[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[7] 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Vertragsänderung durch die beiden Schreiben in den Jahren 2017 und 2018 verneint. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Vertragsänderung erfolgt ist. Die von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts zum Rücktrittsrecht bei einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag stellt sich nämlich selbst im Falle einer Vertragsänderung nicht.
[8] Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung 7 Ob 155/24f macht der Kläger nicht bloß den Rücktritt im Umfang der Vertragsänderung geltend, sondern er begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags in seiner Gesamtheit.
[9] Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, weil er ihn – nach einer Überlegungsfrist – doch nicht abschließen will, wobei der Grund für den Rücktritt unerheblich ist (7 Ob 155/24f). Bei einer 2017 bzw 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies folgerichtig dazu führen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er (nur) im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt daher ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren nicht. Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, weil er ihn – nach einer Überlegungsfrist – doch nicht abschließen will, wobei der Grund für den Rücktritt unerheblich ist (7 Ob 155/24f). Bei einer 2017 bzw 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies folgerichtig dazu führen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er (nur) im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt daher ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren nicht.
[10] 2. Mit der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung sei aufgrund der Art des Zustandekommens des Vertrags über Einschaltung eines Maklers für die Beurteilung eines Rücktrittsrechts nach § 5b VersVG nicht wesentlich (vgl 7 Ob 147/20y), setzt sich die Revision nicht auseinander, sodass in diesem Punkt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (vgl RS0043605). 2. Mit der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung sei aufgrund der Art des Zustandekommens des Vertrags über Einschaltung eines Maklers für die Beurteilung eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 b, VersVG nicht wesentlich vergleiche 7 Ob 147/20y), setzt sich die Revision nicht auseinander, sodass in diesem Punkt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt vergleiche RS0043605).
[11] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 7 Ob 156/24b und 7 Ob 190/24b Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu fondsgebundenen Lebensversicherungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit gleichem Antragswortlaut zu beurteilen.
[12] Die in den beiden zitierten Entscheidungen herangezogenen Erwägungen treffen auch hier zu. Der Kläger geht selbst davon aus, dass es bei Wegfall der von ihm beanstandeten Klausel bei der Kapitalgarantie abzüglich der Versicherungssteuer bleibe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Klausel hätte allenfalls Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals, führe aber nicht zu Undurchführbarkeit des Vertrags, ist nicht korrekturbedürftig.
[13] 4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Schadenersatzansprüche gemäß § 874 ABGB scheiterten daran, dass keine Täuschung des Klägers vorliege, weil sich aus dem Antrag und der Polizze übereinstimmend ergeben habe, dass Garantiegeberin die S*, nicht jedoch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei und der Kläger dies nach den getroffenen Feststellungen ebenso verstanden habe, wie dass die Garantie unter gewissen Bedingungen entfallen könne, ist nicht zu beanstanden. 4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 874, ABGB scheiterten daran, dass keine Täuschung des Klägers vorliege, weil sich aus dem Antrag und der Polizze übereinstimmend ergeben habe, dass Garantiegeberin die S*, nicht jedoch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei und der Kläger dies nach den getroffenen Feststellungen ebenso verstanden habe, wie dass die Garantie unter gewissen Bedingungen entfallen könne, ist nicht zu beanstanden.
[14] 5. Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung, dass durch den Entfall der Garantien im Jahr 2017 eine nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingetreten sei, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung in diesem Punkt verweigert hätte, hat der Kläger in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[15] 6. Eine anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB, weil die Garantie bis zum Vertragsende von Anfang an nicht erfüllbar gewesen sei, wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Das dahingehende Revisionsvorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot (vgl RS0042025; RS0037612). 6. Eine anfängliche Unmöglichkeit iSd Paragraph 878, ABGB, weil die Garantie bis zum Vertragsende von Anfang an nicht erfüllbar gewesen sei, wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Das dahingehende Revisionsvorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot vergleiche RS0042025; RS0037612).
[16] 7. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 7. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).