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Entscheidung 7 Ob 1579/92×

Entscheidung 7 Ob 1579/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1579/92

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth F*****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Margarethe R*****, vertreten durch Dr. Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 10. März 1992, GZ 1 b R 23/92-35, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages müssen gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner jedenfalls dann anerkannt werden, wenn sie von diesen übernommen worden sind (EvBl. 1977/68; MietSlg. 34.060; 5 Ob 244/75; 6 Ob 685/82; 2 Ob 515/87). Dies ist hier nach den Feststellungen und Punkt römisch vier des Kaufvertrages vom 14. 6. 1973 der Fall. Von den übrigen aufgeworfenen Fragen hängt die Entscheidung nicht ab, insb. auch nicht von der Frage der Verletzung der Anleitungspflicht. Für die Verjährung durch schlichten Nichtgebrauch fehlt es am Zeitablauf. Die Freiheitsersitzung setzt ein Widersetzen voraus. Gegen eine nicht ausgeübte Dienstbarkeit - wie hier - kann sich der Verpflichtete nicht widersetzen (MGA ABGB33 Paragraph 1488 /, 8,; Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1488,). Der von Schubert (aaO erwähnte Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der festgestellten Kenntnis der Klägerin fehlt es auch für die Freiheitsersitzung am erforderlichen Zeitablauf.

Von einer weiteren Begründung wird gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.

Anmerkung

E28931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01579.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0070OB01579_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung