Rechtssatz RS0058662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058662
Entscheidungsdatum
11.09.1975
Norm
EntmO §36 Abs1
EntmO §48 Abs2
Rechtssatz
Das Widerspruchsgericht darf die Entscheidung über den gegen einen auf Entmündigung lautenden Beschluß erhobenen Widerspruch nicht aussetzen. Es hat vielmehr, wenn es die Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht, dem Widerspruch Folge zu geben und die angefochtene, auf Entmündigung lautende Entscheidung des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß die endgültige Beschlußfassung über den Antrag auf Entmündigung wegen Trunksucht (oder wegen Mißbrauches von Nervengiften) unter Bestimmung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058662
Dokumentnummer
JJR_19750911_OGH0002_0070OB00147_7500000_001