Der Rekurs, der ungeachtet des Umstands, dass er - offensichtlich aufgrund eines Schreib- oder Diktierfehlers - an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtet ist, über Verfügung des Rekursgerichts vom 16. 5. 2008 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde (was zweifellos dem Willen des Rechtsvertreters des Rekurswerbers entspricht, dem als Anwalt nicht die Annahme unterstellt werden kann, das Oberlandesgericht sei für das Rechtsmittel zuständig), ist jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und auch berechtigt.Der Rekurs, der ungeachtet des Umstands, dass er - offensichtlich aufgrund eines Schreib- oder Diktierfehlers - an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtet ist, über Verfügung des Rekursgerichts vom 16. 5. 2008 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde (was zweifellos dem Willen des Rechtsvertreters des Rekurswerbers entspricht, dem als Anwalt nicht die Annahme unterstellt werden kann, das Oberlandesgericht sei für das Rechtsmittel zuständig), ist jedenfalls zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und auch berechtigt.
Der Beklagte hat zwar ausdrücklich nur das Versäumungsurteil angefochten. Seine Ausführungen richten sich jedoch erkennbar auch gegen den Berichtigungsbeschluss, weshalb dieser entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Im Übrigen hätte aber auch die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses an der Rechtsmittellegitimation des Beklagten nichts geändert: Erlangt doch nach § 59 KO ein Gemeinschuldner mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die volle Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen zurück und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein (8 Ob 190/98v, ÖBA 2000/862, 322 = ZIK 2000/68, 57 ua). Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Berufungs- und im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen (8 Ob 190/98v mwN).Im Übrigen hätte aber auch die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses an der Rechtsmittellegitimation des Beklagten nichts geändert: Erlangt doch nach Paragraph 59, KO ein Gemeinschuldner mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die volle Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen zurück und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein (8 Ob 190/98v, ÖBA 2000/862, 322 = ZIK 2000/68, 57 ua). Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Berufungs- und im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen (8 Ob 190/98v mwN).
Deshalb ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Legitimation des beklagten ehemaligen Gemeinschuldners zur Erhebung der Berufung gegen das Versäumungsurteil, die die Bekämpfung der Berichtigung der Parteibezeichnung einschließt, zu bejahen. Der Beklagte ist jedenfalls seit der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses (wieder) Prozesspartei. Prozesshandlungen können daher nur mehr von ihm oder gegen ihn vorgenommen werden (JBl 1978, 34 = VersE 796 ua).
Dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Die Zurückweisung der von der Klägerin erstatteten Rekursbeantwortung beruht darauf, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, bloß einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 7 zu § 519; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]; 7 Ob 29/07a; aA Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 75 f zu § 519 und Rz 14 zu § 521a). Im Lichte der Verfahrensgarantien nach Art 6 MRK hat der Oberste Gerichtshof hievon nur dann Ausnahmen gemacht, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises abhing (7 Ob 190/07b mwN; RIS-Justiz RS0041857), was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft.Die Zurückweisung der von der Klägerin erstatteten Rekursbeantwortung beruht darauf, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, bloß einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 7 zu Paragraph 519,; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]; 7 Ob 29/07a; aA Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 75 f zu Paragraph 519 und Rz 14 zu Paragraph 521 a,). Im Lichte der Verfahrensgarantien nach Artikel 6, MRK hat der Oberste Gerichtshof hievon nur dann Ausnahmen gemacht, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises abhing (7 Ob 190/07b mwN; RIS-Justiz RS0041857), was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft.