Entscheidung 7 Ob 1543/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,298.765,31 s.A. (Revisionsinteresse S 256.471,81 s.A.), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Februar 1993, GZ 12 R 259/92-95, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision übergeht, daß die Auslegungsregel des § 915 ABGB nur subsidiär anzuwenden ist, d.h. wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt (vgl. MGA ABGB33 § 915/7 f). Daß es sich beim Ausdruck "Lieferwert" im vorliegenden Fall um einen undeutlichen Ausdruck gehandelt hat, kann aber nach der zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle Auslegungskriterien der Rechtsprechung berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, warum es allein die Liefersumme der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte für beachtlich hielt. Darüber hinaus kommt der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die außerordentliche Revision übergeht, daß die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB nur subsidiär anzuwenden ist, d.h. wenn sich die Undeutlichkeit nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln nicht beheben läßt vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 915 /, 7, f). Daß es sich beim Ausdruck "Lieferwert" im vorliegenden Fall um einen undeutlichen Ausdruck gehandelt hat, kann aber nach der zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle Auslegungskriterien der Rechtsprechung berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, warum es allein die Liefersumme der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte für beachtlich hielt. Darüber hinaus kommt der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01543.93.0616.000
Dokumentnummer
JJT_19930616_OGH0002_0070OB01543_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung