Rechtssatz RS0107842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107842
Entscheidungsdatum
25.06.1997
Rechtssatz
Einen Einschluß einer Folge unmittelbarer Einwirkung von Naturgewalten enthält auch Art 1.1 EKB 1993 für solche Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das versicherte Fahrzeug geworfen werden. Einer solchen Folge ist das Einwirken des durch den Sturm aus seiner Lage gebrachten Anhängers auf das Zugfahrzeug gleichzuhalten, wurde dadurch doch das versicherte Fahrzeug durch die über die Anhängerkupplung wirkende Querbewegung aus seiner Geradeausfahrt ins Schleudern gebracht, was zum Umstürzen und in der weiteren Folge zur Totalzerstörung des Fahrzeugs geführt hat. Daß das Umstürzen nach dem Anstoß des Anhängers gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug bewirkt wurde, ändert nichts am natürlichen Kausalablauf, der hier in die Versicherung einbezogen ist.Einen Einschluß einer Folge unmittelbarer Einwirkung von Naturgewalten enthält auch Artikel eins Punkt eins, EKB 1993 für solche Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das versicherte Fahrzeug geworfen werden. Einer solchen Folge ist das Einwirken des durch den Sturm aus seiner Lage gebrachten Anhängers auf das Zugfahrzeug gleichzuhalten, wurde dadurch doch das versicherte Fahrzeug durch die über die Anhängerkupplung wirkende Querbewegung aus seiner Geradeausfahrt ins Schleudern gebracht, was zum Umstürzen und in der weiteren Folge zur Totalzerstörung des Fahrzeugs geführt hat. Daß das Umstürzen nach dem Anstoß des Anhängers gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug bewirkt wurde, ändert nichts am natürlichen Kausalablauf, der hier in die Versicherung einbezogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107842
Dokumentnummer
JJR_19970625_OGH0002_0070OB00152_97X0000_001