Der Rekurs des Kurt S***** und der Sonja I***** ist zulässig, aber unberechtigt.
Es ist hier primär nicht entscheidend, ob Silvia P***** eine gültige Spezialvollmacht der Ella S***** zur Abgabe einer Erbsverzichtserklärung in dieser Verlassenschaftssache hatte, sondern ob Ella S***** bei der Tagsatzung vom 23.10.1995, zu der sie ordnungsgemäß geladen war, und bei der Zustellung der Einantwortungsurkunde wirksam vertreten war. Nur bei einem Vertretungsmangel wäre das Verlassenschaftsverfahren nach Johann Ehrenfried F***** nicht rechtskräftig beendet. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbsentschlagungserklärung wäre allenfalls im Prozeßweg zu klären (vgl zuletzt 7 Ob 2398/96i).Es ist hier primär nicht entscheidend, ob Silvia P***** eine gültige Spezialvollmacht der Ella S***** zur Abgabe einer Erbsverzichtserklärung in dieser Verlassenschaftssache hatte, sondern ob Ella S***** bei der Tagsatzung vom 23.10.1995, zu der sie ordnungsgemäß geladen war, und bei der Zustellung der Einantwortungsurkunde wirksam vertreten war. Nur bei einem Vertretungsmangel wäre das Verlassenschaftsverfahren nach Johann Ehrenfried F***** nicht rechtskräftig beendet. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbsentschlagungserklärung wäre allenfalls im Prozeßweg zu klären vergleiche zuletzt 7 Ob 2398/96i).
Wie aus der Vollmachtsurkunde ON 6, auf die sich Silvia P***** in der Abhandlungstagsatzung vom 23.10.1995 (ON 7) berufen hat, hervorgeht, erteilte Ella S***** "im Verfahren zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung nach...." (die vorgesehenen Zeilen wurden nicht ausgefüllt) besondere Vertretungsvollmacht, wobei in weiterer Folge nicht nur die Ausschlagung der Erbschaft sowie überhaupt die Abgabe von Erbserklärungen besonders angeführt ist, sondern unter anderem auch die Vertretung vor dem Nachlaßgericht, die Vertretung bei Errichtung des Verlassenschaftsinventars und die Bevollmächtigung zur Empfangnahme von gerichtlichen Beschlüssen und behördlichen Entscheidungen sowie zur Einbringung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln aller Art in diesem Verfahren.
Während bei Rechtsanwälten die Berufung auf die erteilte Prozeßvollmacht sowohl im streitigen (§ 30 Abs 2 ZPO) als auch im außerstreitigen Verfahren (§ 8 Abs 1 zweiter Satz RAO idF BGBl 1990/474) genügt, haben andere Bevollmächtigte ihre Bevollmächtigung gemäß § 30 Abs 1 ZPO, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (EvBl 1975/111), durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, wobei die Vollmacht entweder eine Prozeßvollmacht oder eine Vollmacht für einzelne bestimmte Prozeßhandlungen sein kann (§ 31 ZPO). Hiebei muß grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde, die die betreffenden Prozeßhandlungen bezeichnet, im konkreten Verfahren genügen, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung des sich mit dieser Vollmacht Ausweisenden gerade im betreffenden Verfahren sprechen. Die Rechtsmittelwerber haben bisher nicht einmal behauptet, daß zur selben Zeit auch ein anderes oder andere Verlassenschaftsverfahren anhängig gewesen wären, die ein Einschreiten der Ella S***** erforderlich gemacht hätten. Dazu kommt, daß die Vollmachtsurkunde offensichtlich von dem in gegenständlichen Verfahren als Gerichtskommissär bestellten Notar vorbereitet wurde, stimmt doch nicht nur das Schriftbild des maschinegeschriebenen Textes mit jenem des vor dem Notar angefertigten Abhandlungsprotokolls, einer Kostennote usw überein, sondern wurde auch die auf der Vollmachtsurkunde angebrachte Bundesstempelmarke mit der Stampiglie des Notars entwertet. Dazu kommt, daß die Urkunde ihrem Inhalt nach im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abhandlungstagsatzung, nämlich drei Tage vorher, von Ella S***** unterfertigt wurde.Während bei Rechtsanwälten die Berufung auf die erteilte Prozeßvollmacht sowohl im streitigen (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) als auch im außerstreitigen Verfahren (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl 1990/474) genügt, haben andere Bevollmächtigte ihre Bevollmächtigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ZPO, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (EvBl 1975/111), durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, wobei die Vollmacht entweder eine Prozeßvollmacht oder eine Vollmacht für einzelne bestimmte Prozeßhandlungen sein kann (Paragraph 31, ZPO). Hiebei muß grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde, die die betreffenden Prozeßhandlungen bezeichnet, im konkreten Verfahren genügen, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung des sich mit dieser Vollmacht Ausweisenden gerade im betreffenden Verfahren sprechen. Die Rechtsmittelwerber haben bisher nicht einmal behauptet, daß zur selben Zeit auch ein anderes oder andere Verlassenschaftsverfahren anhängig gewesen wären, die ein Einschreiten der Ella S***** erforderlich gemacht hätten. Dazu kommt, daß die Vollmachtsurkunde offensichtlich von dem in gegenständlichen Verfahren als Gerichtskommissär bestellten Notar vorbereitet wurde, stimmt doch nicht nur das Schriftbild des maschinegeschriebenen Textes mit jenem des vor dem Notar angefertigten Abhandlungsprotokolls, einer Kostennote usw überein, sondern wurde auch die auf der Vollmachtsurkunde angebrachte Bundesstempelmarke mit der Stampiglie des Notars entwertet. Dazu kommt, daß die Urkunde ihrem Inhalt nach im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abhandlungstagsatzung, nämlich drei Tage vorher, von Ella S***** unterfertigt wurde.
Selbst bei der in § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG angeordneten genauen Prüfung der Vollmachtsurkunde kann daher nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft sein, daß sich die Bevollmächtigung auf das Verlassenschaftsverfahren nach Johann Ehrenfried F*****, dem Bruder der Vollmachtgeberin, bezog.Selbst bei der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG angeordneten genauen Prüfung der Vollmachtsurkunde kann daher nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft sein, daß sich die Bevollmächtigung auf das Verlassenschaftsverfahren nach Johann Ehrenfried F*****, dem Bruder der Vollmachtgeberin, bezog.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.