Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist Fruchtnießerin, der Zweitkläger Eigentümer eines Hauses in G*****, in dem die Beklagte Geschäftsräumlichkeiten gemietet hat. Im betreffenden Bestandvertrag wurde die „Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins" ausgeschlossen.
Nach einem Streit über die Errichtung einer Tiefgarage schlossen die Streitteile und die L***** OHG (im Folgenden L*****) am 19. 4. 2002 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagte der Errichtung der Tiefgarage zustimmte. Im Vergleich sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„5.) Der Bestandvertrag vom 7. 8. 1976, der Bestandvertrag vom 27. 6. 1988 und die „Mietvertragsergänzung" vom 17. 7. 1997 bleiben, soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart wird, aufrecht. Soweit mit diesem Vergleich Abweichungen von den genannten Verträgen vereinbart werden, wird im Hinblick auf die Schriftformklauseln ausdrücklich vereinbart, dass die in diesem Vergleich enthaltenen Bestimmungen auch dann wirksam sind, wenn die Annahme des Vergleichsvorschlags (zur Vermeidung einer Rechtsgeschäftsgebühr) nicht schriftlich, sondern konkludent erfolgt [...].
6.) Zur Abgeltung der meiner Mandantschaft [der beklagten Partei] bereits entstandenen und bis 30. 11. 2002 entstehenden Schäden bezahlt Dr. I***** [Erstkläger] an meine Mandantschaft zu meinen Handen einen Pauschalbetrag von 360.000 EUR netto und verzichten Dr. I***** und Frau I***** [Zweitklägerin] für den Zeitraum 1. 7. 2002 bis einschließlich 30. 6. 2012 auf den Hauptmietzins für das gesamte Mietobjekt meiner Mandantschaft, für welches von meiner Mandantschaft in diesem Zeitraum lediglich anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sowie Anteile an besonderen Aufwendungen, jeweils samt darauf entfallender Umsatzsteuer, zu entrichten sind. Dr. I***** und Frau I***** verpflichten sich, diese Vereinbarung der Mietfreistellung auf jeden Rechtsnachfolger im Eigentum oder in der Nutzung der Liegenschaft zu überbinden. Dr. I***** und Frau I***** verpflichten sich ferner, über erste Aufforderung meiner Mandantschaft alle Unterschriften in beglaubigter Form zu leisten, damit das Bestandrecht meiner Mandantschaft bis 31. 12. 2012 [...] in das Grundbuch eingetragen wird und die Mietzinsvorauszahlung bis 30. 6. 2012 grundbücherlich angemerkt wird [...].
7.) Zur Abgeltung der meiner Mandantschaft entstandenen und bis 30. 11. 2002 entstehenden Schäden bezahlt die L***** an meine Mandantschaft [...] einen weiteren Pauschalbetrag von 510.000 EUR netto [...].
12.) [...] Sämtliche Parteien verzichten auf das Recht, diesen Vergleich, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzufechten oder eine Anpassung zu begehren. [...].
Für den Fall, dass diese Vereinbarung von einer Partei oder mehreren Parteien angefochten werden sollte (sei es auch gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung oder durch den Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei), verpflichten sich die anderen Parteien zur ungeteilten Hand, meine Mandantschaft schadlos zu halten [...]."
Zur Bereinigung des Streites sollte durch die im Vergleich genannten Zahlungen und durch den Verzicht auf Bezahlung eines Hauptmietzinses ein von der Beklagten behaupteter Schaden von rund 30 Mio ATS abgegolten werden. Das Aufrechnungsverbot im Bestandvertrag wurde in den Gesprächen vor dem Vergleichsabschluss nicht erörtert. Ab Juli 2002 schrieben die Kläger der Beklagten keinen Hauptmietzins und keine Umsatzsteuer aus dem Mietzins vor. Die Beklagte bezahlte von Juli 2002 bis einschließlich April 2007 keinen Hauptmietzins (und keine Umsatzsteuer aus dem Hauptmietzins), sondern nur die ihr vorgeschriebenen Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt zu 22 Cg 98/04v vom 24. 8. 2006 wurde eine Klage der Kläger gegen die (auch dort) Beklagte auf Feststellung, „dass der gegenständliche Vergleich laut Anbot vom 19. 4. 2002 rechtsunwirksam sei" mit der Begründung abgewiesen, die L*****, die mit den Klägern eine einheitliche Streitpartei bilde, sei nicht in das Verfahren einbezogen worden. Die Genannte hatte in Form eines am 27. 2. 2006 vorgelegten Notariatsakts die Erklärung abgegeben, kein Interesse an einer „Teilnahme" an diesem Verfahren zu haben, weil ihre Interessen (vermeintlich) nicht tangiert würden.
Die Kläger begehren von der Beklagten 30.015,10 EUR an rückständigen Mietzinsen für März und April 2007. Sie seien beide aktiv sachlegitimiert, weil sie „obligatorisch vereinbart" hätten, dass die Erstklägerin dem Zweitkläger „Mitvermieterrechte" einräume. Die Beklagte sei aufgrund des - durch den Vergleich vom 19. 4. 2002 unberührt gebliebenen - vertraglichen Aufrechnungsverbots zur Bezahlung eines monatlichen Bruttohauptmietzinses von 15.007,55 EUR verpflichtet. Die von den Klägern im Vergleich vom 19. 4. 2002 übernommenen Zahlungsverpflichtungen bestünden wegen Sittenwidrigkeit und Wucher nicht zu Recht, weil die Kläger den Vergleich in „allergrößter wirtschaftlicher, pyhsischer und psychischer Zwangslage mit größter begründeter Angst, ihre finanziellen Kreditangelegenheiten nicht mehr regeln zu können" abgeschlossen hätten. Allerdings sei nicht der gesamte Vergleich, sondern nur der in Punkt 6.) vereinbarte Hauptmietzinsverzicht bis 30. 6. 2012 wegen „Teilnichtigkeit" unwirksam. Die „Hauptmietzinsfreistellung" für den Zeitraum 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2012 sei sittenwidrig und wucherisch, weshalb die Beklagte zur Bezahlung der begehrten Mietzinse verpflichtet sei. Die L***** sei keine notwendige Streitgenossin der Kläger, weil sie nicht Gläubigerin der Mietzinsschuld der Beklagten sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie schulde für den Zeitraum vom 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2012 aufgrund der vergleichsweisen Vereinbarung keinen Hauptmietzins.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch den Vergleich vom 19. 4. 2002 sei das im Bestandvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot aufgehoben worden. Die behauptete, aus § 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB abgeleitete Unwirksamkeit des Vergleichs könne als relative Nichtigkeit nur über Einrede wahrgenommen werden. Da von den vier Parteien des Vergleichs eine (die L*****) nicht Partei des Zivilprozesses sei, alle vier Vergleichsparteien aber eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO bildeten, könne eine Überprüfung des Vergleichs nach § 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB mangels Beiziehung der L***** von vornherein nicht erfolgen. Der Vergleich vom 19. 4. 2002 stehe der Geltendmachung der Bestandzinse für März und April 2007 entgegen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch den Vergleich vom 19. 4. 2002 sei das im Bestandvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot aufgehoben worden. Die behauptete, aus Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ABGB abgeleitete Unwirksamkeit des Vergleichs könne als relative Nichtigkeit nur über Einrede wahrgenommen werden. Da von den vier Parteien des Vergleichs eine (die L*****) nicht Partei des Zivilprozesses sei, alle vier Vergleichsparteien aber eine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO bildeten, könne eine Überprüfung des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ABGB mangels Beiziehung der L***** von vornherein nicht erfolgen. Der Vergleich vom 19. 4. 2002 stehe der Geltendmachung der Bestandzinse für März und April 2007 entgegen.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Mit dem außergerichtlichen Vergleich vom 19. 4. 2002 sei der Beklagten die Pflicht zur Zahlung des Hauptmietzinses auch im Zeitraum März und April 2007 wirksam erlassen worden. Das im Bestandvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot erfasse nur die einseitige Aufrechnung (ein Gestaltungsrecht eines Vertragspartners), aber nicht die einverständliche Aufrechnung (den Aufrechnungsvertrag), als die die Vereinbarung vom 19. 4. 2002 zu beurteilen sei. Die behauptete relative (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung vom 19. 4. 2002 könne mangels wirksamer Anfechtung nicht aufgegriffen werden. Nur wenn aufgrund einer Rechtsgestaltungsklage die angefochtene Vereinbarung im Wege eines Rechtsgestaltungsurteils beseitigt werde, entfalle für den vermeintlich Bewucherten, wenn er als Kläger auftrete, die Verpflichtung aus der getroffenen Vereinbarung. Im vorliegenden Aktivprozess der vermeintlich Bewucherten sei daher schon mangels Anfechtung von der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 19. 4. 2002 auszugehen. Die Frage, inwieweit die Partner der Vereinbarung vom 19. 4. 2002 eine einheitliche Streitpartei bildeten, stelle sich daher nicht mehr.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit den Anträgen, das Rechtsmittel zuzulassen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegner entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.