1. Kunstfehler
[8] Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage (RS0026418) und damit nicht revisibel (RS0026418 [T2]).
[9] Die Revision argumentiert, die Erhöhung des Risikos für einer Schulterdystokie auf 5 % aufgrund der Verabreichung des Wehenstimulationsmittels Oxytocin begründe einen Kunstfehler. Es steht aber fest, dass die niedrig dosierte Verabreichung von Oxytocin über kurze Zeit bei einer Drittgebärenden zur Stimulation unter den hier vorliegenden Umständen auch in Anbetracht der sonstigen Faktoren lege artis war. Die Risikoerhöhung wurde daher bei der Abwägung, ob die Verabreichung kunstgerecht erfolgte, bereits mitberücksichtigt. Damit ist den Klägern der Nachweis eines Kunstfehlers nicht gelungen (vgl RS0026209), sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig sind. [9] Die Revision argumentiert, die Erhöhung des Risikos für einer Schulterdystokie auf 5 % aufgrund der Verabreichung des Wehenstimulationsmittels Oxytocin begründe einen Kunstfehler. Es steht aber fest, dass die niedrig dosierte Verabreichung von Oxytocin über kurze Zeit bei einer Drittgebärenden zur Stimulation unter den hier vorliegenden Umständen auch in Anbetracht der sonstigen Faktoren lege artis war. Die Risikoerhöhung wurde daher bei der Abwägung, ob die Verabreichung kunstgerecht erfolgte, bereits mitberücksichtigt. Damit ist den Klägern der Nachweis eines Kunstfehlers nicht gelungen vergleiche RS0026209), sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig sind.
[10] Beweislastfragen in Zusammenhang mit der Kausalität eines Behandlungsfehlers (vgl RS0038222 [T24]) stellen sich daher nicht. Somit liegen auch die von der Revision behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. [10] Beweislastfragen in Zusammenhang mit der Kausalität eines Behandlungsfehlers vergleiche RS0038222 [T24]) stellen sich daher nicht. Somit liegen auch die von der Revision behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
2. Verletzung der Aufklärungspflicht
[11] 2.1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [11] 2.1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[12] 2.2. Die Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht, ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (RS0118355). Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung (RS0026529 [T7]).
[13] Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffs ist umso weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772). Der Arzt muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529). Eine Aufklärung ist nicht geboten, wenn dem Patienten eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden müsste, dass ihm die Einschätzung der Lage dadurch nicht ermöglicht, sondern sogar erschwert würde (RS0026529 [T32]).
[14] Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (RS0026529 [T18, T20, T21, T30]).
[15] 2.3. Es wäre eine Überspannung der Aufklärungspflicht, würde man von den Mitarbeitern der Beklagten verlangen, der Zweitklägerin inmitten der Wehen rund eine halbe Stunde vor der Geburt des Kopfes des Erstklägers sämtliche Risiken der Verabreichung und Nichtverabreichung des Wehenstimulationsmittels Oxytocin zu erläutern, insbesondere dass sich durch die Verabreichung des Medikaments das Risiko einer Schulterdystokie geringfügig auf 5 % erhöht, worum es sich bei einer Schulterdystokie handelt und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Kind dadurch erleiden kann, welche Vorteile die medikamentöse Wehenstimulation hat und welche Nachteile bei deren Unterlassung drohen könnten. Damit müsste der werdenden Mutter in einer Extremsituation kurz vor der Geburt des Kindes eine derartige Fülle an Informationen gegeben werden, dass ihr die Einschätzung der Lage mehr erschwert als erleichtert würde. Wenn die Vorinstanzen in dieser besonderen Konstellation zum Ergebnis kamen, die Beklagte habe keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verantworten, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
3. Ergebnis und Kosten
[16] 3.1. Die Revision ist daher nicht zulässig.
[17] 3.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46, 50 ZPO. Die Kläger sind formelle Streitgenossen (vgl 8 Ob 98/20z), sie haben daher entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert der siegreichen Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (RS0125635; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.346). [17] 3.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 46, 50, ZPO. Die Kläger sind formelle Streitgenossen vergleiche 8 Ob 98/20z), sie haben daher entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert der siegreichen Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (RS0125635; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.346).