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Rechtssatz RS0107842×

Rechtssatz RS0107842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107842

Geschäftszahl

7Ob152/97x

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Norm

EKB 1993 Art1.1

Rechtssatz

Einen Einschluß einer Folge unmittelbarer Einwirkung von Naturgewalten enthält auch Artikel eins Punkt eins, EKB 1993 für solche Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das versicherte Fahrzeug geworfen werden. Einer solchen Folge ist das Einwirken des durch den Sturm aus seiner Lage gebrachten Anhängers auf das Zugfahrzeug gleichzuhalten, wurde dadurch doch das versicherte Fahrzeug durch die über die Anhängerkupplung wirkende Querbewegung aus seiner Geradeausfahrt ins Schleudern gebracht, was zum Umstürzen und in der weiteren Folge zur Totalzerstörung des Fahrzeugs geführt hat. Daß das Umstürzen nach dem Anstoß des Anhängers gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug bewirkt wurde, ändert nichts am natürlichen Kausalablauf, der hier in die Versicherung einbezogen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107842

Dokumentnummer

JJR_19970625_OGH0002_0070OB00152_97X0000_001