Das Berufungsgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes komme dem Strafurteil Bindungswirkung auch hinsichtlich der den Schuldspruch begründenden Tatsache des Fahrens des Beklagten mit abgefahrenen Reifen zu. Es handle sich hiebei nicht bloß um ein Illustrationsfaktum, weil nach dem Schuldspruch dem Beklagten zwei getrennte Tathandlungen zur Last gelegt worden seien. Daß es nach dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck auf das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die abgefahrenen Reifen nicht entscheidend ankomme, sei unerheblich, weil das Landesgericht Innsbruck den Urteilsspruch des Bezirksgerichtes Reutte nicht abgeändert habe. Zufolge der Bindungswirkung sei das Erstgericht aber nicht berechtigt gewesen, über die Profiltiefe vom Strafurteil abweichende Feststellungen zu treffen. Ausgehend vom Strafurteil falle aber dem Beklagten die von der klagenden Partei behauptete Obliegenheitsverletzung zur Last. Dem Beklagten sei auch der Beweis jeglicher Mitursächlichkeit der durch die abgefahrenen Reifen bewirkten Gefahrenerhöhung nicht gelungen, weil es für diesen Gegenbeweis nicht ausreiche, daß der Unfall bei gut profilierten Reifen mit größer Wahrscheinlichkeit gleichartig abgelaufen wäre. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig, weil es zur Frage der Bindungswirkung des Strafurteils der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folge.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Die Zulässigkeit der Revision ist darin begründet, daß zu der hier entscheidungswesentlichen spezifischen (und im folgenden näher erörterten) Bindungsfrage bisher - soweit überblickbar - nur eine Entscheidung eines Strafsenates des Obersten Gerichtshofes vorliegt und das Berufungsgericht von der dort vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht abweicht.
Die Frage nach der Tragweite der Bindungswirkung des § 268 ZPO ergibt sich hier daraus, daß das Strafgericht erster Instanz den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung in zwei Tathandlungen des Beklagten (dem Fahren mit abgefahrenen Reifen und mit überhöhter Geschwindigkeit) erblickte, während das Berufungsgericht die Tathandlung des Fahrens mit abgefahrenen Reifen als nicht entscheidend beiseiteließ, weil der Schuldspruch auch bei der jedenfalls zutreffenden anderen Schuldkomponente gerechtfertigt sei. Der Oberste Gerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall zu § 335 StG (11 Os 131/62 = ZVR 1963/52) ausgesprochen, daß die in einer Strafsache ergehenden Urteile erster und zweiter Instanz als Einheit anzusehen sind. Wenn daher das Urteil der zweiten Instanz zum Ausdruck bringt, es sei bei einem auf zwei Schuldkomponenten gestützten Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 335 StG, wovon das Vorliegen der einen außer Zweifel steht, nicht erforderlich, die Stichhältigkeit der anderen Schuldkomponente noch weiter zu prüfen, dann besteht in Ansehung dieser Schuldkomponente keine Bindung des Zivilrichters. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht aus der zusätzlichen Erwägung an, weil § 268 ZPO sicherstellen soll, daß die vom Gesetzgeber als weiterreichend und größer angesehenen (Richtigkeits)Garantien des offiziösen Strafprozesses bezüglich seiner Wahrheitsfindung dem Zivilgericht zugutekommen sollen (Fasching III 252;Die Frage nach der Tragweite der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO ergibt sich hier daraus, daß das Strafgericht erster Instanz den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung in zwei Tathandlungen des Beklagten (dem Fahren mit abgefahrenen Reifen und mit überhöhter Geschwindigkeit) erblickte, während das Berufungsgericht die Tathandlung des Fahrens mit abgefahrenen Reifen als nicht entscheidend beiseiteließ, weil der Schuldspruch auch bei der jedenfalls zutreffenden anderen Schuldkomponente gerechtfertigt sei. Der Oberste Gerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall zu Paragraph 335, StG (11 Os 131/62 = ZVR 1963/52) ausgesprochen, daß die in einer Strafsache ergehenden Urteile erster und zweiter Instanz als Einheit anzusehen sind. Wenn daher das Urteil der zweiten Instanz zum Ausdruck bringt, es sei bei einem auf zwei Schuldkomponenten gestützten Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 335, StG, wovon das Vorliegen der einen außer Zweifel steht, nicht erforderlich, die Stichhältigkeit der anderen Schuldkomponente noch weiter zu prüfen, dann besteht in Ansehung dieser Schuldkomponente keine Bindung des Zivilrichters. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht aus der zusätzlichen Erwägung an, weil Paragraph 268, ZPO sicherstellen soll, daß die vom Gesetzgeber als weiterreichend und größer angesehenen (Richtigkeits)Garantien des offiziösen Strafprozesses bezüglich seiner Wahrheitsfindung dem Zivilgericht zugutekommen sollen (Fasching römisch drei 252;
EvBl. 1982/164). Wenn daher das Vorliegen einer von mehreren dem Beschuldigten angelasteten Tathandlungen im Strafverfahren keiner abschließenden Beurteilung unterzogen und diesem Tatumstand keine Bedeutung für den Schuldspruch beigemessen wird, kann die Richtigkeitsgarantie des offiziösen Verfahrens gar nicht wirksam werden und die Bindungswirkung des Strafurteils insoweit auch nicht eintreten. Dem Umstand, daß der Spruch des erstgerichtlichen Strafurteils vom (Straf)Berufungsgericht nicht abgeändert wurde, kommt dann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine Bedeutung zu. Das Erstgericht konnte daher hinsichtlich des Reifenzustandes vom Strafurteil abweichende Feststellungen treffen. Diese Feststellungen wurden jedoch bekämpft. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, die Beweisrüge nicht behandelt, sodaß mit einer Rückverweisung an die zweite Instanz vorzugehen ist (§ 510 Abs. 1 ZPO). Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes Bedenken - wofür die Ausführungen auf S. 11 des Berufungsurteiles sprechen - wird es nach § 488 ZPO zu verfahren haben.EvBl. 1982/164). Wenn daher das Vorliegen einer von mehreren dem Beschuldigten angelasteten Tathandlungen im Strafverfahren keiner abschließenden Beurteilung unterzogen und diesem Tatumstand keine Bedeutung für den Schuldspruch beigemessen wird, kann die Richtigkeitsgarantie des offiziösen Verfahrens gar nicht wirksam werden und die Bindungswirkung des Strafurteils insoweit auch nicht eintreten. Dem Umstand, daß der Spruch des erstgerichtlichen Strafurteils vom (Straf)Berufungsgericht nicht abgeändert wurde, kommt dann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine Bedeutung zu. Das Erstgericht konnte daher hinsichtlich des Reifenzustandes vom Strafurteil abweichende Feststellungen treffen. Diese Feststellungen wurden jedoch bekämpft. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, die Beweisrüge nicht behandelt, sodaß mit einer Rückverweisung an die zweite Instanz vorzugehen ist (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes Bedenken - wofür die Ausführungen auf S. 11 des Berufungsurteiles sprechen - wird es nach Paragraph 488, ZPO zu verfahren haben.
Eine Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht wäre nur dann entbehrlich, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichtes zuträfe, daß dem Beklagten jedenfalls auch der Kausalitätsgegenbeweis gelungen sei, weil es diesfalls dahingestellt bleiben könnte, welche Profiltiefe die Reifen am PKW des Beklagten tatsächlich aufwiesen. An den dem Versicherungsnehmer obliegenden Beweis, daß die Verletzung der Obliegenheit nicht nur auf den Eintritt des Versicherungsfalles, sondern auch auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt hat, werden, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, strenge Anforderungen gestellt, und schon eine teilweise Beeinflussung der Entstehung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfanges macht den Versicherer leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer hat allerdings im allgemeinen seiner Beweispflicht dann entsprochen, wenn eine praktisch brauchbare Gewißheit über das Fehlen der Kausalität dargetan wurde (Petrasch in Der Sachverständige Heft 3/84, 67;
ZVR 1974/169; VersR 1972, 1133; VersR 1970, 1044; 7 Ob 48/79; 7 Ob 12/77 ua).
Zu Unrecht erblicken das Erstgericht und der Beklagte in den Feststellungen über die erzielbare Bremsverzögerung mit gut profilierten Winterreifen gegenüber stark abgefahrenen Reifen und den höchstwahrscheinlich gleichartigen Unfallsablauf bei Vorhandensein gut profilierter Winterreifen am PKW des Beklagten einen solchen Nachweis, weil sich daraus nicht ergibt, daß auch die Folgen der strittigen Obliegenheitsverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die gleichen gewesen wären. Zweifel in dieser Richtung gehen aber zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bruck-Möller VVG I/393).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.