Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Mangels einer Sonderregelung im Luftfahrverkehrgesetz für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, mit dem dieser Halter keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, kommen im Haftungsfall aus einem solchen Beförderungsverhältnis die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung (vgl SZ 34/194 = JBl 1962, 204; EvBl 1962/164 = ZVR 1962/120; zuletzt 8 Ob 67/85).Mangels einer Sonderregelung im Luftfahrverkehrgesetz für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, mit dem dieser Halter keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, kommen im Haftungsfall aus einem solchen Beförderungsverhältnis die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung vergleiche SZ 34/194 = JBl 1962, 204; EvBl 1962/164 = ZVR 1962/120; zuletzt 8 Ob 67/85).
Nach den §§ 332 ASVG, 125 B-KUVG, 178 BSVG, 190 GSVG gehen Schadenersatzansprüche des Verletzten auf den Träger der Sozialversicherung über, "soweit dieser Leistungen zu erbringen hat". Die Legalzession tritt in allen Arten der Krankenversicherung ein. Der Geschädigte verliert mit der Legalzession die aktive Legitimation auf Schadenersatz, soweit der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung geht bei der Legalzession der mit dem Unfall entstandene Anspruch sofort auf den Sozialversicherer über. Zweck dieser Regelung ist es, den Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von einer Ersatzpflicht zu befreien (vgl MGA ABGB34 § 332 ASVG/E. 8, 17 und 35 a). Der Wortlaut des § 332 ASVG ergibt, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten im Ausmaß der Versicherungsleistung bevorrechtet auf den Versicherungsträger übergeht (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I2, 272 f). Selb (Schadensbegriff, 49 ff, sowie Individualschaden und soziale Sicherheit im Bereich des ABGB und des DBGB, ZfRV 1964, 195) geht vom Gedanken des "Sozialschadens" aus. Die Sozialversicherung soll ihrem Zweck nach nicht dem Schädiger zugutekommen, sondern nur dem Geschädigten Sicherheit gewähren; nicht die Gemeinschaft, sondern der Schädiger sei daher vorrangig zum Schadensausgleich verpflichtet.Nach den Paragraphen 332, ASVG, 125 B-KUVG, 178 BSVG, 190 GSVG gehen Schadenersatzansprüche des Verletzten auf den Träger der Sozialversicherung über, "soweit dieser Leistungen zu erbringen hat". Die Legalzession tritt in allen Arten der Krankenversicherung ein. Der Geschädigte verliert mit der Legalzession die aktive Legitimation auf Schadenersatz, soweit der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung geht bei der Legalzession der mit dem Unfall entstandene Anspruch sofort auf den Sozialversicherer über. Zweck dieser Regelung ist es, den Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von einer Ersatzpflicht zu befreien vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 332, ASVG/E. 8, 17 und 35 a). Der Wortlaut des Paragraph 332, ASVG ergibt, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten im Ausmaß der Versicherungsleistung bevorrechtet auf den Versicherungsträger übergeht vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I2, 272 f). Selb (Schadensbegriff, 49 ff, sowie Individualschaden und soziale Sicherheit im Bereich des ABGB und des DBGB, ZfRV 1964, 195) geht vom Gedanken des "Sozialschadens" aus. Die Sozialversicherung soll ihrem Zweck nach nicht dem Schädiger zugutekommen, sondern nur dem Geschädigten Sicherheit gewähren; nicht die Gemeinschaft, sondern der Schädiger sei daher vorrangig zum Schadensausgleich verpflichtet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Frage, ob ein vor dem schädigenden Ereignis abgegebener Verzicht des Sozialversicherten auf alle seine Schadenersatzansprüche den Sozialversicherer bindet, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes divergierend beurteilt worden ist (vgl 2 Ob 635/56 unter Berufung auf Geigel, Haftpflichtrecht8, 473, sowie ZVR 1957/10 im Gegensatz zu 2 Ob 236/78). Ein Vergleich des Geschädigten mit dem Schädiger nach Eintritt der Legalzession wurde dann für unzulässig erachtet, wenn der Ersatzpflichtige wußte, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt (vgl SZ 24/276, SZ 27/103, JBl 1969, 34, SZ 55/108, 2 Ob 31/86, ZVR 1960/55, 2 Ob 172/76, 8 Ob 145/82). Krejci (in Tomandl, Sozialversicherungssystem 3.2.5.1.2.) begründet seine Zweifel an der Bindung des Sozialversicherungsträgers an einen vom Geschädigten gegenüber dem Schädiger abgegebenen Verzicht mit dem grundsätzlichen Dispositionsverbot und dem dadurch vereitelten Zweck der Legalzession.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Frage, ob ein vor dem schädigenden Ereignis abgegebener Verzicht des Sozialversicherten auf alle seine Schadenersatzansprüche den Sozialversicherer bindet, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes divergierend beurteilt worden ist vergleiche 2 Ob 635/56 unter Berufung auf Geigel, Haftpflichtrecht8, 473, sowie ZVR 1957/10 im Gegensatz zu 2 Ob 236/78). Ein Vergleich des Geschädigten mit dem Schädiger nach Eintritt der Legalzession wurde dann für unzulässig erachtet, wenn der Ersatzpflichtige wußte, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt vergleiche SZ 24/276, SZ 27/103, JBl 1969, 34, SZ 55/108, 2 Ob 31/86, ZVR 1960/55, 2 Ob 172/76, 8 Ob 145/82). Krejci (in Tomandl, Sozialversicherungssystem 3.2.5.1.2.) begründet seine Zweifel an der Bindung des Sozialversicherungsträgers an einen vom Geschädigten gegenüber dem Schädiger abgegebenen Verzicht mit dem grundsätzlichen Dispositionsverbot und dem dadurch vereitelten Zweck der Legalzession.
Über die einem Versicherten gegenüber der Sozialversicherung zustehenden Ansprüche kann im Gegensatz zu Ansprüchen gegenüber einem Privatversicherer nicht disponiert werden, ein solcher Verzicht wäre sittenwidrig (vgl. MGA ABGB34 § 879/196 und § 1444/3). Richtig ist, daß durch eine Legalzession der Grund des Anspruches nicht berührt wird, der Anspruch bleibt ein solcher des Verletzten, der Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Schädigers - damit korrespondierend die möglichen Ansprüche des Verletzten - wird durch die Legalzession nicht verändert (vgl MGA ABGB34 § 332 ASVG/20 f). Dennoch ist aus der Schaffung der Bestimmung des § 332 ASVG eine Privilegierung des Sozialversicherungsträgers durch den Normsetzer zu entnehmen, sodaß es nicht erlaubt ist, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger auf seine Ansprüche gegenüber dem Sozialversicherungsträger verzichtet. Nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung dürfen Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts hängt von der Zustimmung des Dritten ab (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 1444 Rz 9 mwN). Aufgrund der bisherigen Darlegungen kann zwar nicht davon gesprochen werden, daß der Sozialversicherungsträger im Moment der Abgabe der Freizeichnungserklärung durch seinen Versicherungsnehmer bereits in seinen Rechten beeinträchtigt war, es war aber absehbar, daß er dies im Unglücksfall bei einer Verletzung seines Versicherungsnehmers sein wird, weil in der Freizeichnungserklärung mit keinem Wort erwähnt wird, daß der in Zukunft möglicherweise Geschädigte im Schadensfall seine Sozialversicherung nicht in Anspruch nehmen wird (vgl Wussow, aaO). Bei einer Verletzung L***** durch einen möglichen Flugunfall war von vornherein anzunehmen, daß dieser sich die entsprechenden Behandlungs- und Heilungskosten im Wege über seinen Sozialversicherungsträger verschafft. Damit wurde aber mit der vorliegenden Freizeichnungsklausel ein Haftungsausschluß vereinbart, der zur Folge haben konnte, daß dem Sozialversicherungsträger Regreßansprüche entzogen werden (vgl Plagemann aaO, 1190 und 1205 mwN). Ein solcher Verzicht ist sittenwidrig, weil damit der Zweck der Legalzession unterlaufen werden sollte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Über die einem Versicherten gegenüber der Sozialversicherung zustehenden Ansprüche kann im Gegensatz zu Ansprüchen gegenüber einem Privatversicherer nicht disponiert werden, ein solcher Verzicht wäre sittenwidrig vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 879 /, 196 und Paragraph 1444 /, 3,). Richtig ist, daß durch eine Legalzession der Grund des Anspruches nicht berührt wird, der Anspruch bleibt ein solcher des Verletzten, der Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Schädigers - damit korrespondierend die möglichen Ansprüche des Verletzten - wird durch die Legalzession nicht verändert vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 332, ASVG/20 f). Dennoch ist aus der Schaffung der Bestimmung des Paragraph 332, ASVG eine Privilegierung des Sozialversicherungsträgers durch den Normsetzer zu entnehmen, sodaß es nicht erlaubt ist, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger auf seine Ansprüche gegenüber dem Sozialversicherungsträger verzichtet. Nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung dürfen Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts hängt von der Zustimmung des Dritten ab vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1444, Rz 9 mwN). Aufgrund der bisherigen Darlegungen kann zwar nicht davon gesprochen werden, daß der Sozialversicherungsträger im Moment der Abgabe der Freizeichnungserklärung durch seinen Versicherungsnehmer bereits in seinen Rechten beeinträchtigt war, es war aber absehbar, daß er dies im Unglücksfall bei einer Verletzung seines Versicherungsnehmers sein wird, weil in der Freizeichnungserklärung mit keinem Wort erwähnt wird, daß der in Zukunft möglicherweise Geschädigte im Schadensfall seine Sozialversicherung nicht in Anspruch nehmen wird vergleiche Wussow, aaO). Bei einer Verletzung L***** durch einen möglichen Flugunfall war von vornherein anzunehmen, daß dieser sich die entsprechenden Behandlungs- und Heilungskosten im Wege über seinen Sozialversicherungsträger verschafft. Damit wurde aber mit der vorliegenden Freizeichnungsklausel ein Haftungsausschluß vereinbart, der zur Folge haben konnte, daß dem Sozialversicherungsträger Regreßansprüche entzogen werden vergleiche Plagemann aaO, 1190 und 1205 mwN). Ein solcher Verzicht ist sittenwidrig, weil damit der Zweck der Legalzession unterlaufen werden sollte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.