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Entscheidung 7 Ob 148/23z×

Entscheidung 7 Ob 148/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009075 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formu …
RS0014100 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Beim einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft ist der Empfänger der Willenserklärung Anfechtungsgegner. Die Anfechtung muß unverzüglich erklärt werden. Will der Anfechtungsgegner die Anfechtung nicht gelten lassen, muß der Anfechtende die Anfechtung d …
RS0034608 Rechtssatz 12.11.1964Zivilrecht
Der Hemmungsgrund der Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Verjährung findet auf die erblose Verlassenschaft keine Anwendung.
RS0041379 Rechtssatz 27.09.1973Zivilrecht
Berichtigungsbeschluss einer Kostenbestimmung des OGH durch Senatsbeschluss unter Kostenzuspruch für den Berichtigungsantrag.
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0080201 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.