Wie die Klägerin durch Vorlage des betreffenden Postaufgabescheins im Original dartun konnte, gab sie ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil tatsächlich bereits am 13. 6. 2006, somit innerhalb der Berufungsfrist von vier Wochen zur Post. Der über den Eingangsvermerk des Erstgerichtes am Berufungsschriftsatz ON 9 gesetzte Stempel der Einlaufstelle „Überreicht" steht damit im Widerspruch und wurde - offenbar - auch nur versehentlich gesetzt, andernfalls der handschriftliche Vermerk auf der Unterseite des Rubrums dieses Schriftsatzes „rechtz" (= rechtzeitig) unverständlich wäre.
Damit erweist sich die bekämpfte Berufungsentscheidung als unrichtig. Sie ist demnach aufzuheben. Dem Berufungsgericht ist die Sachentscheidung über das sohin rechtzeitige Rechtsmittel der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Die Zurückweisung der Rekursbeanwortung beruht darauf, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, nach herrschender Ansicht bloß einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 7 zu § 519; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]; zuletzt 1 Ob 274/06k; aA Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 75 f zu § 519 und Rz 14 zu § 521a).Die Zurückweisung der Rekursbeanwortung beruht darauf, dass der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, nach herrschender Ansicht bloß einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 7 zu Paragraph 519,; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [540]; zuletzt 1 Ob 274/06k; aA Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 75 f zu Paragraph 519 und Rz 14 zu Paragraph 521 a,).
Hinzuweisen ist abschließend, dass die beklagte Partei von der ihr durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 509 Abs 3 ZPO (iVm Art 6 MRK) eingeräumten Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes zu den Erhebungsergebnissen betreffend die Rechtzeitigkeit der klägerischen Berufung nicht Gebrauch gemacht hat.Hinzuweisen ist abschließend, dass die beklagte Partei von der ihr durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 509, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Artikel 6, MRK) eingeräumten Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes zu den Erhebungsergebnissen betreffend die Rechtzeitigkeit der klägerischen Berufung nicht Gebrauch gemacht hat.