Rechtssatz RS0108386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108386
Entscheidungsdatum
24.09.1997
Rechtssatz
Es genügt grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde im konkreten Verfahren, die die einzelnen Prozeßhandlungen, für die sie erteilt wurde, bestimmt bezeichnet, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht besondere Umstände gegen die Bevollmächtigung des sich mit dieser Vollmacht Ausweisenden gerade in betreffenden Verfahren sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108386
Dokumentnummer
JJR_19970924_OGH0002_0070OB00157_97G0000_001