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Entscheidung 7 Ob 153/24m×

Entscheidung 7 Ob 153/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043736 Rechtssatz 18.04.1974Zivilrecht
Für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung ist grundsätzlich der Versicherer beweispflichtig.
RS0080030 Rechtssatz 22.05.1975Zivilrecht
Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge.
RS0080237 Rechtssatz 03.11.1977Zivilrecht
Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung au …
RS0080357 Rechtssatz 25.04.1985Zivilrecht
Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinliche …
RS0080366 Rechtssatz 03.11.1977Zivilrecht
Ob eine besondere Art der Garagierung versicherter Kraftfahrzeuge eine Gefahrerhöhung bedeutet, ist Frage des Einzelfalls. Es ist aber davon auszugehen, dass nur das normale Risiko versichert werden soll. Dieses Maß wird überschritten, wenn das Fahrzeug in …
RS0080487 Rechtssatz 30.06.1962Zivilrecht
Zur Beweislastverteilung bei behaupteter Gefahrenerhöhung.
RS0080491 Rechtssatz 08.03.1990Zivilrecht
Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des …
RS0130147 Rechtssatz 12.03.2015Zivilrecht
Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrenerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (so auch schon …