Die Revision ist auch berechtigt.
Der Zweck der Aufklärungsobliegenheit nach Art. 8 Abs 2 Z 2 AKHB (nunmehr Art. 9 Abs 2 Z 2) ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die Klarstellung aller Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regreßansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (ZVR 1985/94; SZ 50/37 ua). Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls auch gegen das eigene Interesse zu handeln (ZVR 1982/364; vgl. auch Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13 Rdz 36 zu § 7 AKB). Aus der Formulierung ergibt sich auch, daß vom Versicherungsnehmer eine eigene Initiative verlangt wird (vgl. Stiefel-Hofmann aaO Rdz 46). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, daß die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, im Falle fraglicher Alkoholisierung nicht wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des § 5 Abs 6 StVO auf die Fälle erheblicher Verletzung eines Dritten beschränkt ist (ZVR 1978/327). Der Versicherungsnehmer, der wegen des Verdachtes, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, von Organen der Straßenaufsicht in Untersuchung gezogen wurde und bei dem die Alkotestprobe positiv verlief, hat auch dann einer Blutabnahme zuzustimmen, wenn eine Rechtspflicht nach § 5 Abs 6 StVO nicht besteht und er daher formell zur Blutabnahme nicht aufgefordert wurde; es genügt, daß er auf die Möglichkeit der Blutabnahme hingewiesen wurde. Lehnt er unter den dargelegten Voraussetzungen die Blutabnahme ab, verstößt er gegen die Aufklärungsobliegenheit. Insoweit ist daher der zweite Rechtssatz der Entscheidung ZVR 1975/225 (der überdies ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag), auf den sich die Vorinstanzen stützten, zu erweitern. Daß sich der Versicherungsnehmer hiedurch der Gefahr strafrechtlicher Folgen aussetzt, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Fahrtüchtigkeit des Lenkers einer der wesentlichen Umstände ist, worüber er den Versicherer ungeachtet seiner eigenen Interessen voll aufzuklären hat (ZVR 1978/327; SZ 46/104 ua).Der Zweck der Aufklärungsobliegenheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB (nunmehr Artikel 9, Absatz 2, Ziffer 2,) ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die Klarstellung aller Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regreßansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (ZVR 1985/94; SZ 50/37 ua). Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls auch gegen das eigene Interesse zu handeln (ZVR 1982/364; vergleiche auch Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung 13 Rdz 36 zu Paragraph 7, AKB). Aus der Formulierung ergibt sich auch, daß vom Versicherungsnehmer eine eigene Initiative verlangt wird vergleiche Stiefel-Hofmann aaO Rdz 46). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, daß die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, im Falle fraglicher Alkoholisierung nicht wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO auf die Fälle erheblicher Verletzung eines Dritten beschränkt ist (ZVR 1978/327). Der Versicherungsnehmer, der wegen des Verdachtes, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, von Organen der Straßenaufsicht in Untersuchung gezogen wurde und bei dem die Alkotestprobe positiv verlief, hat auch dann einer Blutabnahme zuzustimmen, wenn eine Rechtspflicht nach Paragraph 5, Absatz 6, StVO nicht besteht und er daher formell zur Blutabnahme nicht aufgefordert wurde; es genügt, daß er auf die Möglichkeit der Blutabnahme hingewiesen wurde. Lehnt er unter den dargelegten Voraussetzungen die Blutabnahme ab, verstößt er gegen die Aufklärungsobliegenheit. Insoweit ist daher der zweite Rechtssatz der Entscheidung ZVR 1975/225 (der überdies ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag), auf den sich die Vorinstanzen stützten, zu erweitern. Daß sich der Versicherungsnehmer hiedurch der Gefahr strafrechtlicher Folgen aussetzt, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Fahrtüchtigkeit des Lenkers einer der wesentlichen Umstände ist, worüber er den Versicherer ungeachtet seiner eigenen Interessen voll aufzuklären hat (ZVR 1978/327; SZ 46/104 ua).
Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten verneint. Hat aber die klagende Partei den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bewiesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die ausnahmsweise dennoch bestehende Leistungspflicht der klagenden Partei nachzuweisen. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, und sich zum Beweis hiefür auf den Strafakt berufen. Im Strafverfahren blieb jedoch die Frage der Alkoholisierung letztlich deshalb ungeklärt, weil eine Blutabnahme nicht vorgenommen hatte werden können.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.