Rechtssatz RS0040097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040097
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Wenn das Strafurteil der zweiten Instanz bei einem auf zwei Tathandlungen gestützten Schuldspruch der ersten Instanz, wovon eine außer Zweifel steht, eine Prüfung der Stichhältigkeit der anderen für (unentbehrlich) entbehrlich hält, besteht in Ansehung dieser Tathandlung keine Bindung des Zivilrichters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040097
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0070OB00015_8500000_001