Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (RIS-Justiz RS0116215 = 1 Ob 287/01i; EvBl 1999/139).Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 5, OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (RIS-Justiz RS0116215 = 1 Ob 287/01i; EvBl 1999/139).
Die Beklagte strebt mit ihrem „Berichtigungsantrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 17. 1. 2007 im Rahmen der Möglichkeiten des § 419 Abs 1 ZPO an, sondern bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende „Berichtigungsantrag" als absolut unzulässig (1 Ob 287/01i). Davon abgesehen verschweigt die Beklagte, dass sie hier als Haftpflichtversicherer einer Anlageberaterin in Anspruch genommen wurde, die den beiden Klägern (als Unternehmer) infolge sorgfaltswidriger Anlageberatung - rechtskräftig (10 Ob 76/04f) - zum Ersatz von EUR 139.996,86 sA bzw EUR 37.158,47 sA verpflichtet ist, wobei eine dagegen erhobene außerordentliche Revision des (hier beklagten) Haftpflichtversicherers, der dem dortigen Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten seiner Versicherungsnehmerin beigetreten war, erfolglos blieb und das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess unterbrochen war. Die Höhe ihrer Versicherungsleistung hat die Beklagte in der Revisionsbeantwortung somit zu Recht nicht mehr bezweifelt; bei der Verzögerung einer Zahlung von Geldforderungen zwischen - wie hier - Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (hier: Anlageberatung) liegt nämlich der gesetzliche Zinssatz gemäß § 1333 Abs 2 ABGB (und nunmehr - ohne inhaltliche Änderung - nach § 352 UGB [Schauer in Krejci/Schauer Reform-Komm UGB/ABGB § 352 UGB Rz 1]) acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, warum die zitierte Bestimmung (idF des mit 1. 8. 2002 in Kraft getretenen ZinsRÄG, BGBl I 2002/118 [Art VI]) Leistungen aus Versicherungsverträgen nicht umfassen sollte (RIS-Justiz RS0120608 [T1]).Die Beklagte strebt mit ihrem „Berichtigungsantrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 17. 1. 2007 im Rahmen der Möglichkeiten des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO an, sondern bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende „Berichtigungsantrag" als absolut unzulässig (1 Ob 287/01i). Davon abgesehen verschweigt die Beklagte, dass sie hier als Haftpflichtversicherer einer Anlageberaterin in Anspruch genommen wurde, die den beiden Klägern (als Unternehmer) infolge sorgfaltswidriger Anlageberatung - rechtskräftig (10 Ob 76/04f) - zum Ersatz von EUR 139.996,86 sA bzw EUR 37.158,47 sA verpflichtet ist, wobei eine dagegen erhobene außerordentliche Revision des (hier beklagten) Haftpflichtversicherers, der dem dortigen Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten seiner Versicherungsnehmerin beigetreten war, erfolglos blieb und das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess unterbrochen war. Die Höhe ihrer Versicherungsleistung hat die Beklagte in der Revisionsbeantwortung somit zu Recht nicht mehr bezweifelt; bei der Verzögerung einer Zahlung von Geldforderungen zwischen - wie hier - Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (hier: Anlageberatung) liegt nämlich der gesetzliche Zinssatz gemäß Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB (und nunmehr - ohne inhaltliche Änderung - nach Paragraph 352, UGB [Schauer in Krejci/Schauer Reform-Komm UGB/ABGB Paragraph 352, UGB Rz 1]) acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, warum die zitierte Bestimmung in der Fassung des mit 1. 8. 2002 in Kraft getretenen ZinsRÄG, BGBl römisch eins 2002/118 [Art VI]) Leistungen aus Versicherungsverträgen nicht umfassen sollte (RIS-Justiz RS0120608 [T1]).
Der Berichtigungsantrag ist daher im Sinne der dargestellten Rechtslage zurückzuweisen.