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Entscheidung 7 Ob 15/07t×

Entscheidung 7 Ob 15/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob15/07t

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Christof N***** und 2. Franz N*****, beide: *****, und 3. DDr. Johann N*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 149.603,46 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2006, GZ 6 R 174/06i-39, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Juni 2006, GZ 50 Cg 98/05t-25, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber stellen die Rechtsprechung, dass in dem Fall, in dem ein Mangelfolgeschaden auf ein objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des beklagten Verkäufers zurückzuführen ist, eine Umkehr der Beweislast im Sinne von Paragraph 1298, ABGB eintritt vergleiche 7 Ob 562/94, 10 Ob 2066/96p; RIS-Justiz RS0022936), nicht in Frage. Die Beklagten bestreiten nur, dass es im vorliegenden Fall zur Beweislastumkehr komme. Auf die Frage der Beweislast kommt es hier aber gar nicht an, weil entscheidungsrelevante Feststellungen ohnehin getroffen werden konnten, die das Berufungsgericht bereits dahin beurteilte, dass ein Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten zu bejahen ist. Auch wenn nicht feststeht, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten von der Kontaminierung der an die Klägerin verkauften Liegenschaft wusste (= Tatfrage), so leitete das Berufungsgericht aus den Feststellungen doch ab, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten aufgrund diverser ihm bekannter Umstände von der Kontaminierung zumindest hätte wissen müssen. Diese Beurteilung, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Hat aber der Rechtsvorgänger der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Kontaminierung wissen müssen, so ist sein Verschulden zu bejahen. Die verschuldete Unwissenheit begründet Fahrlässigkeit (Paragraph 1294, ABGB). Die neue Rechtslage betreffend die Gewährleistungsnormen ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Beklagten können den Wissensstand eines Sachverständigen mit jenem ihres Rechtsvorgängers als Verkäufer nicht vergleichen, da letzterer - wie festgestellt - ganz andere Hintergrundinformationen zur Verfügung hatte.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84070 7Ob15.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00015.07T.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00015_07T0000_000