den gegen einen auf Entmündigung lautenden Beschluß erhobenen Widerspruch nicht aussetzen. Es hat vielmehr, wenn es die Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, dem Widerspruch Folge zu geben und die angefochtene, auf Entmündigung lautende Entscheidung des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß die endgültige Beschlußfassung über den Antrag auf Entmündigung wegen Trunksucht (oder wegen Mißbrauches von Nervengiften) unter Bestimmung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 147/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 147/75
    Veröff: SZ 48/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058662

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0070OB00147_7500000_001