Rechtssatz RS0124343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124343
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Rechtssatz
Sind mehr als zwei Personen am (angeblich) wucherischen Geschäft beteiligt und soll ein Leistungsbegehren nicht gegen alle anderen Beteiligten gerichtet werden, muss - jedenfalls bei Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses - ein Gestaltungsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Geschäfts wegen Wuchers erhoben werden, das sich auch gegen alle übrigen Beteiligten richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124343
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081022_OGH0002_0070OB00160_08T0000_001