Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit der Beklagten für ihren PKW Daihatsu F 75 einen Elementarkaskoversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB 1993) zugrunde liegen. Deren Art 1 (Umfang der Versicherung) lautet wie folgt:Die Klägerin schloß mit der Beklagten für ihren PKW Daihatsu F 75 einen Elementarkaskoversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB 1993) zugrunde liegen. Deren Artikel eins, (Umfang der Versicherung) lautet wie folgt:
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
1.1. durch folgende Naturgewalten:
Unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind...
Am 8.4.1995 fuhr der Ehemann der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug und einem daran befestigten Viehanhänger, auf dem er seinen Sohn und dessen Moped beförderte, auf der Landesstraße 111 von B***** nach S*****. Bei Straßenkilometer 9,7 erfaßte eine Sturmbö das Gespann. Durch den Winddruck wurde der - nicht versicherte - Anhänger nach rechts gedrückt und kollidierte mit dem Zugfahrzeug, wodurch dieses mit dem Heck nach rechts und mit der Front nach links bewegt wurde. Anschließend stieß der Anhänger gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug, wodurch er ausgekuppelt und vom Zugfahrzeug getrennt wurde. Das Zugfahrzeug beschrieb sodann schleudernd einen Bogen nach rechts, kippte auf die linke Seite und rutschte über die Bankettböschung von der Straße. Das Abkommen des Zugfahrzeugs war eine direkte Folge des durch den Windstoß verursachten Auspendelns des Anhängers. Es war aber auch eine unmittelbare Folge des Kontaktes zwischen dem Anhänger und dem entgegenkommenden Fahrzeug.
Bei diesem Unfall wurde der Sohn der Klägerin aus dem Anhänger geschleudert und getötet. Das versicherte Zugfahrzeug erlitt Totalschaden.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem bestehenden Versicherungsvertrag die Deckung des Fahrzeugschadens in der Höhe von S 234.190,-- sA. Das Fahrzeug sei durch eine versicherte Gefahr, nämlich durch eine Sturmbö, total beschädigt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht eine unmittelbare Sturmeinwirkung, sondern ein daran anknüpfender, von der Versicherung nicht gedeckter Kausalablauf habe zur Zerstörung des versicherten Fahrzeuges geführt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine dem versicherten Risiko entsprechende Sturmbö habe unmittelbar auf den fix mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhänger eingewirkt. Das gesamte Unfallgeschehen sei wegen des örtlich und zeitlich sehr nahen Zusammenhangs als ein einheitliches Geschehen zu werten, das der Lenker des Zugfahrzeugs weder mitverursacht habe noch verhindern habe können. Durch die Anerkennung des Glasschadens als Teil des Gesamtschadens habe die Beklagte aber auch den gesamten Schaden anerkannt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Werde der Versicherungsschutz auf unmittelbare Folgen eingeschlossener Ursachen beschränkt, dann müsse die eingeschlossene Ursache (hier der Sturm) die zeitlich letzte Ursache gewesen sein, wenn Versicherungsschutz bestehen solle. Eine Ursache wirke dann unmittelbar auf eine Sache ein, wenn sie den Erfolg ohne Hinzutreten einer weiteren Ursache herbeigeführt habe; dagegen wirke sie bloß mittelbar, wenn die Beschädigung zusätzlich auf das Verhalten des Fahrers oder einer anderen Person zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall liege ein einziges, einheitliches, im knappen zeitlichen Zusammenhang erfolgtes, auf zwingenden physikalischen Grundsätzen beruhendes, von den beteiligten Lenkern nicht mehr beeinflußbares Unfallgeschehen vor, nämlich das durch den Sturm ausgelöste Auspendeln des Anhängers, dessen Querkraftwirkung auf das Zugfahrzeug, der Anprall des Anhängers auf das entgegenkommende Fahrzeug, die dadurch bewirkte Trennung des Gespanns, welche zum eigendynamischen Abkommen des Fahrzeugs von der Straße geführt habe. Daß das Abkommen des Zugfahrzeugs auch auf die Kollision des Anhängers mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zurückzuführen sei, sei nur eine Mitursache. Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms liege aber auch deshalb vor, weil das versicherte Fahrzeug im Zuge der Sturmeinwirkung sofort zerstört worden sei. Daß der Anhänger selbst nicht versichert gewesen sei, sei ohne Belang. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der gesamte Fahrzeugschaden durch das Anerkenntnis eines Teiles davon nicht anerkannt worden.
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff der unmittelbaren Einwirkung versicherter Gefahren weitgehend fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.