Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ordentliche Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ordentliche Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen.
Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine
einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 55 Abs. 1
Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen
oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher oder
rechtlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn jeder der mehreren
Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen
kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder
aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185;
1 Ob 520,521/80). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben,
wenn, wie hier, einzelne Forderungen in bestimmter Höhe durch
Einzelvertrag jeweils gegen Bevorschussung mit einem bestimmten
Prozentsatz durch den Zessionar abgetreten wurden. Werden solche
Zessionen angefochten, wird ein Zusammenhang im Sinne des § 55
Abs. 1 Z 1 JN auch nicht dadurch hergestellt, daß für alle
Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird
(1 Ob 523/85; 1 Ob 635/84; 5 Ob 596/82 ua; vgl. auch JBl. 1982,
380). Die ordentliche Revision (Vollrevision) ist daher gemäß § 500
Abs. 4 Z 2 ZPO nur im Umfang der Anfechtung der Zession vom
2. Mai 1983, 16. September 1983, 13. Oktober 1983 und
24. November 1983 zulässig, weil hier der Wert des
Streitgegenstandes jeweils S 300.000 übersteigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines oder mehrerer Anfechtungstatbestände trifft und daß die erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht durch Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen ersetzt werden. Ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand ist nur insoweit zu prüfen, als er durch Sachverhaltsbehauptungen gedeckt oder zumindest indiziert ist (JBl. 1986, 665). Gemäß § 43 Abs. 2 KO muß die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt auch dann mit der Konkurseröffnung, wenn es sich um einen Anschlußkonkurs handelt (SZ 28/75; 1 Ob 523/85). Die Frist des § 43 Abs. 2 KO ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist (JBl. 1987, 48; SZ 46/57 ua). Bringt daher der Anfechtungskläger erst im Zuge der mündlichen Streitverhandlung einen Sachverhalt vor, der eine Änderung des Klagegrundes zum Gegenstand hat, kann dies wirksam nur innerhalb der Frist des § 43 Abs. 2 KO geschehen (JBl. 1986, 665). Im vorliegenden Fall erklärte der Kläger in der fristgerecht eingebrachten Anfechtungsklage zwar, die Zessionen aus allen in der Konkursordnung vorgesehenen Anfechtungsgründen anzufechten. An Tatsachenbehauptungen brachte er aber lediglich vor, daß die Gemeinschuldnerin das von der Walter T*** Installationen GesmbH als Zweigstelle geführte Installationsunternehmen in Eisenstadt mit einem bestimmten Schuldenstand übernommen habe und daß die Geschäftsabschlüsse der Gemeinschuldnerin ab dem Jahre 1980 jeweils mit Verlust abgeschlossen hätten. Die beklagte Partei sei über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin voll informiert gewesen. Die erste Zession am 2. Mai 1983 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als ein beträchtlicher Teil des Jahresverlustes von 4,5 Mill. S bereits "erwirtschaftet" worden sei. Die Zession in Höhe von annähernd einem Fünftel des Jahresverlustes habe eine Begünstigung der beklagten Partei bezweckt, dies hätte der beklagten Partei auch bekannt sein müssen. Damit hat der Kläger aber lediglich ein Sachvorbringen zu den Anfechtungstatbeständen nach § 30 Abs. 1 Z 3 und nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO erstattet. Dagegen kann der Klage auch bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, daß auch der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall KO angezogen worden wäre. Daß nämlich ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft mit einer ganz bestimmten Qualifikation (für die Gläubiger nachteilig) abgeschlossen worden wäre, wurde in der Klage in keiner Weise angedeutet (vgl. JBl. 1987, 48). Das Tatsachenvorbringen zur Nachteiligkeit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21. November 1985 (AS 16, ON 3) erfolgte bereits nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO und stellt eine Klagsänderung dar, weil damit ein neuer Klagegrund w ltend gemacht wurde (vgl. Fasching LB Rdz 1226). Der § 31 Abs. 2 Z 2 KO enthält nämlich zwei verschiedene Anfechtungstatbestände, die voneinander streng zu trennen sind (SZ 57/87).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines oder mehrerer Anfechtungstatbestände trifft und daß die erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht durch Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen ersetzt werden. Ein gesetzlicher Anfechtungstatbestand ist nur insoweit zu prüfen, als er durch Sachverhaltsbehauptungen gedeckt oder zumindest indiziert ist (JBl. 1986, 665). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO muß die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt auch dann mit der Konkurseröffnung, wenn es sich um einen Anschlußkonkurs handelt (SZ 28/75; 1 Ob 523/85). Die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist (JBl. 1987, 48; SZ 46/57 ua). Bringt daher der Anfechtungskläger erst im Zuge der mündlichen Streitverhandlung einen Sachverhalt vor, der eine Änderung des Klagegrundes zum Gegenstand hat, kann dies wirksam nur innerhalb der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO geschehen (JBl. 1986, 665). Im vorliegenden Fall erklärte der Kläger in der fristgerecht eingebrachten Anfechtungsklage zwar, die Zessionen aus allen in der Konkursordnung vorgesehenen Anfechtungsgründen anzufechten. An Tatsachenbehauptungen brachte er aber lediglich vor, daß die Gemeinschuldnerin das von der Walter T*** Installationen GesmbH als Zweigstelle geführte Installationsunternehmen in Eisenstadt mit einem bestimmten Schuldenstand übernommen habe und daß die Geschäftsabschlüsse der Gemeinschuldnerin ab dem Jahre 1980 jeweils mit Verlust abgeschlossen hätten. Die beklagte Partei sei über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin voll informiert gewesen. Die erste Zession am 2. Mai 1983 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als ein beträchtlicher Teil des Jahresverlustes von 4,5 Mill. S bereits "erwirtschaftet" worden sei. Die Zession in Höhe von annähernd einem Fünftel des Jahresverlustes habe eine Begünstigung der beklagten Partei bezweckt, dies hätte der beklagten Partei auch bekannt sein müssen. Damit hat der Kläger aber lediglich ein Sachvorbringen zu den Anfechtungstatbeständen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO erstattet. Dagegen kann der Klage auch bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, daß auch der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall KO angezogen worden wäre. Daß nämlich ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft mit einer ganz bestimmten Qualifikation (für die Gläubiger nachteilig) abgeschlossen worden wäre, wurde in der Klage in keiner Weise angedeutet vergleiche JBl. 1987, 48). Das Tatsachenvorbringen zur Nachteiligkeit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21. November 1985 (AS 16, ON 3) erfolgte bereits nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO und stellt eine Klagsänderung dar, weil damit ein neuer Klagegrund w ltend gemacht wurde vergleiche Fasching LB Rdz 1226). Der Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, KO enthält nämlich zwei verschiedene Anfechtungstatbestände, die voneinander streng zu trennen sind (SZ 57/87).
Die Frage, ob die Überschuldung die Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsbereich bei den im § 67 Abs. 1 KO genannten Handelsgesellschaften ersetzt, ist umstritten (vgl. Koziol in RdW 1984, 364; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 232; Gamerith in RdW 1985, 364; Hoyer in Bankarchiv 1987, 337), braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden. Auf den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO hat sich der Kläger schon in der Berufung nicht mehr bezogen, sodaß nach dem Gesagten nur zu prüfen ist, ob die Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO berechtigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO dann nicht anfechtbar, wenn sie gleichzeitig mit der Begründung des Schuldverhältnisses gewährt wird und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses bildet, wie etwa beim Barkauf, beim Kreditkauf mit Sicherstellung des Kaufpreises oder, wie hier, der Gewährung eines Kredites Zug um Zug gegen Sicherstellung in Form von Zessionen (SZ 57/87; BankArch. 1987, 193; 1 Ob 747/78). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung. Ob der geringe zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Akten des Leistungsaustausches bei der Zession vom 2. Mai 1983 der Annahme eines Zug um Zug-Geschäftes entgegensteht (vgl. hiezu König aaO Rz 225), braucht deshalb nicht erörtert zu werden, weil diese Zession bereits außerhalb der Frist des § 31 Abs. 4 KO liegt und daher schon deshalb der Anfechtung entzogen ist.Die Frage, ob die Überschuldung die Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsbereich bei den im Paragraph 67, Absatz eins, KO genannten Handelsgesellschaften ersetzt, ist umstritten vergleiche Koziol in RdW 1984, 364; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 232; Gamerith in RdW 1985, 364; Hoyer in Bankarchiv 1987, 337), braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden. Auf den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO hat sich der Kläger schon in der Berufung nicht mehr bezogen, sodaß nach dem Gesagten nur zu prüfen ist, ob die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO berechtigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO dann nicht anfechtbar, wenn sie gleichzeitig mit der Begründung des Schuldverhältnisses gewährt wird und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses bildet, wie etwa beim Barkauf, beim Kreditkauf mit Sicherstellung des Kaufpreises oder, wie hier, der Gewährung eines Kredites Zug um Zug gegen Sicherstellung in Form von Zessionen (SZ 57/87; BankArch. 1987, 193; 1 Ob 747/78). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung. Ob der geringe zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Akten des Leistungsaustausches bei der Zession vom 2. Mai 1983 der Annahme eines Zug um Zug-Geschäftes entgegensteht vergleiche hiezu König aaO Rz 225), braucht deshalb nicht erörtert zu werden, weil diese Zession bereits außerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO liegt und daher schon deshalb der Anfechtung entzogen ist.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im Umfang der Anfechtung der Zessionen vom 22. November 1983, 7. Dezember 1983, 13. Dezember 1983 und 20. Dezember 1983 mit einem Betrag von jeweils im Mittelbereich zwischen S 60.000 und S 300.000 hat das Berufungsgericht zu Recht einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO getroffen. Da das Berufungsgericht insoweit die Revision für nicht zulässig erklärte, stand dem Kläger die außerordentliche Revision offen, die er auch erhob, die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Umfang der Anfechtung der Zessionen vom 22. November 1983, 7. Dezember 1983, 13. Dezember 1983 und 20. Dezember 1983 mit einem Betrag von jeweils im Mittelbereich zwischen S 60.000 und S 300.000 hat das Berufungsgericht zu Recht einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO getroffen. Da das Berufungsgericht insoweit die Revision für nicht zulässig erklärte, stand dem Kläger die außerordentliche Revision offen, die er auch erhob, die jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).