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Entscheidung 7 Ob 148/26d×

Entscheidung 7 Ob 148/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

7Ob148/26d

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2026, GZ 1 R 53/26d-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird ersatzlos behoben.

Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zurückverwiesen und diesem die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]                 Der Kläger begehrt zusammengefasst die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Rechtsschutzversicherungsvertrags mit der Beklagten. Dieses Klagebegehren bewertete er mit 5.000 EUR.

[2]                 Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil in eine Klagsabweisung ab.

[3]                 Dabei sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

[4]         Die dagegen – dennoch – gerichtete außerordentliche Revision des Klägers (verbunden mit einem Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO), die den Bewertungssauspruch des Berufungsgerichts angreift, wies das Erstgericht zurück.

[5]         Dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht Folge und sprach aus, dass der Akt dem Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückgestellt werde. Zur Frage, ob eine Unzulässigkeit der Revision aufgrund des unter 5.000 EUR liegenden Streitgegenstands auch dann in die Prüfkompetenz des Erstgerichts falle, wenn sich der Revisionwerber gegen eine unrichtige Bewertung des Berufungsgerichts wehre, liege keine einheitliche Rechtsprechung vor, weshalb das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben werde.

[6]                 Den Entscheidungsgegenstand – ausdrücklich nur des Rekursverfahrens – bewertete es als mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[7]         Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Behebung des zweitinstanzlichen Beschlusses und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt.

[8]         Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[10]       1. Nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Grund unzulässig sind. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Fälle, in denen die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 63/08h und 1 Ob 18/15a unter Ablehnung der älteren gegenteiligen Ansicht [vgl RS0042228] je mwN; vergleiche auch Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 Paragraph 507, ZPO Rz 6).

[11]       2. Das Berufungsgericht hat nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung der Klägerin nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN gebunden zu sein (RS0042385 [T5]). Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042410; RS0042515 [T20]), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RS0042385 [T3, T22]; RS0042515 [T10]). Selbst wenn – wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht demnach in der Bewertung aber nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden vergleiche etwa 1 Ob 55/17w; Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 Paragraph 502, ZPO Rz 150 ff, je mwN).

[12]       3. Auch eine Orientierung des Berufungsgerichts an dem für die Klärung der sachlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN maßgebenden (dort: Zweifels-)Streitwert kann eine offenbare Unter- oder Überbewertung sein, ist doch dieser für die Bewertung durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gerade keine gesetzliche Orientierungsgröße (Lovrek aaO, Rz 153). Einen solchen Fall hat der Kläger hier – zumindest sinngemäß – geltend gemacht.

[13]       4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gericht zweiter Instanz, gelangt es infolge Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zur Überzeugung, dass seine Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig seien, dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen hat, wenn es der Ansicht ist, der Wert übersteige auch 30.000 EUR. Nur in diesem Fall wäre der Oberste Gerichtshof berufen, den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz (als Berufungsgericht) über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu prüfen. Andernfalls muss das Gericht zweiter Instanz aber bereits dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Revision durch das Erstgericht keine Folge geben und damit klarstellen, dass es an der Richtigkeit seiner als Berufungsgericht getätigten Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht zweifelt (1 Ob 18/15a).

[14]       5. Das Rekursgericht kann daher in der hier vorliegenden Konstellation entweder dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts Folge geben und dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auftragen – für die hier aufgetragene Fortsetzung des Verfahrens durch das Erstgericht bleibt hingegen kein Raum – oder den Zurückweisungsbeschluss bestätigen, wobei diese Entscheidung dann gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist vergleiche auch Lovrek in Fasching/Konecny3 VI/1 Paragraph 502, ZPO Rz 189 ff mwN).

[15]               6. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos zu beheben und die Sache für die in Punkt 5. beschriebene Vorgehensweise an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

[16]       7. Der Kostenvorbehalt im Hinblick auf den Zwischenstreit gründet auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E148778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00148.26D.0917.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00148_26D0000_000